GymScout

    Melde- und Beschwerderichtlinie

    Notice-and-Action-Richtlinie nach dem Digital Services Act

    Version: 01 Stand: 12.09.2026 Gültig ab: 01.08.2026

    Wichtiger Veröffentlichungshinweis

    Die ladungsfähige Anschrift des Anbieters ist vor der Veröffentlichung an den in Kapitel 2 und Kapitel 21 gekennzeichneten Stellen zu ergänzen. Außerdem ist anhand des Gesellschaftsvertrags und des Impressums zu bestätigen, ob die vier genannten Gesellschafter jeweils einzeln oder nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind. Ändert sich die Rechtsform von GymScout vor dem 01.08.2026, sind Anbieterbezeichnung, Vertretungsangaben und sämtliche Querverweise vor dem Inkrafttreten an das dann geltende Impressum anzupassen.

    Inhaltsübersicht

    • 1. Allgemeine Hinweise und Zweck dieser Richtlinie
    • 2. Anbieter, Verantwortlichkeit und Kontaktstellen
    • 3. Geltungsbereich
    • 4. Begriffsbestimmungen
    • 5. Meldebare Inhalte und Meldegründe
    • 6. Meldewege und Zugang zum Meldeverfahren
    • 7. Anforderungen an eine Meldung
    • 8. Eingang, Vorprüfung und Priorisierung
    • 9. Inhaltliches Prüfungsverfahren
    • 10. Entscheidungsmaßstäbe
    • 11. Mögliche Maßnahmen und Abhilfe
    • 12. Entscheidungsmitteilung und Begründung
    • 13. Internes Beschwerdeverfahren
    • 14. Außergerichtliche Streitbeilegung, Behördenbeschwerden und gerichtliche Rechtsbehelfe
    • 15. Schutz vor missbräuchlicher Nutzung und wiederholten Verstößen
    • 16. Vertrauenswürdige Hinweisgeber und sonstige qualifizierte Meldestellen
    • 17. Behördliche und gerichtliche Anordnungen sowie Meldung schwerer Straftaten
    • 18. Dokumentation, Transparenzberichte und DSA-Transparenzdatenbank
    • 19. Datenschutz, Vertraulichkeit und Aufbewahrung
    • 20. Zugänglichkeit, Barrierefreiheit, Sprache und besondere Unterstützungsbedarfe
    • 21. Änderungen, Versionsstand, Verhältnis zu anderen Regelwerken und Schlussbestimmungen

    Schnellzugang zum Verfahren

    Meldung eines mutmaßlich rechtswidrigen Inhalts: E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de Empfohlener Betreff: „Meldung rechtswidriger Inhalt – [URL/ID]“

    Die Meldung sollte den genauen Speicherort beziehungsweise die URL, eine verständliche Begründung der angenommenen Rechtswidrigkeit, Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person – vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahme bei bestimmten Straftaten zum Nachteil von Kindern – sowie die Gutglaubenserklärung aus Ziffer 7.9 enthalten. Ein GymScout-Konto ist nicht erforderlich.

    Beschwerde gegen eine Moderationsentscheidung: E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de Empfohlener Betreff: „Beschwerde gegen Moderationsentscheidung – [Vorgangsnummer]“

    GymScout stellt das interne Beschwerdeverfahren unabhängig von der voraussichtlichen Kleinstunternehmenseigenschaft freiwillig für mindestens sechs Monate nach Mitteilung der angegriffenen Entscheidung bereit. Ob darüber hinaus ein gesetzlicher Anspruch nach Art. 20 oder 21 DSA besteht, richtet sich nach der jeweils aktuellen Unternehmens- und Diensteeinordnung.

    Notfälle: GymScout ist keine Notrufstelle. Bei akuten Gefahren sind unverzüglich die zuständigen Polizei-, Rettungs- oder sonstigen Notfallstellen zu kontaktieren. Wichtige Nummern sind: Deutschland – Polizei 110, Feuerwehr und Rettungsdienst 112; Österreich – Euro-Notruf 112, Polizei 133, Rettungsdienst 144; Schweiz – allgemeiner Notruf 112, Polizei 117, Ambulanz 144.

    Diese Schnellübersicht erleichtert den Zugang, ersetzt aber nicht die nachfolgenden vollständigen Verfahrensregeln.

    • 1. Allgemeine Hinweise und Zweck dieser Richtlinie

    GymScout ist eine digitale Vergleichs- und Vermittlungsplattform für Fitnessstudios. Über GymScout können Nutzer insbesondere Fitnessstudios suchen, vergleichen und bewerten, Informationen zu Studios abrufen, Probetrainings- und Preisanfragen übermitteln sowie weitere digitale Funktionen nutzen. Studiobetreiber können Angaben zu ihrem Studio ausschließlich per E-Mail an studios@gymscoutfitness.de übermitteln; ein eigener Studio-Zugang besteht nicht.

    Auf der Plattform können sowohl von GymScout bereitgestellte Informationen als auch Inhalte von Nutzern, Studiobetreibern oder sonstigen Dritten erscheinen. Hierzu gehören insbesondere:

    • Sternebewertungen und Textbewertungen;
    • Antworten oder Stellungnahmen von Studiobetreibern;
    • Studioeinträge und Studiobeschreibungen;
    • Bilder, Logos und sonstige Medien;
    • Preis-, Tarif- und Angebotsinformationen;
    • Ausstattungs-, Leistungs- und Standortangaben;
    • Kontaktdaten und Verlinkungen;
    • nutzergenerierte Profil- oder Kontoinhalte;
    • über Probetrainings- oder Preisanfragen übermittelte Informationen;
    • Inhalte oder Ausgaben KI-gestützter Funktionen;
    • sonstige über GymScout gespeicherte, übermittelte oder öffentlich zugänglich gemachte Informationen.

    GymScout ist bestrebt, ein sicheres, transparentes und vertrauenswürdiges digitales Umfeld bereitzustellen. Rechtswidrige Inhalte, missbräuchliche Nutzungen und Verstöße gegen die für GymScout geltenden Regeln sollen möglichst frühzeitig erkannt und angemessen behandelt werden. Gleichzeitig sollen rechtmäßige Inhalte, die Meinungs- und Informationsfreiheit, die unternehmerische Betätigungsfreiheit sowie die Rechte und berechtigten Interessen sämtlicher Beteiligter geschützt werden.

    Diese Melde- und Beschwerderichtlinie beschreibt deshalb,

    • wie mutmaßlich rechtswidrige Inhalte gemeldet werden können;
    • wie Verstöße gegen die Regeln und Richtlinien von GymScout gemeldet werden können;
    • welche Angaben für eine ordnungsgemäße Meldung erforderlich sind;
    • wie GymScout eingehende Meldungen prüft und bearbeitet;
    • welche Maßnahmen GymScout nach einer Prüfung ergreifen kann;
    • wie betroffene Personen über Entscheidungen informiert werden;
    • wie gegen Moderationsentscheidungen von GymScout Beschwerde eingelegt werden kann;
    • wie Beschwerden geprüft und entschieden werden;
    • welche weiteren Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen können;
    • wie GymScout mit missbräuchlichen Meldungen oder Beschwerden umgeht;
    • wie dringende Gefahrenlagen und mögliche Straftaten behandelt werden;
    • wie die Rechte meldender, betroffener und inhaltlich verantwortlicher Personen berücksichtigt werden.

    Meldeverfahren und internes Beschwerdeverfahren

    Diese Richtlinie unterscheidet zwischen zwei eigenständigen Verfahrensarten:

    Meldung

    Eine Meldung ist ein Hinweis an GymScout auf eine bestimmte Information, einen bestimmten Inhalt, ein bestimmtes Nutzerkonto, einen Studioeintrag oder eine sonstige konkrete Nutzung der Plattform, die nach Auffassung der meldenden Person rechtswidrig ist oder gegen die Regeln von GymScout verstößt.

    Das Meldeverfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte richtet sich insbesondere nach Art. 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste („Digital Services Act“ oder „DSA“).

    Das Meldeverfahren steht grundsätzlich allen natürlichen und juristischen Personen sowie sonstigen Einrichtungen offen. Eine Registrierung oder ein eigenes Nutzerkonto bei GymScout ist für die Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte grundsätzlich nicht erforderlich.

    Beschwerde

    Eine Beschwerde ist das an GymScout gerichtete Verlangen, eine bereits getroffene Moderationsentscheidung erneut zu überprüfen.

    Eine Beschwerde kann sich insbesondere dagegen richten, dass GymScout

    • einen gemeldeten Inhalt nicht entfernt oder nicht eingeschränkt hat;
    • einen Inhalt entfernt, gesperrt oder in seiner Sichtbarkeit beschränkt hat;
    • eine Bewertung nicht veröffentlicht oder nachträglich entfernt hat;
    • einen Studioeintrag oder einzelne Studioinformationen eingeschränkt hat;
    • eine Korrektur, Kennzeichnung oder sonstige Maßnahme vorgenommen hat;
    • Funktionen eines Nutzerkontos eingeschränkt hat;
    • ein Konto vorübergehend gesperrt oder dauerhaft geschlossen hat;
    • eine sonstige Maßnahme wegen mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder eines Richtlinienverstoßes ergriffen hat.

    Der Begriff „Beschwerde“ bezeichnet innerhalb dieser Richtlinie grundsätzlich das interne Beschwerdeverfahren von GymScout. Davon zu unterscheiden sind Beschwerden bei Behörden, Datenschutzaufsichtsbehörden, dem Koordinator für digitale Dienste, außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen oder Gerichten.

    Rechtlicher Rahmen

    Diese Richtlinie beruht insbesondere auf:

    • der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Digital Services Act – DSA);
    • dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG);
    • den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des deutschen Rechts;
    • den jeweils geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von GymScout;
    • der Bewertungsrichtlinie;
    • der Community-Richtlinie;
    • der KI-Nutzungsrichtlinie;
    • sonstigen veröffentlichten Regeln und Richtlinien von GymScout.

    Welche Rechtsvorschriften im Einzelfall maßgeblich sind, hängt insbesondere von der Art des betroffenen Inhalts, den beteiligten Personen, dem Ort der Veröffentlichung, dem räumlichen Bezug und den Umständen des konkreten Sachverhalts ab.

    Ein Inhalt kann insbesondere deshalb geprüft oder moderiert werden, weil er

    • gegen gesetzliche Vorschriften verstößt;
    • Rechte Dritter verletzt;
    • gegen vertragliche Bestimmungen oder Plattformregeln verstößt;
    • irreführend, manipulativ oder missbräuchlich ist;
    • die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit der Plattform beeinträchtigt;
    • andere Nutzer, Studiobetreiber oder Dritte gefährdet.

    Ein Inhalt kann gegen die Regeln von GymScout verstoßen, ohne zugleich rechtswidrig zu sein. Umgekehrt kann ein Inhalt rechtswidrig sein, auch wenn die betreffende Fallgestaltung in den Richtlinien von GymScout nicht ausdrücklich aufgeführt ist.

    Die zusätzlichen gesetzlichen Pflichten für Anbieter von Online-Plattformen können nach dem DSA unter anderem von der konkreten Funktion des Dienstes, seiner Größe und der rechtlichen Einordnung des Anbieters abhängen. Nach den bei Erstellung dieser Fassung intern geprüften Unternehmensdaten ist GymScout voraussichtlich als Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG einzuordnen. Die abschließende Einordnung richtet sich jedoch stets nach den jeweils aktuellen und vollständig konsolidierten Unternehmensdaten.

    Soweit deshalb einzelne zusätzliche Pflichten für Online-Plattformen nach Art. 19 DSA derzeit nicht zwingend anwendbar sind, stellt GymScout die in dieser Richtlinie beschriebenen Überprüfungs- und Beschwerdemöglichkeiten im angegebenen Umfang freiwillig bereit. Die für Hostingdienste unabhängig von dieser Größenausnahme geltenden Pflichten, insbesondere nach Art. 16 bis 18 DSA, bleiben unberührt. Eine freiwillige Bereitstellung ändert weder die gesetzliche Unternehmenseinordnung noch die Reichweite zwingender Rechte.

    Grundsätze der Bearbeitung

    GymScout bearbeitet Meldungen und Beschwerden nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen sowie der in dieser Richtlinie beschriebenen Verfahren.

    Die Bearbeitung erfolgt insbesondere:

    • zeitnah;
    • sorgfältig;
    • objektiv;
    • nachvollziehbar;
    • diskriminierungsfrei;
    • frei von Willkür;
    • unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls;
    • unter Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten;
    • unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

    Bei Entscheidungen über Inhalte berücksichtigt GymScout insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, Persönlichkeitsrechte, geistige Eigentumsrechte, die unternehmerische Freiheit, den Verbraucherschutz und den Schutz vor rechtswidrigen oder gefährlichen Inhalten.

    Der Eingang einer Meldung bedeutet nicht automatisch, dass der gemeldete Inhalt rechtswidrig ist oder entfernt werden muss. Ebenso bedeutet die Veröffentlichung eines Inhalts nicht, dass GymScout dessen Richtigkeit, Rechtmäßigkeit oder Übereinstimmung mit den Plattformregeln abschließend bestätigt hat.

    GymScout trifft die jeweils angemessene Entscheidung auf Grundlage der verfügbaren Informationen. Je nach Sachverhalt kann GymScout insbesondere weitere Angaben anfordern, Beteiligte anhören, Nachweise prüfen, Inhalte vorübergehend sichern oder beschränken, Änderungen verlangen, Inhalte kennzeichnen, entfernen oder zugänglich lassen.

    Keine allgemeine Überwachungspflicht

    GymScout ist nicht verpflichtet, sämtliche von Nutzern oder Studiobetreibern bereitgestellten Informationen allgemein zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu suchen, die auf rechtswidrige Tätigkeiten oder rechtswidrige Inhalte hindeuten.

    GymScout kann jedoch im gesetzlich zulässigen Umfang freiwillige Prüfungen, technische Schutzmaßnahmen, stichprobenartige Kontrollen oder sonstige Maßnahmen zur Erkennung und Behandlung rechtswidriger oder regelwidriger Inhalte durchführen.

    Auch bei Einsatz solcher Maßnahmen kann nicht gewährleistet werden, dass sämtliche rechtswidrigen, unrichtigen oder gegen Plattformregeln verstoßenden Inhalte sofort erkannt werden. Nutzer, Studiobetreiber und sonstige Personen werden daher gebeten, konkrete problematische Inhalte über die hierfür vorgesehenen Meldewege an GymScout zu übermitteln.

    Rolle von GymScout und Abgrenzung zu Fitnessstudios

    GymScout vermittelt Informationen und Kontaktmöglichkeiten zwischen Nutzern und Fitnessstudios. GymScout ist grundsätzlich nicht Anbieter der von den Fitnessstudios angebotenen Trainings-, Mitgliedschafts- oder sonstigen Studioleistungen und wird nicht Vertragspartner eines zwischen einem Nutzer und einem Fitnessstudio geschlossenen Vertrags.

    Diese Richtlinie dient daher nicht der verbindlichen Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis zwischen einem Nutzer und einem Fitnessstudio. Hierzu gehören insbesondere Streitigkeiten über:

    • Mitgliedschaftsverträge;
    • Kündigungen;
    • Beitragszahlungen;
    • Rückerstattungen;
    • Vertragslaufzeiten;
    • Probetrainings;
    • Studioleistungen;
    • Hausordnungen;
    • Schadensersatz- oder Gewährleistungsansprüche.

    Solche Anliegen sind grundsätzlich unmittelbar mit dem betreffenden Fitnessstudio zu klären. Unberührt bleibt die Möglichkeit, Inhalte auf GymScout zu melden, wenn diese beispielsweise irreführende Preisangaben, betrügerische Angebote, unzulässige Geschäftspraktiken oder sonstige möglicherweise rechtswidrige Informationen enthalten.

    Verhältnis zu anderen Anliegen und Verfahren

    Das Melde- und Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich nicht für folgende Anliegen bestimmt:

    • allgemeine Fragen zur Nutzung von GymScout;
    • technische Supportanfragen;
    • Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- oder sonstige Datenschutzanfragen;
    • Meldungen von Sicherheitslücken;
    • allgemeine geschäftliche Anfragen;
    • rein vertragliche Streitigkeiten mit einem Fitnessstudio;
    • behördliche oder gerichtliche Anordnungen, für die gesonderte Kontaktstellen bestehen.

    Für solche Anliegen sind die jeweils vorgesehenen Kontaktmöglichkeiten zu verwenden. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Meldungen und Beschwerden werden in der Datenschutzerklärung und in einem späteren Kapitel dieser Richtlinie bereitgestellt.

    Keine Notfall- oder Gefahrenmeldestelle

    Das Meldeverfahren von GymScout ist keine Notruf-, Polizei- oder Gefahrenmeldestelle.

    Bei einer akuten Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Sicherheit von Personen sind unverzüglich die zuständigen Behörden zu kontaktieren. Wichtige Nummern sind: Deutschland – Polizei 110, Feuerwehr und Rettungsdienst 112; Österreich – Euro-Notruf 112, Polizei 133, Rettungsdienst 144; Schweiz – allgemeiner Notruf 112, Polizei 117, Ambulanz 144.

    Eine Meldung an GymScout ersetzt insbesondere keine Strafanzeige, keinen Notruf und keine unmittelbare Kontaktaufnahme mit zuständigen Sicherheits-, Strafverfolgungs- oder Rettungsbehörden.

    Aktualität dieser Richtlinie

    GymScout überprüft diese Melde- und Beschwerderichtlinie regelmäßig und passt sie an, wenn sich insbesondere

    • gesetzliche Anforderungen;
    • behördliche Vorgaben;
    • gerichtliche Entscheidungen;
    • Funktionen der Plattform;
    • Moderationsverfahren;
    • Melde- oder Beschwerdewege;
    • technische Systeme oder
    • interne Richtlinien

    ändern.

    Welche Fassung bei laufenden Verfahren und nach Änderungen maßgeblich ist, richtet sich nach den differenzierten Übergangs- und Rückwirkungsregeln in Kapitel 21. Gesetzliche Vorschriften bleiben vorrangig.

    • 2. Anbieter, Verantwortlichkeit und Kontaktstellen

    2.1 Anbieter der Plattform

    Anbieter und Betreiber der Plattform GymScout sowie verantwortliche Stelle für die Durchführung der in dieser Richtlinie beschriebenen Melde-, Abhilfe- und Beschwerdeverfahren ist:

    GymScout GbR Gesellschafter: Yannik Hennelotter, Yves König, Oliver Röder und Rico Jakoby [Ladungsfähige Straße und Hausnummer vor Veröffentlichung ergänzen] [Postleitzahl und Ort vor Veröffentlichung ergänzen] Deutschland

    E-Mail: info@gymscoutfitness.de Internet: https://www.gymscoutfitness.de

    Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Yannik Hennelotter, Yves König, Oliver Röder und Rico Jakoby. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen und rechtlich zutreffenden Vertretungsangaben im Impressum.

    GymScout bleibt für die ordnungsgemäße Durchführung der Melde- und Beschwerdeverfahren verantwortlich, auch wenn bei der technischen Verarbeitung, Kommunikation oder Dokumentation sorgfältig ausgewählte Dienstleister eingesetzt werden.

    2.2 Zentrale Kontaktstelle für Nutzer nach Art. 12 DSA

    Für die direkte und schnelle elektronische Kommunikation von Nutzern mit GymScout in Angelegenheiten des Digital Services Act ist folgende zentrale Kontaktstelle eingerichtet:

    DSA-Kontaktstelle für Nutzer

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Die Kontaktstelle ist insbesondere für folgende Anliegen bestimmt:

    • allgemeine Fragen zum Melde- und Beschwerdeverfahren;
    • Fragen zu einer bereits eingereichten Meldung;
    • Fragen zu einer Moderationsentscheidung;
    • technische Probleme bei der Einreichung einer Meldung oder Beschwerde;
    • Anfragen zur Erreichbarkeit oder Barrierefreiheit der Meldewege;
    • Mitteilungen von Bevollmächtigten oder vertretungsberechtigten Organisationen;
    • sonstige Anliegen im Zusammenhang mit der Anwendung des Digital Services Act.

    Die Kontaktstelle ist nicht ausschließlich automatisiert. Automatisierte Empfangsbestätigungen oder technische Vorprüfungen können eingesetzt werden; eine inhaltliche Kommunikation mit entsprechend zuständigen Mitarbeitern von GymScout bleibt jedoch möglich.

    Soweit eine über die allgemeine DSA-Kontaktstelle eingehende Nachricht inhaltlich eine Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte oder eine Beschwerde gegen eine Moderationsentscheidung darstellt, wird sie von GymScout dem zutreffenden Verfahren zugeordnet. GymScout kann die absendende Person auffordern, fehlende Angaben per E-Mail nachzureichen.

    Die Nutzung eines nicht vorrangig vorgesehenen Kontaktwegs führt nicht allein dazu, dass eine inhaltlich hinreichend genaue und angemessen begründete Meldung unbeachtet bleibt.

    2.3 Kontaktstelle für Meldungen mutmaßlich rechtswidriger Inhalte

    Meldungen mutmaßlich rechtswidriger Inhalte im Sinne des Art. 16 DSA können über folgenden elektronischen Meldeweg eingereicht werden:

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Empfohlener Betreff:

    „Meldung rechtswidriger Inhalt – [URL, Studio oder Inhaltskennung]“

    Die Übermittlung einer Meldung nach Art. 16 DSA erfordert grundsätzlich kein Nutzerkonto bei GymScout. Meldungen können von natürlichen Personen, juristischen Personen, Behörden, Organisationen und sonstigen Einrichtungen eingereicht werden.

    Bei einer Meldung per E-Mail sollen nach Möglichkeit bereits

    • der genaue elektronische Speicherort des Inhalts;
    • eine Beschreibung des betroffenen Inhalts;
    • die Gründe für die angenommene Rechtswidrigkeit;
    • die Kontaktdaten der meldenden Person, soweit gesetzlich erforderlich;
    • vorhandene Nachweise und
    • eine Gutglaubenserklärung

    angegeben werden. Die Einzelheiten zu den erforderlichen Angaben werden in einem späteren Kapitel dieser Richtlinie geregelt.

    GymScout kann künftig ergänzend ein webbasiertes oder inhaltsnahes Meldeformular bereitstellen. Bis ein solches Formular tatsächlich veröffentlicht ist, bleibt die vorstehende E-Mail-Adresse der maßgebliche elektronische Meldeweg. Die Wirksamkeit einer ordnungsgemäßen Meldung hängt nicht von der Nutzung eines noch nicht bereitgestellten Formulars ab.

    Allgemeine Beschwerden über ein Fitnessstudio, die keinen konkreten Inhalt auf GymScout betreffen, stellen nicht ohne Weiteres eine Meldung nach Art. 16 DSA dar. Gleiches gilt für allgemeine Meinungsverschiedenheiten, schlechte Kundenerfahrungen oder vertragliche Streitigkeiten mit einem Fitnessstudio. Entscheidend ist, ob eine konkrete Information, Tätigkeit, Dienstleistung oder ein bestimmter Inhalt innerhalb des von GymScout bereitgestellten Dienstes als rechtswidrig gemeldet wird.

    2.4 Kontaktstelle für Beschwerden gegen Moderationsentscheidungen

    Beschwerden gegen Entscheidungen von GymScout über gemeldete oder moderierte Inhalte sollen über das interne Beschwerdeverfahren eingereicht werden.

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Bei einer Beschwerde per E-Mail soll im Betreff möglichst angegeben werden:

    „Beschwerde gegen Moderationsentscheidung – Vorgangsnummer [Nummer]“

    Die Angabe der Vorgangsnummer erleichtert die eindeutige Zuordnung. Fehlt die Vorgangsnummer, soll die beschwerdeführende Person die beanstandete Entscheidung, den betroffenen Inhalt und den Zeitpunkt der Entscheidung so genau wie möglich beschreiben.

    Das Beschwerdeverfahren ist vom erstmaligen Meldeverfahren zu unterscheiden:

    • Wer erstmals auf einen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalt hinweisen möchte, nutzt das Meldeverfahren.
    • Wer eine bereits getroffene Entscheidung von GymScout überprüfen lassen möchte, nutzt das Beschwerdeverfahren.

    Eine fehlerhafte Auswahl des Verfahrens führt nicht automatisch zur Zurückweisung. GymScout kann eine Eingabe dem sachlich zutreffenden Verfahren zuordnen oder fehlende Angaben anfordern.

    2.5 Kontaktstelle für Behörden nach Art. 11 DSA

    Für die unmittelbare elektronische Kommunikation mit

    • den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
    • den Koordinatoren für digitale Dienste;
    • der Europäischen Kommission;
    • dem Europäischen Gremium für digitale Dienste und
    • sonstigen nach dem DSA zuständigen öffentlichen Stellen

    wird folgende zentrale elektronische Kontaktstelle benannt:

    DSA-Behördenkontaktstelle

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Empfohlener Betreff:

    „Behördenkommunikation nach dem DSA – [Behörde/Aktenzeichen]“

    Postanschrift:

    GymScout GbR z. Hd. DSA-Behördenkontaktstelle [Ladungsfähige Straße und Hausnummer vor Veröffentlichung ergänzen] [Postleitzahl und Ort vor Veröffentlichung ergänzen] Deutschland

    Die E-Mail-Adresse dient in ihrer Funktion als Behördenkontaktstelle der behördlichen und institutionellen Kommunikation im Zusammenhang mit dem Digital Services Act sowie damit zusammenhängenden gesetzlichen Anordnungen. Da GymScout derzeit eine einheitliche DSA-Adresse verwendet, ist eine eindeutige Betreffzeile für die unverzügliche interne Zuordnung besonders wichtig.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte;
    • gesetzliche Auskunftsanordnungen;
    • aufsichtsrechtliche Anfragen;
    • Auskunftsersuchen der zuständigen Koordinatoren für digitale Dienste;
    • Mitteilungen der Europäischen Kommission;
    • Mitteilungen des Europäischen Gremiums für digitale Dienste;
    • Anfragen im Zusammenhang mit behördlichen Untersuchungen;
    • sonstige formelle Kommunikation nach dem DSA oder dem DDG.

    Allgemeine Nutzeranfragen, Meldungen und Beschwerden werden auch bei Eingang unter derselben Adresse dem jeweils sachlich zuständigen Verfahren zugeordnet.

    GymScout ist berechtigt, die Identität und Zuständigkeit einer anfragenden Behörde sowie die Echtheit, Rechtsgrundlage und Reichweite eines übermittelten Ersuchens zu überprüfen. Gesetzliche Bearbeitungs- und Befolgungspflichten bleiben hiervon unberührt.

    Die Veröffentlichung dieser elektronischen Kontaktstelle beschränkt keine gesetzlich vorgesehenen Zustellungs-, Bekanntgabe- oder Übermittlungswege.

    2.6 Kommunikationssprachen

    Primäre Verfahrenssprache für Nutzer, meldende Personen und Beschwerdeführer ist Deutsch. Verständliche Eingaben in englischer Sprache werden ebenfalls bearbeitet. Für andere Sprachen gelten die Regelungen in Kapitel 20.

    Für die Kommunikation mit der Behördenkontaktstelle nach Art. 11 DSA werden folgende Sprachen angegeben:

    • Deutsch als Amtssprache des Mitgliedstaats der Hauptniederlassung;
    • Englisch als in der Europäischen Union weit verbreitete Sprache.

    Meldungen oder Beschwerden in anderen Sprachen können bearbeitet werden, soweit GymScout dies mit vertretbarem Aufwand ermöglichen kann. GymScout kann eine Übersetzung anfordern, wenn dies für eine sorgfältige und zuverlässige Prüfung erforderlich ist.

    Gesetzliche Vorgaben zur Verwendung oder Anerkennung bestimmter Sprachen bleiben unberührt.

    2.7 Direkte und menschliche Kommunikation

    Die Kommunikation mit GymScout darf nicht ausschließlich von automatisierten Systemen abhängig sein.

    GymScout kann insbesondere folgende automatisierte Funktionen einsetzen:

    • Empfangsbestätigungen;
    • Vergabe von Vorgangsnummern;
    • technische Vollständigkeitsprüfungen;
    • Erkennung fehlender Pflichtfelder;
    • Priorisierung anhand von Dringlichkeitsmerkmalen;
    • Spam- und Missbrauchsschutz;
    • interne Weiterleitung an zuständige Bearbeiter.

    Eine automatisierte Empfangsbestätigung stellt noch keine inhaltliche Prüfung oder Entscheidung dar.

    KI-gestützte oder andere automatisierte Systeme dürfen die menschliche Bearbeitung insbesondere bei Strukturierung, Übersetzung, Priorisierung, Erkennung von Dubletten, Vollständigkeitsprüfung und Vorbereitung von Entscheidungsentwürfen unterstützen. Sie treffen keine endgültige Entscheidung über eine interne Beschwerde. Soweit eine individuelle Prüfung oder Entscheidung erforderlich ist, erfolgt diese nach Maßgabe dieser Richtlinie unter angemessener menschlicher Verantwortung und Aufsicht. Nutzer, meldende Personen und Beschwerdeführer können bei Bedarf eine Kommunikation mit einem zuständigen Mitarbeiter von GymScout verlangen.

    2.8 Erreichbarkeit

    Die E-Mail-Adresse kann grundsätzlich jederzeit für die Übermittlung genutzt werden.

    Hieraus folgt keine Zusage einer durchgehend besetzten oder rund um die Uhr erreichbaren menschlichen Kontaktstelle. Eingehende Nachrichten werden nach Dringlichkeit, Inhalt und gesetzlichen Anforderungen bearbeitet.

    Meldungen, die auf eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder Sicherheit von Personen hindeuten, werden nach Möglichkeit vorrangig behandelt. Das Meldeverfahren von GymScout ersetzt jedoch keinen Notruf und keine Kontaktaufnahme mit Polizei, Rettungsdienst oder sonstigen zuständigen Behörden.

    2.9 Zugänglichkeit der Kontaktstellen

    GymScout gestaltet die Kontaktstellen und Meldewege so, dass sie leicht auffindbar, verständlich und benutzerfreundlich sind.

    Die zentralen Kontaktmöglichkeiten sollen insbesondere erreichbar sein:

    • über die Melde- und Beschwerderichtlinie;
    • über den Footer der Website;
    • über den Hilfe- oder Supportbereich;
    • durch einen deutlich bezeichneten Link oder Hinweis an geeigneten Inhalten;
    • innerhalb des Nutzerkontos;
    • über Links in Moderations- und Entscheidungsmitteilungen.

    Die Nutzung des Meldeverfahrens darf nicht durch unnötige Registrierungspflichten, irreführende Gestaltungen oder vermeidbare technische Hürden erschwert werden.

    GymScout bemüht sich um eine barrierearme Ausgestaltung. Personen, die den regulären E-Mail-Weg aufgrund einer Behinderung oder technischen Einschränkung nicht verwenden können, können über info@gymscoutfitness.de eine geeignete alternative elektronische Kommunikation anfragen.

    2.10 Vertretung durch Dritte

    Meldungen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, soweit gesetzlich zulässig, auch durch bevollmächtigte Vertreter, Rechtsanwälte, Verbraucherverbände, Interessenvertretungen oder andere hierzu berechtigte Organisationen eingereicht werden.

    GymScout kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen, wenn dies zur Prüfung der Berechtigung, zum Schutz betroffener Personen oder zur Vermeidung einer unbefugten Offenlegung von Informationen erforderlich ist.

    Die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Vertretung durch Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen bleibt unberührt.

    2.11 Abgrenzung zu anderen Kontaktmöglichkeiten

    Für allgemeine Fragen zur Plattform steht weiterhin folgende Kontaktadresse zur Verfügung:

    E-Mail: info@gymscoutfitness.de

    Datenschutzrechtliche Anliegen sind über die in der Datenschutzerklärung genannten Kontaktmöglichkeiten einzureichen.

    Vertragliche oder tatsächliche Streitigkeiten über Leistungen eines Fitnessstudios sind grundsätzlich unmittelbar an das betreffende Fitnessstudio zu richten, sofern nicht zugleich ein konkreter Inhalt auf GymScout gemeldet wird.

    Informationen über Sicherheitslücken oder technische Schwachstellen sollen nicht zusammen mit allgemein sichtbaren oder unnötig vervielfältigten Details übermittelt werden, wenn hierdurch weitere Sicherheitsrisiken entstehen könnten. Für die erste vertrauliche Kontaktaufnahme kann info@gymscoutfitness.de mit dem Betreff „Vertrauliche Sicherheitsmeldung“ verwendet werden. GymScout kann anschließend einen geeigneten sicheren Übermittlungsweg benennen.

    2.12 Aktualität der Kontaktangaben

    GymScout hält die veröffentlichten Kontaktangaben aktuell.

    Änderungen der Kontaktadressen oder technischen Meldewege werden unverzüglich innerhalb dieser Richtlinie und an den sonstigen maßgeblichen Stellen der Plattform veröffentlicht.

    Eine Änderung der Kontaktstelle berührt nicht die Bearbeitung bereits ordnungsgemäß eingegangener Meldungen oder Beschwerden.

    • 3. Geltungsbereich dieser Richtlinie

    3.1 Persönlicher Geltungsbereich

    Diese Melde- und Beschwerderichtlinie gilt für sämtliche Personen und Einrichtungen, die das Melde-, Abhilfe- oder Beschwerdeverfahren von GymScout nutzen oder von einer Moderationsentscheidung betroffen sind.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • registrierte Nutzer;
    • nicht registrierte Besucher der Plattform;
    • Verbraucher;
    • Studiobetreiber;
    • Verfasser von Bewertungen;
    • von Bewertungen betroffene Fitnessstudios;
    • Rechteinhaber;
    • gesetzliche Vertreter;
    • bevollmächtigte Rechtsanwälte;
    • Verbraucher- und Interessenverbände;
    • sonstige vertretungsberechtigte Einrichtungen;
    • vertrauenswürdige Hinweisgeber im Sinne des Art. 22 DSA;
    • Behörden und sonstige öffentliche Stellen, soweit diese Richtlinie auf die für sie vorgesehenen Verfahren Bezug nimmt.

    Das Meldeverfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte steht grundsätzlich jeder natürlichen oder juristischen Person sowie jeder sonstigen Einrichtung offen. Die meldende Person muss weder bei GymScout registriert noch selbst unmittelbar von dem gemeldeten Inhalt betroffen sein.

    Das interne Beschwerdeverfahren richtet sich demgegenüber an Personen oder Einrichtungen, die zur Überprüfung einer konkreten Entscheidung berechtigt sind. Hierzu können insbesondere die meldende Person, der Verfasser des betroffenen Inhalts, ein betroffener Studiobetreiber oder ein sonstiger von der Entscheidung unmittelbar betroffener Nutzer gehören. Die Einzelheiten der Beschwerdeberechtigung werden in einem späteren Kapitel dieser Richtlinie geregelt.

    3.2 Sachlicher Geltungsbereich

    Diese Richtlinie gilt für Inhalte, Informationen, Konten, Funktionen und Nutzungen, die innerhalb des von GymScout betriebenen digitalen Angebots gespeichert, verarbeitet, übermittelt, dargestellt oder öffentlich zugänglich gemacht werden.

    Erfasst sind insbesondere:

    • mutmaßlich rechtswidrige Inhalte;
    • mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Dienstleistungen, auf die Inhalte Bezug nehmen;
    • Verstöße gegen die Bewertungsrichtlinie;
    • Verstöße gegen die Community-Richtlinie;
    • Verstöße gegen die KI-Nutzungsrichtlinie;
    • Verstöße gegen sonstige Plattformregeln;
    • Moderationsentscheidungen von GymScout;
    • Entscheidungen über Meldungen;
    • Entscheidungen über die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung von Inhalten;
    • Einschränkungen von Inhalten, Funktionen oder Konten;
    • Sperrungen und Kontoschließungen;
    • sonstige Maßnahmen, die GymScout wegen mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder eines Richtlinienverstoßes ergreift.

    Die Richtlinie erfasst sowohl öffentlich sichtbare als auch nicht öffentlich sichtbare Informationen, soweit diese über einen von GymScout bereitgestellten Dienst gespeichert oder übermittelt werden und GymScout tatsächlich sowie rechtlich in der Lage ist, die betreffenden Informationen zu prüfen oder Maßnahmen zu ergreifen.

    3.3 Erfasste digitale Angebote und Plattformbereiche

    Diese Richtlinie gilt insbesondere für:

    • die öffentlich zugängliche GymScout-Website;
    • die mobile Webanwendung;
    • die Progressive Web App (PWA);
    • Nutzerkonten;
    • Nutzerprofile;
    • Studioeinträge;
    • Studio-Einreichungen;
    • Such- und Filterfunktionen;
    • Karten- und Standortfunktionen;
    • Vergleichsfunktionen;
    • Favoritenfunktionen;
    • Bewertungsfunktionen;
    • Sternebewertungen;
    • Textbewertungen;
    • Antworten und Stellungnahmen von Studiobetreibern;
    • Preis- und Tarifinformationen;
    • Angebots- und Aktionsinformationen;
    • Bilder, Logos und sonstige Medien;
    • Kontakt- und Anfrageformulare;
    • Probetrainingsanfragen;
    • Preisanfragen;
    • KI-gestützte Funktionen;
    • Benachrichtigungen und Push-Mitteilungen;
    • sonstige derzeitige oder zukünftige Funktionen der Plattform.

    Die Aufnahme einer Funktion in diese Aufzählung bedeutet nicht, dass sämtliche über diese Funktion verarbeiteten Informationen öffentlich zugänglich sind. Der Umfang der Prüfung und möglicher Maßnahmen richtet sich nach der konkreten Funktion, der Art des Inhalts und den technischen sowie rechtlichen Einflussmöglichkeiten von GymScout.

    3.4 Von Nutzern bereitgestellte und gespeicherte Inhalte

    Das gesetzliche Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA betrifft insbesondere einzelne Informationen, die von Nutzern, Studiobetreibern oder sonstigen Dritten bereitgestellt und im Rahmen eines Hostingdienstes gespeichert werden.

    Hierzu können bei GymScout insbesondere gehören:

    • Sternebewertungen;
    • Bewertungstexte;
    • Bewertungstitel;
    • hochgeladene Bilder;
    • Profilnamen und Profilbilder;
    • Antworten von Studiobetreibern;
    • Studiobeschreibungen;
    • Angaben zu Ausstattung und Leistungen;
    • Angaben zu Preisen und Tarifen;
    • Aktions- und Werbeangebote;
    • Kontaktdaten;
    • Links;
    • Öffnungszeiten;
    • Informationen zu Kursen und Trainingsangeboten;
    • Studioeinreichungen;
    • Änderungen an bestehenden Studioeinträgen;
    • sonstige von Nutzern oder Betreibern eingestellte Informationen.

    Ob ein bestimmter Inhalt rechtlich als von einem Nutzer bereitgestellte Information, als eigener Inhalt von GymScout oder als Inhalt eines externen Anbieters einzuordnen ist, wird anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt.

    Maßgeblich können dabei insbesondere sein:

    • wer den Inhalt erstellt hat;
    • wer den Inhalt ausgewählt hat;
    • wer über seine Veröffentlichung entscheidet;
    • ob GymScout den Inhalt redaktionell verändert hat;
    • in wessen Auftrag die Speicherung oder Veröffentlichung erfolgt;
    • welche Kontrolle GymScout über den Inhalt ausübt;
    • ob es sich um eine rein technische Verarbeitung handelt;
    • ob der Inhalt von einer externen Quelle übernommen wurde.

    3.5 Bewertungen und Betreiberantworten

    Die Richtlinie gilt uneingeschränkt für Bewertungen und Betreiberantworten, die über GymScout veröffentlicht werden.

    Meldungen können sich insbesondere beziehen auf:

    • den Bewertungstext;
    • die Sternebewertung;
    • den Bewertungstitel;
    • hochgeladene Bilder;
    • personenbezogene Angaben innerhalb einer Bewertung;
    • Tatsachenbehauptungen;
    • beleidigende oder herabwürdigende Äußerungen;
    • mutmaßlich gefälschte Bewertungen;
    • Interessenkonflikte;
    • unzulässige Gegenleistungen für Bewertungen;
    • Antworten oder Stellungnahmen eines Studiobetreibers;
    • die Zuordnung einer Bewertung zu einem bestimmten Studio.

    Für die inhaltliche Beurteilung gelten ergänzend die Bewertungsrichtlinie und die Community-Richtlinie von GymScout.

    Nicht jede negative Bewertung ist rechtswidrig oder unzulässig. Ebenso führt die bloße Behauptung eines Studios, eine Bewertung sei unwahr, nicht automatisch zu ihrer Entfernung. Die rechtliche und richtlinienbezogene Prüfung erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls und den später in dieser Richtlinie beschriebenen Verfahrensgrundsätzen.

    3.6 Studioeinträge und Betreiberinhalte

    Diese Richtlinie gilt für Studioeinträge unabhängig davon, ob diese

    • von GymScout angelegt;
    • von einem Studiobetreiber eingereicht;
    • durch einen Betreiber geändert;
    • aus öffentlich zugänglichen Quellen übernommen;
    • durch technische Systeme aufbereitet oder
    • aus mehreren Quellen zusammengestellt

    wurden.

    Erfasst werden insbesondere Meldungen über:

    • unzutreffende Betreiber- oder Unternehmensangaben;
    • falsche Adressen oder Standorte;
    • unzutreffende Öffnungszeiten;
    • irreführende Preis- oder Tarifangaben;
    • nicht mehr bestehende Studios;
    • unzutreffende Ausstattungsmerkmale;
    • nicht vorhandene Leistungen;
    • irreführende Bilder;
    • unberechtigt verwendete Logos oder Marken;
    • falsche Betreiberzuordnungen;
    • Identitätsmissbrauch;
    • betrügerische oder manipulierte Studioeinträge;
    • gesetzeswidrige Angebote oder Dienstleistungen.

    Soweit GymScout eine gemeldete Information selbst ändern, berichtigen, kennzeichnen oder entfernen kann, wird die Meldung nach dieser Richtlinie bearbeitet.

    Soweit eine Information ausschließlich aus einer externen Quelle stammt und GymScout keinen Einfluss auf die dortige Originalveröffentlichung hat, kann GymScout nur solche Maßnahmen ergreifen, die innerhalb des eigenen Verantwortungs- und Einflussbereichs liegen.

    3.8 Probetrainings- und Preisanfragen

    Diese Richtlinie kann auch auf Inhalte Anwendung finden, die Nutzer im Rahmen von Probetrainings- oder Preisanfragen an GymScout oder an ein Fitnessstudio übermitteln.

    Hierzu gehören insbesondere Fälle, in denen solche Nachrichten:

    • rechtswidrige Inhalte enthalten;
    • andere Personen bedrohen oder belästigen;
    • betrügerischen Zwecken dienen;
    • Schadsoftware oder gefährliche Links enthalten;
    • personenbezogene Daten Dritter unzulässig offenlegen;
    • diskriminierende oder menschenverachtende Äußerungen enthalten;
    • in sonstiger Weise gegen gesetzliche Vorschriften oder Plattformregeln verstoßen.

    Nicht vom Melde- und Beschwerdeverfahren erfasst werden grundsätzlich rein vertragliche oder tatsächliche Meinungsverschiedenheiten über die Reaktion eines Studios auf eine Anfrage, das Zustandekommen eines Probetrainings oder die Konditionen eines späteren Vertrags.

    GymScout kann nur Maßnahmen innerhalb des eigenen technischen und rechtlichen Einflussbereichs ergreifen. Hat ein Fitnessstudio eine Anfrage außerhalb der GymScout-Plattform weiterverarbeitet, richtet sich die Verantwortlichkeit für diese weitere Verarbeitung grundsätzlich nach den gesetzlichen Pflichten des betreffenden Studios.

    3.9 KI-gestützte Funktionen

    Diese Richtlinie gilt auch für Hinweise und Beschwerden im Zusammenhang mit KI-gestützten Funktionen von GymScout.

    Erfasst sind insbesondere:

    • Eingaben, die Nutzer an einen KI-Assistenten übermitteln;
    • rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzungen des KI-Assistenten;
    • von Nutzern bereitgestellte Inhalte, die durch KI-Systeme verarbeitet werden;
    • möglicherweise rechtswidrige, diskriminierende oder gefährliche KI-Ausgaben;
    • unzutreffende Angaben über Fitnessstudios;
    • unzulässige personenbezogene Angaben;
    • Inhalte, die Rechte Dritter verletzen;
    • Manipulations- oder Umgehungsversuche;
    • sonstige Verstöße gegen die KI-Nutzungsrichtlinie.

    Ausgaben eines KI-Assistenten können rechtlich anders einzuordnen sein als Inhalte, die von Nutzern bereitgestellt und in deren Auftrag gespeichert werden. Soweit Art. 16 DSA auf einen bestimmten KI-Inhalt nicht unmittelbar anwendbar ist, nimmt GymScout Hinweise auf möglicherweise rechtswidrige oder richtlinienwidrige KI-Ausgaben dennoch im Rahmen eines freiwilligen vergleichbaren Prüfverfahrens entgegen.

    Die freiwillige Einbeziehung solcher Inhalte bedeutet nicht, dass sämtliche KI-Ausgaben als von Nutzern bereitgestellte Inhalte oder als öffentlich verbreitete Informationen im Sinne des DSA einzuordnen sind.

    3.10 Redaktionelle und eigene Inhalte von GymScout

    Hinweise auf Inhalte, die von GymScout selbst erstellt, redaktionell verantwortet oder wesentlich gestaltet wurden, können ebenfalls über die in dieser Richtlinie genannten Meldewege eingereicht werden.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • redaktionelle Studioinformationen;
    • redaktionelle Vergleichstexte;
    • von GymScout erstellte Hinweise;
    • eigene Preis- oder Marktdarstellungen;
    • Informations- und Hilfetexte;
    • automatisch erzeugte Zusammenfassungen;
    • eigene Benachrichtigungen;
    • redaktionell bearbeitete Datenimporte;
    • sonstige eigene Plattforminhalte.

    Solche Inhalte fallen nicht zwingend unter die für Hostingdienste geltenden Regelungen des Art. 16 DSA. GymScout prüft konkrete Hinweise dennoch nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und den in dieser Richtlinie beschriebenen Grundsätzen.

    Die freiwillige Anwendung eines vergleichbaren Meldeverfahrens begründet keine Anerkennung einer bestimmten rechtlichen Einordnung des betreffenden Inhalts.

    3.11 Externe Inhalte, Links und Dienste Dritter

    GymScout kann Links, Kartendaten, Kontaktdaten oder sonstige Informationen externer Anbieter darstellen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Websites von Fitnessstudios;
    • Buchungs- oder Vertragsseiten von Studios;
    • externe Social-Media-Profile;
    • Kartendaten von OpenStreetMap;
    • externe Buchungssysteme;
    • Zahlungs- oder Kommunikationsdienste;
    • sonstige Websites und Dienste Dritter.

    Diese Richtlinie gilt nicht unmittelbar für Inhalte, die ausschließlich auf einer externen Website oder innerhalb eines externen Dienstes veröffentlicht werden und über die GymScout keine tatsächliche oder rechtliche Kontrolle besitzt.

    Eine Meldung kann dennoch geprüft werden, soweit sie sich darauf bezieht, dass GymScout

    • einen rechtswidrigen externen Inhalt verlinkt;
    • einen irreführenden Link darstellt;
    • eine externe Information innerhalb der eigenen Plattform übernimmt;
    • einen nicht mehr zutreffenden externen Inhalt wiedergibt;
    • durch die konkrete Darstellung einen falschen Eindruck erweckt.

    GymScout kann in solchen Fällen insbesondere den auf GymScout angezeigten Inhalt korrigieren, einen Link entfernen oder die Darstellung einschränken. GymScout kann grundsätzlich nicht die Löschung eines Inhalts auf einer fremden Website bewirken. Eine solche Löschung muss beim verantwortlichen Drittanbieter oder auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg verlangt werden.

    3.12 Inhalte außerhalb der Plattform

    Diese Richtlinie gilt grundsätzlich nicht für:

    • Äußerungen auf fremden Websites;
    • Beiträge in externen sozialen Netzwerken;
    • private Kommunikation außerhalb von GymScout;
    • E-Mails, die nach Abschluss einer Vermittlung ausschließlich zwischen Nutzer und Studio ausgetauscht werden;
    • Vorgänge innerhalb eines Fitnessstudios;
    • mündliche Äußerungen;
    • Vertragsunterlagen eines Studios;
    • Inhalte, die GymScout weder speichert noch darstellt oder kontrolliert.

    Ein Verhalten außerhalb der Plattform kann ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn es einen hinreichend konkreten Bezug zur sicheren Nutzung von GymScout besitzt. Dies kann insbesondere bei Betrug, Identitätsmissbrauch, Bedrohungen, Manipulation des Bewertungssystems oder der Umgehung einer Kontosperre der Fall sein.

    Eine solche Berücksichtigung erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig, für den Schutz der Plattform erforderlich und unter Berücksichtigung der Rechte der Beteiligten verhältnismäßig ist.

    3.13 Räumlicher Geltungsbereich

    Diese Richtlinie gilt für die von GymScout bereitgestellten Dienste in den Zielmärkten Deutschland, Österreich und Schweiz.

    Die gesetzlichen DSA-Verfahren gelten für Vermittlungsdienste, die Nutzern mit Niederlassungsort oder Sitz in der Europäischen Union angeboten werden. Dies erfasst insbesondere die Angebote von GymScout für Deutschland und Österreich. Die Schweiz gehört weder der Europäischen Union noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Für den Schweizer Zielmarkt stellt GymScout die in dieser Richtlinie beschriebenen Melde- und Prüfverfahren grundsätzlich freiwillig in vergleichbarer Weise zur Verfügung, soweit schweizerisches Recht oder sonstiges zwingend anwendbares Recht nichts Abweichendes verlangt.

    Die freiwillige Anwendung eines Verfahrensstandards außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs einer Rechtsnorm begründet nicht automatisch die Zuständigkeit einer EU-Behörde oder einer nach dem DSA zertifizierten Streitbeilegungsstelle.

    Die rechtliche Beurteilung eines Inhalts kann davon abhängen,

    • in welchem Staat der Inhalt abrufbar ist;
    • wo die beteiligten Personen ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben;
    • auf welchen Markt sich ein Angebot richtet;
    • wo eine betroffene Dienstleistung erbracht wird;
    • welche Rechte beeinträchtigt werden;
    • welches nationale oder europäische Recht anwendbar ist.

    Eine Maßnahme kann deshalb im Einzelfall räumlich begrenzt werden, sofern eine ausschließlich regionale Einschränkung rechtlich zulässig und technisch zuverlässig umsetzbar ist.

    3.14 Zeitlicher Geltungsbereich

    Meldungen können grundsätzlich zu allen Inhalten eingereicht werden, die zum Zeitpunkt der Meldung über GymScout verfügbar oder für GymScout noch hinreichend bestimmbar sind. Es kommt nicht darauf an, wann der betreffende Inhalt ursprünglich veröffentlicht wurde.

    Wurde ein Inhalt bereits entfernt, kann eine Meldung weiterhin bearbeitet werden, soweit

    • der Inhalt intern noch nachvollziehbar ist;
    • eine Prüfung für den Schutz betroffener Personen erforderlich ist;
    • Wiederholungsgefahr besteht;
    • eine behördliche oder gerichtliche Verpflichtung vorliegt;
    • die Meldung für eine Beschwerde oder rechtliche Auseinandersetzung relevant ist.

    Ist ein Inhalt nicht mehr vorhanden und liegen GymScout keine ausreichenden Informationen mehr vor, kann die Prüfung eingeschränkt oder unmöglich sein.

    Für Beschwerden gegen Moderationsentscheidungen gelten gesonderte Fristen, die in einem späteren Kapitel dieser Richtlinie geregelt werden.

    3.15 Zukünftige Funktionen

    Diese Richtlinie gilt auch für zukünftige Funktionen von GymScout, soweit über diese Funktionen

    • Inhalte von Nutzern oder Studiobetreibern gespeichert;
    • Informationen öffentlich verbreitet;
    • Kontakte vermittelt;
    • Bewertungen oder Kommentare ermöglicht;
    • KI-gestützte Inhalte erzeugt;
    • Studioangebote dargestellt oder
    • vergleichbare digitale Dienste bereitgestellt

    werden.

    GymScout überprüft bei Einführung neuer Funktionen, ob und in welchem Umfang diese Richtlinie angepasst oder um zusätzliche Melde- und Beschwerdewege ergänzt werden muss.

    • 4. Begriffsbestimmungen

    4.1 Allgemeine Auslegungsregel

    Für diese Melde- und Beschwerderichtlinie gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen.

    Soweit Begriffe im Digital Services Act, im Digitale-Dienste-Gesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften verbindlich definiert sind, gehen die gesetzlichen Begriffsbestimmungen vor. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen einer verständlichen und einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie.

    Die Verwendung eines gesetzlichen Begriffs bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche mit diesem Begriff verbundenen gesetzlichen Pflichten auf jede Funktion von GymScout anwendbar sind. Die rechtliche Einordnung richtet sich nach der konkreten Funktion und den Umständen des Einzelfalls.

    4.2 GymScout und Plattform

    GymScout Bezeichnet die von der GymScout GbR betriebene Vergleichs- und Vermittlungsplattform einschließlich der Website, der Progressive Web App, der Nutzerkonten sowie sämtlicher zugehöriger digitaler Funktionen.

    Plattform Bezeichnet sämtliche von GymScout betriebenen digitalen Angebote, Benutzeroberflächen und Funktionen, über die Informationen gesucht, gespeichert, übermittelt, veröffentlicht, verglichen oder anderweitig verarbeitet werden können.

    Online-Schnittstelle Bezeichnet jede Softwareoberfläche, über die Nutzer auf GymScout zugreifen. Hierzu gehören insbesondere die Website, die Progressive Web App, mobile Ansichten, Nutzerkonten, Betreiberbereiche, Formulare und zukünftig bereitgestellte Anwendungen.

    Digital Services Act oder DSA Bezeichnet die Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG.

    Digitale-Dienste-Gesetz oder DDG Bezeichnet das deutsche Gesetz zur Durchführung und nationalen Ergänzung der Vorgaben des Digital Services Act.

    4.3 Nutzer und beteiligte Personen

    Nutzer Bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die GymScout verwendet, insbesondere um Informationen abzurufen, zu vergleichen, zu übermitteln, zu speichern oder zugänglich zu machen.

    Der Begriff umfasst, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben:

    • nicht registrierte Besucher;
    • registrierte Nutzer;
    • Verbraucher;
    • Studiobetreiber;
    • Mitarbeiter von Studiobetreibern;
    • sonstige gewerbliche Nutzer.

    Registrierter Nutzer Bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, für die ein Nutzerkonto bei GymScout eingerichtet wurde.

    Verbraucher Bezeichnet eine natürliche Person, die GymScout überwiegend zu Zwecken nutzt, die nicht ihrer gewerblichen, selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

    Studiobetreiber oder Betreiber Bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die ein Fitnessstudio, eine Fitnessanlage oder ein vergleichbares Trainingsangebot betreibt oder berechtigt vertritt.

    Betroffene Person Bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, deren Rechte, Inhalte, Konto, Studioeintrag oder sonstige Interessen von einer Meldung oder Moderationsentscheidung betroffen sein können.

    Der Begriff ist nicht zwingend mit dem datenschutzrechtlichen Begriff der „betroffenen Person“ nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO identisch.

    Betroffener Nutzer Bezeichnet einen Nutzer, dessen Inhalt, Konto, Funktion oder Nutzungsmöglichkeit Gegenstand einer Moderationsentscheidung ist.

    Dritter Bezeichnet jede natürliche oder juristische Person beziehungsweise sonstige Einrichtung, die weder GymScout noch der jeweils handelnde Nutzer ist.

    Bevollmächtigter Bezeichnet eine Person oder Einrichtung, die nachweisbar berechtigt ist, im Namen einer anderen Person oder Einrichtung eine Meldung, Beschwerde oder sonstige Erklärung abzugeben.

    4.4 Vermittlungsdienst, Hostingdienst und Online-Plattform

    Vermittlungsdienst Bezeichnet einen digitalen Dienst, der Informationen von Nutzern technisch übermittelt, zwischenspeichert oder in deren Auftrag speichert.

    Hostingdienst Bezeichnet eine Funktion, bei der von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag gespeichert werden.

    Bei GymScout können hierzu insbesondere die Speicherung von Bewertungen, Betreiberantworten, Bildern, Profilinformationen und Studiobetreiberdaten gehören.

    Online-Plattform Bezeichnet einen Hostingdienst, der von Nutzern bereitgestellte Informationen nicht nur speichert, sondern diese im Auftrag der betreffenden Nutzer öffentlich verbreitet, sofern es sich dabei nicht lediglich um eine unbedeutende Nebenfunktion handelt.

    Ob GymScout insgesamt oder eine bestimmte GymScout-Funktion als Online-Plattform im gesetzlichen Sinne einzuordnen ist, richtet sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung der jeweiligen Funktion.

    Öffentliche Verbreitung Bezeichnet die Bereitstellung von Informationen für eine potenziell unbegrenzte Zahl von Personen im Auftrag des Nutzers, der die Informationen bereitgestellt hat.

    Bewertungen, Betreiberantworten und öffentlich sichtbare Studioinformationen können öffentlich verbreitete Informationen darstellen. Private Probetrainings- oder Preisanfragen sind grundsätzlich nicht öffentlich verbreitet.

    4.5 Inhalte und Informationen

    Inhalt oder Information Bezeichnet jede Angabe, Äußerung, Datei, Darstellung oder sonstige Information, die über GymScout gespeichert, übermittelt, angezeigt oder zugänglich gemacht wird.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • Texte;
    • Sternebewertungen;
    • Bilder;
    • Logos;
    • Profilnamen;
    • Links;
    • Preisangaben;
    • Öffnungszeiten;
    • Standortangaben;
    • Ausstattungsmerkmale;
    • Angebotsinformationen;
    • Betreiberantworten;
    • KI-Eingaben und KI-Ausgaben;
    • sonstige digitale Daten.

    Von Nutzern bereitgestellter Inhalt Bezeichnet einen Inhalt, den ein Nutzer, Studiobetreiber oder sonstiger Dritter selbst an GymScout übermittelt, hochlädt, eingibt oder zur Veröffentlichung bereitstellt.

    Nutzergenerierter Inhalt Bezeichnet einen von einem Nutzer erstellten oder wesentlich gestalteten Inhalt. Hierzu zählen insbesondere Bewertungen, hochgeladene Bilder und sonstige individuelle Beiträge.

    Betreiberinhalt Bezeichnet einen Inhalt, der durch einen Studiobetreiber bereitgestellt wird. Hierzu können Studiobeschreibungen, Preise, Öffnungszeiten, Bilder, Angebote und Betreiberantworten gehören.

    Eigener Inhalt von GymScout Bezeichnet einen Inhalt, den GymScout selbst erstellt, auswählt oder unter eigener redaktioneller Verantwortung wesentlich gestaltet.

    Automatisch übernommener Inhalt Bezeichnet Informationen, die mithilfe technischer Systeme aus öffentlichen oder anderweitig zulässigen Quellen übernommen oder zusammengestellt werden. Die rechtliche Einordnung richtet sich danach, wer für Auswahl, Gestaltung und Veröffentlichung verantwortlich ist.

    KI-Eingabe Bezeichnet eine Information, Anweisung, Frage, Datei oder sonstige Angabe, die ein Nutzer an eine KI-gestützte Funktion übermittelt.

    KI-Ausgabe Bezeichnet einen Text, eine Empfehlung, Zusammenfassung oder sonstige Information, die mithilfe eines KI-Systems erzeugt wird. Eine KI-Ausgabe ist nicht automatisch eine gesicherte Tatsachenangabe oder fachliche Beratung.

    4.6 GymScout-spezifische Inhalte

    Studioeintrag Bezeichnet die auf GymScout dargestellte Informationsseite zu einem Fitnessstudio. Ein Studioeintrag kann insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Öffnungszeiten, Preise, Ausstattungsmerkmale, Bilder, Bewertungen und sonstige Informationen enthalten.

    Studio-Einreichung Bezeichnet die Übermittlung von Informationen zu einem bislang nicht oder nicht vollständig auf GymScout geführten Fitnessstudio.

    Bewertung Bezeichnet eine über GymScout abgegebene Beurteilung eines Fitnessstudios. Eine Bewertung kann aus einer Sternebewertung, einem Text, einem Titel, Bildern oder einer Kombination dieser Elemente bestehen.

    Sternebewertung Bezeichnet eine numerische Bewertung anhand des von GymScout bereitgestellten Sternesystems.

    Textbewertung Bezeichnet eine schriftliche Bewertung, in der ein Nutzer seine Erfahrungen, Einschätzungen oder Tatsachenbehauptungen über ein Fitnessstudio mitteilt.

    Betreiberantwort Bezeichnet eine von einem Studiobetreiber veröffentlichte Antwort oder Stellungnahme zu einer Bewertung oder einem sonstigen Inhalt.

    Preis- oder Tarifinformation Bezeichnet Angaben über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zusatzkosten, Vertragslaufzeiten, Aktionspreise oder sonstige finanzielle Bedingungen eines Studioangebots.

    4.7 Rechtswidrige und richtlinienwidrige Inhalte

    Rechtswidriger Inhalt Bezeichnet eine Information, Tätigkeit, Ware oder Dienstleistung, die nicht mit unmittelbar anwendbarem Unionsrecht oder mit dem anwendbaren Recht eines Mitgliedstaats vereinbar ist.

    Die Rechtswidrigkeit kann sich insbesondere ergeben aus:

    • Strafrecht;
    • Persönlichkeitsrecht;
    • Datenschutzrecht;
    • Urheberrecht;
    • Markenrecht;
    • Wettbewerbsrecht;
    • Verbraucherschutzrecht;
    • Jugendschutzrecht;
    • Antidiskriminierungsrecht;
    • sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

    Ein Inhalt kann entweder unmittelbar rechtswidrig sein oder deshalb rechtswidrig sein, weil er eine rechtswidrige Tätigkeit, Dienstleistung oder ein rechtswidriges Angebot betrifft.

    Mutmaßlich rechtswidriger Inhalt Bezeichnet einen Inhalt, den eine meldende Person oder GymScout aufgrund konkreter Umstände als möglicherweise rechtswidrig ansieht, dessen Rechtswidrigkeit aber noch nicht abschließend geprüft oder festgestellt wurde.

    Die Bezeichnung als mutmaßlich rechtswidrig enthält keine Vorverurteilung des Verfassers oder der betroffenen Person.

    Richtlinienwidriger Inhalt Bezeichnet einen Inhalt, der gegen die AGB, die Bewertungsrichtlinie, die Community-Richtlinie, die KI-Nutzungsrichtlinie oder sonstige wirksam einbezogene Plattformregeln von GymScout verstößt.

    Ein richtlinienwidriger Inhalt muss nicht zugleich rechtswidrig sein.

    Plattformregeln Bezeichnet zusammenfassend die bei GymScout geltenden vertraglichen und inhaltlichen Regeln, insbesondere:

    • die Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
    • die Bewertungsrichtlinie;
    • die Community-Richtlinie;
    • die KI-Nutzungsrichtlinie;
    • diese Melde- und Beschwerderichtlinie;
    • sonstige funktionsbezogene Regelungen.

    Unzulässiger Inhalt Bezeichnet in dieser Richtlinie einen Inhalt, der entweder rechtswidrig ist oder gegen anwendbare Plattformregeln verstößt.

    4.8 Meldung und Meldeverfahren

    Meldung Bezeichnet einen elektronischen Hinweis an GymScout auf eine bestimmte Information, die nach Auffassung der meldenden Person rechtswidrig ist oder gegen Plattformregeln verstößt.

    DSA-Meldung Bezeichnet eine Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte über das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA.

    Eine DSA-Meldung ist von einer bloßen Meldung eines internen Richtlinienverstoßes zu unterscheiden, auch wenn GymScout beide Meldungsarten über eine gemeinsame technische Oberfläche entgegennehmen kann.

    Meldende Person oder Meldender Bezeichnet die natürliche oder juristische Person beziehungsweise Einrichtung, die eine Meldung an GymScout übermittelt.

    Melde- und Abhilfeverfahren oder Notice-and-Action-Verfahren Bezeichnet das elektronische Verfahren, über das mutmaßlich rechtswidrige Inhalte gemeldet, von GymScout geprüft und einer Entscheidung zugeführt werden.

    Bestimmte Einzelinformation Bezeichnet einen konkret identifizierbaren Inhalt oder eine konkret identifizierbare Information. Allgemeine Vorwürfe gegen eine Person, ein Studio oder die gesamte Plattform genügen hierfür grundsätzlich nicht, wenn nicht erkennbar ist, welcher konkrete Inhalt geprüft werden soll.

    Elektronischer Speicherort Bezeichnet die Stelle innerhalb der Plattform, an der der gemeldete Inhalt technisch auffindbar ist.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • eine genaue URL;
    • eine Bewertungs-ID;
    • eine Studio-ID;
    • eine Nutzer-ID;
    • eine Beitrags-ID;
    • eine Vorgangsnummer;
    • ein Bildschirmbereich;
    • ein Zeitstempel;
    • sonstige eindeutige Identifikationsmerkmale.

    Hinreichend genaue und angemessen begründete Meldung Bezeichnet eine Meldung, die es GymScout ermöglicht, den betroffenen Inhalt zuverlässig zu identifizieren und den behaupteten Rechtsverstoß sachgerecht zu prüfen.

    Gutglaubenserklärung Bezeichnet die Erklärung der meldenden Person, dass sie nach bestem Wissen davon überzeugt ist, dass die in ihrer Meldung enthaltenen Angaben und Ausführungen richtig und vollständig sind.

    Eine Gutglaubenserklärung verlangt keine abschließende juristische Gewissheit. Bewusst falsche oder irreführende Angaben werden hiervon jedoch nicht erfasst.

    Empfangsbestätigung Bezeichnet die elektronische Mitteilung von GymScout, dass eine Meldung oder Beschwerde technisch eingegangen ist. Eine Empfangsbestätigung stellt noch keine inhaltliche Entscheidung dar.

    Vorgangsnummer Bezeichnet eine von GymScout vergebene Kennung, mit der eine Meldung, Moderationsentscheidung oder Beschwerde intern und in der Kommunikation mit den Beteiligten zugeordnet werden kann.

    4.9 Vertrauenswürdige Hinweisgeber

    Vertrauenswürdiger Hinweisgeber oder Trusted Flagger Bezeichnet eine Stelle, der ein zuständiger Koordinator für digitale Dienste nach Art. 22 DSA förmlich der Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers zuerkannt hat.

    Nicht jede Behörde, Organisation, Rechtsanwaltskanzlei oder besonders erfahrene meldende Person ist automatisch ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber im Sinne des DSA.

    Meldungen eines anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgebers sind innerhalb seines ausgewiesenen Fachgebiets nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen vorrangig zu behandeln.

    4.10 Moderation und Moderationsentscheidungen

    Moderation von Inhalten Bezeichnet automatisierte oder manuelle Maßnahmen, mit denen GymScout rechtswidrige oder richtlinienwidrige Inhalte erkennt, prüft oder behandelt.

    Moderation kann sowohl Inhalte als auch die Möglichkeit eines Nutzers betreffen, Inhalte bereitzustellen oder bestimmte Plattformfunktionen zu nutzen.

    Moderationsentscheidung Bezeichnet eine Entscheidung von GymScout darüber,

    • ob ein Inhalt veröffentlicht wird;
    • ob ein Inhalt unverändert verfügbar bleibt;
    • ob ein Inhalt eingeschränkt wird;
    • ob ein Inhalt entfernt wird;
    • ob eine Meldung zu einer Maßnahme führt;
    • ob ein Konto oder eine Funktion eingeschränkt wird;
    • ob eine bereits getroffene Maßnahme aufgehoben oder geändert wird.

    Auch die Entscheidung, nach einer Meldung keine Maßnahme zu ergreifen, kann eine Moderationsentscheidung darstellen.

    Moderationsmaßnahme Bezeichnet jede konkrete Auswirkung einer Moderationsentscheidung auf einen Inhalt, ein Konto, eine Zahlung oder eine Plattformfunktion.

    Entfernung Bezeichnet die vollständige Löschung oder Nichtveröffentlichung eines Inhalts innerhalb des von GymScout kontrollierten Dienstes.

    Sperrung des Zugangs Bezeichnet eine Maßnahme, bei der ein Inhalt gespeichert bleiben kann, für bestimmte oder sämtliche Nutzer jedoch nicht mehr zugänglich ist.

    Sichtbarkeitsbeschränkung oder Herabstufung Bezeichnet eine Maßnahme, durch die ein Inhalt weiterhin verfügbar bleibt, aber weniger sichtbar, weniger prominent oder nur eingeschränkt auffindbar ist.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Entfernung aus Suchergebnissen;
    • niedrigere Platzierung;
    • Ausschluss aus Empfehlungen;
    • Einschränkung der öffentlichen Anzeige;
    • räumliche Begrenzung der Abrufbarkeit.

    Kennzeichnung Bezeichnet einen ergänzenden Hinweis an einem Inhalt, etwa zu dessen Herkunft, Aktualität, möglicher Fehlerhaftigkeit, kommerziellem Charakter oder laufender Prüfung.

    Berichtigung Bezeichnet die Korrektur einer unzutreffenden oder veralteten Information.

    Funktionsbeschränkung Bezeichnet die vorübergehende oder dauerhafte Einschränkung einzelner Plattformfunktionen, beispielsweise der Bewertungs-, Upload-, Kommunikations- oder Betreiberfunktionen.

    Kontosperrung Bezeichnet die vorübergehende Einschränkung des Zugangs zu einem Nutzerkonto.

    Kontoschließung Bezeichnet die dauerhafte Beendigung des Zugangs zu einem Nutzerkonto. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Beweissicherungspflichten bleiben unberührt.

    Zahlungsbeschränkung Bezeichnet die Aussetzung, Beendigung oder sonstige Einschränkung einer Zahlung, soweit diese mit einem von einem Nutzer bereitgestellten Inhalt oder einer betroffenen Plattformfunktion verbunden ist.

    4.11 Entscheidungsbegründung

    Begründung oder Statement of Reasons Bezeichnet die klare und konkrete Erläuterung einer Moderationsentscheidung gegenüber dem betroffenen Nutzer.

    Die Begründung kann insbesondere Angaben enthalten über:

    • die getroffene Maßnahme;
    • deren räumlichen Geltungsbereich;
    • deren Dauer;
    • die maßgeblichen Tatsachen und Umstände;
    • den gesetzlichen oder vertraglichen Entscheidungsgrund;
    • den etwaigen Einsatz automatisierter Mittel;
    • die verfügbaren Beschwerde- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

    Eine Begründung ist von einer bloßen Empfangsbestätigung oder allgemeinen Standardnachricht zu unterscheiden.

    4.12 Beschwerde und Beschwerdeverfahren

    Beschwerde Bezeichnet das Verlangen einer hierzu berechtigten Person oder Einrichtung, eine konkrete Moderationsentscheidung erneut zu überprüfen.

    Innerhalb dieser Richtlinie ist damit grundsätzlich die interne Beschwerde bei GymScout gemeint. Davon zu unterscheiden sind Beschwerden bei Behörden, Datenschutzaufsichtsbehörden, außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen oder Gerichten.

    Beschwerdeführer Bezeichnet die natürliche oder juristische Person beziehungsweise Einrichtung, die eine interne Beschwerde einreicht.

    Internes Beschwerdemanagementsystem Bezeichnet das von GymScout bereitgestellte elektronische Verfahren zur kostenlosen Überprüfung beschwerdefähiger Moderationsentscheidungen.

    Beschwerdeentscheidung Bezeichnet die Entscheidung von GymScout, mit der eine frühere Moderationsentscheidung bestätigt, geändert oder aufgehoben wird.

    Abhilfe Bezeichnet eine Maßnahme, mit der GymScout einem berechtigten Anliegen ganz oder teilweise entspricht. Hierzu können die Entfernung eines Inhalts, die Wiederherstellung eines Inhalts, eine Berichtigung oder die Aufhebung einer Kontobeschränkung gehören.

    4.13 Automatisierte und menschliche Prüfung

    Automatisierte Mittel Bezeichnet technische Systeme, die bei Erkennung, Sortierung, Priorisierung, Prüfung oder Entscheidung über Inhalte eingesetzt werden.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • regelbasierte Filter;
    • Spam-Erkennung;
    • Ähnlichkeitsprüfungen;
    • Missbrauchserkennung;
    • algorithmische Klassifizierung;
    • KI-gestützte Systeme.

    Ausschließlich automatisierte Entscheidung Bezeichnet eine inhaltliche Entscheidung, die ohne maßgebliche menschliche Prüfung getroffen wird.

    Die bloße automatisierte Vergabe einer Vorgangsnummer, Empfangsbestätigung oder internen Priorität stellt grundsätzlich noch keine ausschließlich automatisierte Moderationsentscheidung dar.

    Menschliche Prüfung Bezeichnet eine tatsächliche und eigenverantwortliche Beurteilung durch entsprechend zuständige Mitarbeiter. Eine rein formale Bestätigung eines automatisiert erzeugten Ergebnisses genügt hierfür nicht.

    4.14 Dringliche Fälle

    Dringliche Meldung Bezeichnet eine Meldung, bei der die Art des Inhalts, die Reichweite oder eine mögliche Gefahr eine besonders schnelle Prüfung erfordert.

    Hierzu können insbesondere Hinweise auf

    • eine gegenwärtige Gefahr für Leben oder Sicherheit;
    • konkrete Bedrohungen;
    • sexuellen Missbrauch von Kindern;
    • unmittelbar bevorstehende Straftaten;
    • laufenden Betrug mit erheblichem Schadensrisiko;
    • schwerwiegenden Identitätsmissbrauch

    gehören.

    Die Einstufung als dringlich bedeutet nicht automatisch, dass der gemeldete Inhalt rechtswidrig ist. Sie betrifft zunächst die Priorität der Prüfung.

    4.15 Missbräuchliche Nutzung

    Offensichtlich unbegründete Meldung oder Beschwerde Bezeichnet eine Meldung oder Beschwerde, deren Unbegründetheit ohne vertiefte Prüfung klar erkennbar ist.

    Missbräuchliche Nutzung des Melde- oder Beschwerdeverfahrens Bezeichnet insbesondere die häufige Übermittlung offensichtlich unbegründeter, bewusst falscher, manipulativer oder schikanöser Meldungen oder Beschwerden.

    Eine einzelne erfolglose oder rechtlich unzutreffende Meldung ist für sich genommen grundsätzlich noch keine missbräuchliche Nutzung.

    4.16 Externe Rechtsbehelfe und Behörden

    Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle Bezeichnet eine nach Art. 21 DSA zertifizierte unabhängige Stelle, die Streitigkeiten über bestimmte Moderationsentscheidungen einer Online-Plattform außergerichtlich prüfen kann.

    Koordinator für digitale Dienste oder Digital Services Coordinator Bezeichnet die nach dem DSA zuständige nationale Koordinierungsstelle. In Deutschland wird diese Aufgabe grundsätzlich von der Bundesnetzagentur wahrgenommen.

    Behördliche Anordnung Bezeichnet eine verbindliche Anordnung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, insbesondere zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte oder zur Bereitstellung bestimmter Informationen.

    Gerichtlicher Rechtsbehelf Bezeichnet die Möglichkeit, eine Moderationsentscheidung oder einen zugrunde liegenden Rechtsstreit nach Maßgabe des anwendbaren Rechts gerichtlich überprüfen zu lassen.

    • 5. Meldebare Inhalte und Meldegründe

    5.1 Grundsatz

    Über die von GymScout bereitgestellten Meldewege können konkrete Inhalte und Informationen gemeldet werden, die nach Auffassung der meldenden Person

    • gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen;
    • Rechte Dritter verletzen;
    • gegen die Plattformregeln von GymScout verstoßen;
    • inhaltlich unrichtig oder veraltet sind;
    • eine missbräuchliche Nutzung der Plattform darstellen;
    • eine Gefahr für Nutzer oder Dritte begründen.

    Das Meldeverfahren erfasst nicht nur Inhalte, die unmittelbar rechtswidrig sind. Gemeldet werden können auch Informationen, die sich auf möglicherweise rechtswidrige Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen beziehen.

    Die meldende Person muss die Rechtswidrigkeit nicht abschließend beweisen und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine bestimmte gesetzliche Vorschrift zu benennen. Die Meldung muss jedoch hinreichend konkret erläutern, welcher Inhalt beanstandet wird und warum dieser nach Auffassung der meldenden Person rechtswidrig oder unzulässig ist.

    Der Eingang einer Meldung bedeutet nicht, dass GymScout den gemeldeten Inhalt als rechtswidrig oder richtlinienwidrig einstuft. Die Beurteilung erfolgt erst im anschließenden Prüfungsverfahren.

    5.2 Unterscheidung der Meldegründe

    GymScout unterscheidet grundsätzlich zwischen folgenden Meldegründen:

    Mutmaßlich rechtswidriger Inhalt

    Ein Inhalt, eine Tätigkeit, ein Produkt oder eine Dienstleistung verstößt möglicherweise gegen Unionsrecht oder gegen das anwendbare Recht eines Mitgliedstaats. Für solche Meldungen steht das Verfahren nach Art. 16 DSA zur Verfügung.

    Verstoß gegen Plattformregeln

    Ein Inhalt verstößt möglicherweise gegen die AGB, die Bewertungsrichtlinie, die Community-Richtlinie, die KI-Nutzungsrichtlinie oder sonstige Regeln von GymScout, ohne zwingend rechtswidrig zu sein.

    Unrichtige oder veraltete Information

    Eine Studio-, Preis-, Standort- oder sonstige Sachinformation ist möglicherweise falsch, unvollständig oder nicht mehr aktuell, ohne dass hiermit zwingend ein Gesetzes- oder Richtlinienverstoß verbunden ist.

    Kann eine meldende Person den zutreffenden Meldegrund nicht sicher bestimmen, kann sie die nach ihrer Einschätzung am ehesten passende Kategorie auswählen und den Sachverhalt im Freitext erläutern. GymScout kann eine Meldung intern einer anderen oder mehreren Kategorien zuordnen.

    Eine möglicherweise unzutreffende Auswahl der Meldekategorie führt nicht allein zur Zurückweisung einer ansonsten hinreichend konkreten Meldung.

    5.3 Persönlichkeitsrechtsverletzungen und ehrverletzende Inhalte

    Gemeldet werden können Inhalte, die möglicherweise das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht, die persönliche Ehre oder den sozialen Geltungsanspruch einer Person oder eines Unternehmens verletzen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Beleidigungen;
    • Verleumdungen;
    • üble Nachrede;
    • bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen;
    • herabwürdigende Schmähungen;
    • menschenverachtende Äußerungen;
    • falsche Behauptungen über Straftaten;
    • falsche Behauptungen über betrügerisches Verhalten;
    • falsche Behauptungen über Gesundheits- oder Hygienemängel;
    • schwerwiegende rufschädigende Behauptungen;
    • gezielte Rufschädigungskampagnen;
    • unzulässige Prangerwirkungen.

    Nicht jede scharfe, polemische oder negative Äußerung ist rechtswidrig. Werturteile und Meinungsäußerungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz der Meinungsfreiheit. Ihre Zulässigkeit hängt insbesondere vom Kontext, dem Tatsachenkern, der Ausdrucksweise, der Eingriffsintensität und den betroffenen Interessen ab.

    5.4 Unwahre Tatsachenbehauptungen und gefälschte Bewertungen

    Gemeldet werden können Bewertungen oder sonstige Inhalte, die möglicherweise unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.

    Hierzu gehören insbesondere Behauptungen über:

    • angebliche eigene Studioerfahrungen, die tatsächlich nicht stattgefunden haben;
    • nicht vorhandene Mitgliedschaften;
    • nicht erfolgte Probetrainings;
    • frei erfundene Vertragsabschlüsse;
    • nicht erhobene Gebühren;
    • nicht existierende Hygienemängel;
    • nicht stattgefundene Vorfälle;
    • angebliche Äußerungen von Mitarbeitern;
    • angebliche Straftaten oder Gesetzesverstöße;
    • tatsächlich nicht angebotene oder verweigerte Leistungen.

    Ebenfalls gemeldet werden können Anhaltspunkte für:

    • vollständig erfundene Bewertungen;
    • Mehrfachbewertungen derselben Person;
    • koordinierte Bewertungskampagnen;
    • Bewertungen durch Wettbewerber ohne eigene Kundenerfahrung;
    • Bewertungen durch Mitarbeiter oder Betreiber des bewerteten Studios ohne Offenlegung;
    • Bewertungen gegen Bezahlung oder sonstige Vorteile;
    • automatisiert erstellte Bewertungen;
    • Bewertungen unter Verwendung falscher Identitäten;
    • manipulierte Nachweise einer angeblichen Studioerfahrung.

    Die bloße Behauptung eines Studios, eine Bewertung sei „gefälscht“, genügt grundsätzlich nicht für eine Entfernung. Der meldende Studiobetreiber soll konkret erläutern, weshalb keine tatsächliche Erfahrung stattgefunden haben kann oder welche einzelne Tatsachenbehauptung nachweislich falsch ist.

    5.5 Manipulation, Druck und Bewertungserpressung

    Gemeldet werden können Inhalte oder Verhaltensweisen, mit denen das Bewertungssystem in unzulässiger Weise beeinflusst werden soll.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • die Forderung nach Geld oder sonstigen Vorteilen gegen Löschung einer negativen Bewertung;
    • die Androhung einer negativen Bewertung zur Durchsetzung sachfremder Forderungen;
    • das Anbieten von Rabatten oder Vergünstigungen ausschließlich für positive Bewertungen;
    • die gezielte Beauftragung positiver oder negativer Bewertungen;
    • der Kauf oder Verkauf von Bewertungen;
    • die Aufforderung an Mitarbeiter, nicht offengelegte positive Bewertungen zu veröffentlichen;
    • koordinierte Massenmeldungen zur Unterdrückung zulässiger Kritik;
    • die missbräuchliche Nutzung mehrerer Konten;
    • die Umgehung von Bewertungs- oder Kontosperren.

    Nicht jede Verbindung zwischen einer Beschwerde und einer angekündigten Bewertung stellt eine rechtswidrige Erpressung dar. Entscheidend sind insbesondere Inhalt, Zweck, Verknüpfung der Forderungen und die Umstände des Einzelfalls.

    5.6 Datenschutz, Privatsphäre und vertrauliche Informationen

    Gemeldet werden können Inhalte, die möglicherweise personenbezogene Daten oder private Informationen unzulässig offenlegen.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • private Anschriften;
    • private Telefonnummern;
    • private E-Mail-Adressen;
    • Ausweis- oder Identifikationsdaten;
    • Bank- und Zahlungsdaten;
    • Zugangsdaten oder Passwörter;
    • Gesundheitsdaten;
    • Informationen über Behinderungen oder Erkrankungen;
    • private Kommunikationsinhalte;
    • nicht öffentliche Vertragsunterlagen;
    • Aufnahmen aus privaten oder geschützten Bereichen;
    • private Bilder ohne Einwilligung;
    • Standortinformationen;
    • personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Studiokunden;
    • Informationen über Minderjährige.

    Die bloße Nennung des Namens eines Geschäftsführers, Studiobetreibers oder Mitarbeiters ist nicht automatisch unzulässig. Maßgeblich sind insbesondere der Kontext, die öffentliche Funktion der Person, die Erforderlichkeit der Nennung und die betroffenen Schutzinteressen.

    Datenschutzrechtliche Betroffenenanfragen können zusätzlich über die in der Datenschutzerklärung vorgesehenen Kontaktmöglichkeiten gestellt werden.

    5.7 Bedrohungen, Gewalt und gefährdende Inhalte

    Gemeldet werden können Inhalte, die möglicherweise Gewalt fördern, androhen oder konkrete Gefahren für Personen begründen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • konkrete Bedrohungen;
    • Gewaltandrohungen;
    • Aufrufe zu Gewalt;
    • Verherrlichung schwerer Gewalttaten;
    • Anleitung oder Aufforderung zu Straftaten;
    • Veröffentlichung konkreter Angriffspläne;
    • Stalking oder Cyber-Stalking;
    • gezielte Einschüchterung;
    • Veröffentlichung personenbezogener Daten mit Schädigungsabsicht;
    • Inhalte terroristischer Organisationen;
    • Anwerbung oder Unterstützung für terroristische Tätigkeiten.

    Bei einer konkreten und gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Sicherheit ist zusätzlich unverzüglich die zuständige Polizei- oder Rettungsbehörde zu kontaktieren. Das Meldeverfahren von GymScout ist keine Notrufstelle.

    5.8 Hassrede, gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit und Diskriminierung

    Gemeldet werden können Inhalte, die möglicherweise zu Hass, Gewalt oder Diskriminierung gegen Personen oder Personengruppen aufrufen oder diese in strafbarer beziehungsweise sonst rechtswidriger Weise herabwürdigen.

    Dies kann insbesondere Äußerungen betreffen, die anknüpfen an:

    • ethnische Herkunft;
    • rassistische Zuschreibungen;
    • Nationalität;
    • Religion oder Weltanschauung;
    • Geschlecht;
    • sexuelle Identität;
    • geschlechtliche Identität;
    • Behinderung;
    • Alter;
    • sonstige geschützte Merkmale.

    Ebenfalls gemeldet werden können möglicherweise diskriminierende Studioangebote, Ausschlussregeln, Werbeaussagen oder Zugangsbedingungen.

    Nicht jede unterschiedliche Behandlung ist automatisch rechtswidrig. Gesetzliche Rechtfertigungen, legitime Schutzkonzepte und die Umstände des jeweiligen Angebots sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.

    5.9 Belästigung, Mobbing und gezielte Einschüchterung

    Gemeldet werden können Inhalte, die einzelne Nutzer, Studiobetreiber, Mitarbeiter oder sonstige Personen gezielt belästigen, verfolgen oder einschüchtern.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • wiederholte persönliche Angriffe;
    • sexualisierte Belästigung;
    • unerwünschte Kontaktversuche;
    • gezielte Demütigungen;
    • Veröffentlichung entwürdigender Inhalte;
    • koordinierte Belästigung;
    • missbräuchliche Kontakt- oder Preisanfragen;
    • Umgehung einer Kommunikations- oder Kontosperre;
    • Drohungen mit der Veröffentlichung privater Informationen.

    Inhalte können gegen die Community-Richtlinie verstoßen, auch wenn die Schwelle zu einer strafbaren oder sonst rechtswidrigen Handlung nicht erreicht ist.

    5.10 Sexualisierte Inhalte und Schutz Minderjähriger

    Gemeldet werden können insbesondere:

    • Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
    • sexualisierte Darstellungen Minderjähriger;
    • Grooming oder Kontaktanbahnungen mit sexuellem Zweck;
    • Aufforderungen an Minderjährige zur Übersendung intimer Inhalte;
    • nicht einvernehmlich verbreitete intime Bilder;
    • heimlich erstellte Bild- oder Videoaufnahmen;
    • sexualisierte Belästigungen;
    • pornografische Inhalte;
    • jugendgefährdende Inhalte;
    • unzulässige Kontakt- oder Werbeangebote gegenüber Minderjährigen.

    Bei Meldungen, die mutmaßliche Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern betreffen, darf die meldende Person keine solchen Dateien herunterladen, vervielfältigen oder zur Begründung erneut hochladen. Es genügt, den elektronischen Speicherort und die notwendigen Umstände anzugeben.

    5.11 Betrug, Täuschung und Identitätsmissbrauch

    Gemeldet werden können Inhalte oder Nutzerkonten, die möglicherweise betrügerischen oder täuschenden Zwecken dienen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • gefälschte Studioeinträge;
    • Vortäuschung eines nicht existierenden Fitnessstudios;
    • unberechtigte Übernahme eines Studioeintrags;
    • Verwendung fremder Namen oder Unternehmensdaten;
    • unberechtigte Verwendung von Logos oder Marken;
    • gefälschte Angebote oder Gutscheine;
    • Phishing;
    • Zahlungsbetrug;
    • betrügerische Vorauszahlungsforderungen;
    • falsche Bankverbindungen;
    • Links zu betrügerischen Websites;
    • unberechtigte Forderungen nach Zugangsdaten;
    • Vortäuschung einer Zusammenarbeit mit GymScout;
    • Vortäuschung einer behördlichen oder offiziellen Funktion.

    Die Nutzung eines Künstlernamens, Benutzernamens oder Pseudonyms ist nicht automatisch Identitätsmissbrauch. Maßgeblich ist, ob eine Täuschung über die Identität oder Berechtigung einer Person beziehungsweise eines Unternehmens erfolgt.

    5.12 Irreführende Preis-, Tarif- und Angebotsinformationen

    Gemeldet werden können Preis-, Tarif- oder Angebotsinformationen, die möglicherweise unrichtig, unvollständig, veraltet oder irreführend sind.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • nicht angegebene verpflichtende Zusatzkosten;
    • unzutreffende Grundpreise oder Monatsbeiträge;
    • irreführende Aktionspreise;
    • nicht verfügbare Lockangebote;
    • falsche Angaben über Vertragslaufzeiten;
    • verschleierte Aufnahmegebühren;
    • irreführende Angaben über Kündigungsbedingungen;
    • falsche Rabattangaben;
    • nicht als Werbung erkennbare kommerzielle Inhalte;
    • zeitlich abgelaufene Angebote;
    • falsche Behauptungen über kostenlose Leistungen;
    • irreführende Vergleichs- oder Alleinstellungsbehauptungen.

    Eine bloße Preisänderung macht eine früher zutreffende Angabe nicht automatisch rechtswidrig. Sie kann jedoch eine Berichtigung oder Aktualisierung erforderlich machen.

    5.13 Sonstige irreführende geschäftliche Angaben

    Gemeldet werden können geschäftliche Angaben eines Studios oder sonstigen gewerblichen Nutzers, die möglicherweise unwahr oder zur Täuschung geeignet sind.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • falsche Angaben über Qualifikationen von Trainern;
    • falsche Zertifizierungen;
    • nicht vorhandene Ausstattungsmerkmale;
    • unzutreffende Angaben zur Barrierefreiheit;
    • falsche Angaben zu Öffnungszeiten;
    • falsche Angaben zu Sicherheits- oder Hygienestandards;
    • nicht vorhandene Kurse oder Leistungen;
    • irreführende Angaben zur Anzahl oder Lage der Standorte;
    • falsche Siegel, Auszeichnungen oder Testergebnisse;
    • nicht offengelegte kommerzielle Interessen;
    • erfundene Partnerschaften mit Unternehmen oder Verbänden;
    • irreführende Aussagen über Marktstellung oder Beliebtheit.

    5.14 Unzulässige Gesundheits- und Leistungsversprechen

    Gemeldet werden können Inhalte, die möglicherweise irreführende, gefährliche oder unzulässige Aussagen über Gesundheit, Training, Gewichtsverlust oder körperliche Leistungsfähigkeit enthalten.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • garantierte Heilungsversprechen;
    • unzutreffende medizinische Aussagen;
    • garantierte Gewichtsabnahmen ohne sachliche Grundlage;
    • unrealistische Leistungsversprechen;
    • das Abraten von notwendiger medizinischer Behandlung;
    • Werbung für nicht zugelassene Arznei- oder Dopingmittel;
    • gefährliche Trainingsanweisungen;
    • Anleitungen zur missbräuchlichen Verwendung von Medikamenten;
    • Inhalte, die Essstörungen oder Selbstschädigung fördern;
    • falsche Behauptungen über medizinische oder therapeutische Qualifikationen.

    Nicht jede ungenaue oder vereinfachte Aussage über Fitness und Training ist rechtswidrig. Die Prüfung berücksichtigt insbesondere Kontext, Werbecharakter, Zielgruppe, wissenschaftliche Grundlage und mögliche Gefahren.

    5.15 Rechtswidrige Produkte und Dienstleistungen

    Gemeldet werden können Informationen über Produkte oder Dienstleistungen, deren Angebot, Bewerbung oder Erbringung möglicherweise rechtswidrig ist.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • verbotene Dopingmittel;
    • nicht zugelassene Arzneimittel;
    • gefälschte Produkte;
    • unsichere Produkte;
    • rechtswidrige Nahrungsergänzungsmittel;
    • betrügerische Trainings- oder Beratungsangebote;
    • Leistungen ohne gesetzlich erforderliche Erlaubnis;
    • Angebote, die gegen Verbraucher- oder Jugendschutzrecht verstoßen;
    • Vermittlung oder Förderung sonstiger rechtswidriger Tätigkeiten.

    GymScout vermittelt grundsätzlich keine eigenen Mitgliedschaftsverträge mit Fitnessstudios. Gleichwohl können Informationen über eine rechtswidrige Dienstleistung einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne des DSA darstellen.

    5.16 Urheber-, Marken- und sonstige Schutzrechte

    Gemeldet werden können Inhalte, die möglicherweise geistige Eigentumsrechte verletzen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • ohne Berechtigung verwendete Fotos;
    • kopierte Studio- oder Werbetexte;
    • unberechtigt verwendete Logos;
    • Markenverletzungen;
    • Designverletzungen;
    • unberechtigt hochgeladene Videos;
    • kopierte Grafiken;
    • Verletzungen von Datenbankrechten;
    • Entfernung oder Fälschung von Urheberangaben;
    • Nutzung eines geschützten Unternehmenskennzeichens;
    • Nachahmung eines geschützten Erscheinungsbildes.

    Eine Meldung sollte möglichst erkennen lassen:

    • welches konkrete Werk oder Schutzrecht betroffen ist;
    • wer Rechteinhaber ist;
    • worauf die Berechtigung der meldenden Person beruht;
    • wo sich der beanstandete Inhalt befindet;
    • weshalb keine Erlaubnis oder gesetzliche Nutzungserlaubnis vorliegt.

    Nicht jede Verwendung eines fremden Inhalts ist rechtswidrig. Gesetzliche Erlaubnisse, Zitatrechte, Lizenzen, Gemeinfreiheit und sonstige Schranken des geistigen Eigentums sind zu berücksichtigen.

    5.17 Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Unternehmensinformationen

    Gemeldet werden können Inhalte, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Unternehmensinformationen unbefugt offenlegen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • nicht öffentliche Vertragsunterlagen;
    • interne Kalkulationen;
    • Zugangsdaten;
    • interne Sicherheitsinformationen;
    • vertrauliche Kundenlisten;
    • nicht veröffentlichte Geschäftsstrategien;
    • vertrauliche Mitarbeiterdaten;
    • interne technische Dokumentationen.

    Eine Information ist nicht bereits deshalb ein Geschäftsgeheimnis, weil ein Unternehmen sie als vertraulich bezeichnet. Bei der Prüfung können insbesondere Geheimnischarakter, wirtschaftlicher Wert, getroffene Schutzmaßnahmen und das öffentliche Informationsinteresse berücksichtigt werden.

    5.18 Schadsoftware, Spam und technische Manipulation

    Gemeldet werden können Inhalte und Verhaltensweisen, die die Sicherheit oder Funktionsfähigkeit von GymScout oder seiner Nutzer beeinträchtigen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Schadsoftware;
    • Viren oder Trojaner;
    • Phishing-Links;
    • betrügerische Weiterleitungen;
    • automatisierte Spam-Inhalte;
    • massenhafte Kontaktanfragen;
    • Scraping unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen;
    • Manipulation von Nutzer- oder Bewertungskonten;
    • Umgehung von Zugriffsbeschränkungen;
    • unberechtigte Zugriffsversuche;
    • Veröffentlichung gestohlener Zugangsdaten;
    • gezielte Überlastungs- oder Störversuche.

    Sicherheitslücken sollen verantwortungsvoll über die hierfür gesondert benannte Sicherheitskontaktstelle gemeldet und nicht öffentlich ausgenutzt oder verbreitet werden.

    5.19 Rechtswidrige oder missbräuchliche KI-Inhalte

    Gemeldet werden können Inhalte und Nutzungen im Zusammenhang mit dem KI-Assistenten, wenn diese möglicherweise

    • Rechte Dritter verletzen;
    • personenbezogene Daten unzulässig offenlegen;
    • betrügerische Inhalte erzeugen;
    • Personen oder Studios imitieren;
    • diskriminierende Inhalte enthalten;
    • gefährliche Gesundheitsinformationen verbreiten;
    • zu Straftaten anleiten;
    • Schutzmaßnahmen gezielt umgehen;
    • manipulierte oder irreführende Inhalte erzeugen;
    • gegen die KI-Nutzungsrichtlinie verstoßen.

    Eine sachlich falsche oder ungenaue KI-Ausgabe ist nicht automatisch rechtswidrig. Sie kann jedoch gemeldet werden, damit GymScout sie prüfen, korrigieren oder für die Weiterentwicklung der Funktion berücksichtigen kann.

    5.20 Rechtswidrige externe Verlinkungen

    Gemeldet werden können Links, die innerhalb von GymScout angezeigt werden und möglicherweise zu rechtswidrigen oder gefährlichen Inhalten führen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • betrügerische Studio-Websites;
    • Phishing-Seiten;
    • Schadsoftware;
    • rechtswidrige Buchungsangebote;
    • gefälschte Zahlungsseiten;
    • Seiten mit rechtswidrigen Produkten oder Dienstleistungen;
    • unzulässige Weiterleitungen;
    • irreführend beschriftete Links.

    GymScout kann grundsätzlich nur über die Darstellung oder Entfernung des Links innerhalb der eigenen Plattform entscheiden. Eine Löschung der Inhalte auf der verlinkten Website kann GymScout regelmäßig nicht bewirken.

    5.21 Reine Verstöße gegen Plattformregeln

    Auch rechtmäßige Inhalte können gemeldet werden, wenn sie gegen die Plattformregeln von GymScout verstoßen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Bewertungen ohne hinreichenden Bezug zu einer eigenen Erfahrung;
    • themenfremde Inhalte;
    • Spam;
    • wiederholte identische Beiträge;
    • unangemessene Eigenwerbung;
    • nicht offengelegte Interessenkonflikte;
    • manipulatives Verhalten;
    • Umgehung einer Kontosperre;
    • unerwünschte Kontaktaufnahme;
    • Verletzung der Bewertungsrichtlinie;
    • Verletzung der Community-Richtlinie;
    • Verletzung der KI-Nutzungsrichtlinie.

    Eine Maßnahme wegen eines reinen Richtlinienverstoßes wird als solche gekennzeichnet und nicht ohne Grundlage als Feststellung der Rechtswidrigkeit dargestellt.

    5.22 Unrichtige oder veraltete Studioinformationen

    Folgende Informationen können auch dann zur Korrektur gemeldet werden, wenn kein Rechtsverstoß behauptet wird:

    • Studioanschrift;
    • Standortkoordinaten;
    • Öffnungszeiten;
    • Kontaktdaten;
    • Website;
    • Betreibername;
    • Studiostatus;
    • Preise;
    • Vertragslaufzeiten;
    • Ausstattungsmerkmale;
    • Kursangebote;
    • Barrierefreiheit;
    • Bilder;
    • Schließung, Umzug oder Wiedereröffnung eines Studios.

    Eine solche Korrekturmeldung wird grundsätzlich als Hinweis zur Datenqualität und nicht automatisch als DSA-Meldung eines rechtswidrigen Inhalts behandelt.

    5.23 Rechtmäßige Kritik und zulässige Inhalte

    Das Meldeverfahren darf nicht dazu verwendet werden, rechtmäßige Kritik oder unerwünschte Meinungen allein deshalb zu unterdrücken, weil sie negativ, unbequem oder geschäftsschädigend wirken können.

    Grundsätzlich nicht ausreichend sind insbesondere:

    • die bloße Unzufriedenheit mit einer niedrigen Sternebewertung;
    • die bloße Behauptung, eine Bewertung sei „unfair“;
    • die Tatsache, dass ein Studio eine Situation anders beurteilt;
    • eine zulässige negative Meinungsäußerung;
    • eine wahre Tatsachenbehauptung;
    • sachliche Kritik an Preisen oder Vertragsbedingungen;
    • die Darstellung einer tatsächlich gemachten negativen Erfahrung;
    • die fehlende Zustimmung des bewerteten Studios zur Veröffentlichung;
    • die bloße wirtschaftliche Nachteiligkeit eines Inhalts.

    Auch rechtmäßige Inhalte können jedoch eingeschränkt werden, wenn sie gegen wirksam geltende Plattformregeln verstoßen. Umgekehrt darf GymScout Inhalte nicht allein deshalb entfernen, weil ein zahlender Studiobetreiber oder sonstiger Geschäftspartner dies verlangt.

    5.24 Mehrere Meldegründe

    Eine Meldung kann auf mehrere mögliche Rechts- oder Richtlinienverstöße gestützt werden.

    Beispielsweise kann ein Inhalt zugleich

    • eine unwahre Tatsachenbehauptung;
    • eine Persönlichkeitsrechtsverletzung;
    • eine Datenschutzverletzung und
    • einen Verstoß gegen die Bewertungsrichtlinie

    darstellen.

    Die meldende Person soll sämtliche ihr bekannten relevanten Umstände möglichst zusammenhängend angeben. GymScout ist bei seiner Prüfung nicht zwingend auf die von der meldenden Person gewählte rechtliche Einordnung beschränkt.

    5.25 Nicht abschließende Aufzählung

    Die in diesem Kapitel genannten Meldegründe und Beispiele sind nicht abschließend.

    Auch andere Inhalte, Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen können gemeldet werden, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, weshalb sie rechtswidrig sind, Rechte Dritter verletzen oder gegen die Plattformregeln von GymScout verstoßen.

    Die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit oder Richtlinienwidrigkeit erfolgt stets anhand des konkreten Einzelfalls, der verfügbaren Informationen und des jeweils anwendbaren Rechts.

    • 6. Meldewege und Zugang zum Meldeverfahren

    6.1 Übersicht der Meldewege

    GymScout verwendet derzeit eine einheitliche elektronische Eingangsadresse und ordnet eingehende Nachrichten anhand ihres Inhalts und der Betreffzeile dem jeweils zutreffenden Verfahren zu.

    Es wird insbesondere unterschieden zwischen:

    • der Meldung eines mutmaßlich rechtswidrigen Inhalts nach Art. 16 DSA;
    • der Meldung eines Verstoßes gegen die Plattformregeln;
    • der Meldung unrichtiger oder veralteter Studioinformationen;
    • der Meldung problematischer KI-Ausgaben;
    • einer Beschwerde gegen eine bereits getroffene Moderationsentscheidung;
    • allgemeinen Support-, Datenschutz- oder Sicherheitsanfragen.

    Maßgeblicher elektronischer Eingangskanal ist:

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Die Nutzung einer einheitlichen Adresse ändert nichts an der rechtlichen Trennung der einzelnen Verfahren. GymScout kann ergänzend inhaltsnahe Schaltflächen, E-Mail-Vorlagen oder ein webbasiertes Formular bereitstellen.

    6.2 Zentrale Meldeübersicht

    Die Melde- und Beschwerdeseite von GymScout weist gut sichtbar auf die E-Mail-Adresse beschwerde@gymscoutfitness.de und die folgenden empfohlenen Betreffzeilen hin:

    • 1. „Meldung rechtswidriger Inhalt – [URL/ID]“
    • 2. „Meldung Verstoß gegen GymScout-Regeln – [URL/ID]“
    • 3. „Korrektur Studioinformation – [Studio]“
    • 4. „Meldung problematische KI-Ausgabe – [Datum/Vorgang]“
    • 5. „Beschwerde gegen Moderationsentscheidung – [Vorgangsnummer]“
    • 6. „Barriere oder technisches Problem beim Meldeweg“

    Die Betreffzeile erleichtert die Bearbeitung, ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Das Verfahren für mutmaßlich rechtswidrige Inhalte wird mindestens ebenso leicht auffindbar und zugänglich dargestellt wie ein Verfahren zur Meldung bloßer Verstöße gegen interne Plattformregeln.

    6.3 Inhaltsnahe Meldefunktion

    Soweit technisch möglich und sachlich sinnvoll, kann GymScout unmittelbar an einzelnen Inhalten eine deutlich bezeichnete Meldefunktion oder einen Link zum elektronischen Meldeweg bereitstellen.

    Eine solche Funktion kann insbesondere angezeigt werden bei:

    • Sternebewertungen;
    • Textbewertungen;
    • hochgeladenen Bildern;
    • Betreiberantworten;
    • Studioeinträgen;
    • Preis- und Tarifangaben;
    • Angebotsinformationen;
    • Nutzerprofilen;
    • Betreiberprofilen;
    • sonstigen nutzer- oder betreiberseitig bereitgestellten Inhalten.

    Die Schaltfläche kann beispielsweise mit „Inhalt melden“ bezeichnet werden.

    Nach Auswahl einer solchen Meldefunktion können insbesondere folgende Angaben automatisch in eine E-Mail-Vorlage oder ein künftig bereitgestelltes Formular übernommen werden:

    • URL;
    • Bewertungs-ID;
    • Studio-ID;
    • Nutzer- oder Betreiber-ID;
    • Art des Inhalts;
    • Datum und Uhrzeit;
    • sonstige technische Identifikationsmerkmale.

    Die meldende Person soll anschließend kenntlich machen können, ob sie insbesondere

    • einen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalt;
    • einen Verstoß gegen GymScout-Regeln oder
    • eine unrichtige beziehungsweise veraltete Information

    melden möchte.

    Das Fehlen einer unmittelbaren Meldefunktion an einem Inhalt schließt eine Meldung per E-Mail nicht aus.

    6.4 Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte

    Für Meldungen nach Art. 16 DSA stellt GymScout folgenden elektronischen Zugang bereit:

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Empfohlener Betreff: „Meldung rechtswidriger Inhalt – [URL/ID]“

    Dieser Zugang ist für Inhalte bestimmt, die nach Auffassung der meldenden Person gegen Unionsrecht oder gegen das anwendbare Recht eines Mitgliedstaats verstoßen.

    Die E-Mail soll möglichst übersichtlich folgende Bereiche enthalten:

    • 1. Auswahl der Art des gemeldeten Inhalts;
    • 2. Angabe des genauen elektronischen Speicherorts;
    • 3. Auswahl oder Beschreibung des möglichen Rechtsverstoßes;
    • 4. nachvollziehbare Begründung der Meldung;
    • 5. Angabe der Kontaktdaten, soweit erforderlich;
    • 6. Möglichkeit zum Beifügen geeigneter Nachweise;
    • 7. Abgabe der Gutglaubenserklärung;
    • 8. Überprüfung der Angaben vor dem Versand.

    Für eine Meldung sind keine besonderen juristischen oder technischen Kenntnisse erforderlich. Es genügt eine verständliche tatsächliche Beschreibung; die meldende Person muss keine abschließende rechtliche Einordnung vornehmen.

    Kopierbare E-Mail-Vorlage:

    Betreff: Meldung rechtswidriger Inhalt – [URL/ID]

    • 1. Genauer Speicherort/URL:
    • 2. Betroffener Inhalt oder genaue Passage:
    • 3. Warum halte ich den Inhalt für rechtswidrig?
    • 4. Betroffenes Land beziehungsweise einschlägiger räumlicher Bezug, soweit bekannt:
    • 5. Vorhandene Nachweise oder besondere Dringlichkeit:
    • 6. Name und Kontaktadresse, soweit nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. c DSA erforderlich:

    Gutglaubenserklärung: „Ich erkläre, dass ich nach bestem Wissen und in gutem Glauben davon überzeugt bin, dass die in dieser Meldung enthaltenen Angaben und Ausführungen richtig und vollständig sind.“

    Bei Meldungen zu den in Ziffer 7.8 bezeichneten Straftaten zum Nachteil von Kindern sind Name und E-Mail-Adresse keine gesetzlichen Pflichtangaben. Bei Nutzung des E-Mail-Wegs wird die Absenderadresse technisch übermittelt; hierzu gilt Ziffer 7.8.

    6.5 Meldung von Verstößen gegen Plattformregeln

    Inhalte, die möglicherweise gegen die Bewertungsrichtlinie, Community-Richtlinie, KI-Nutzungsrichtlinie oder sonstige Plattformregeln verstoßen, können ebenfalls an beschwerde@gymscoutfitness.de gemeldet werden.

    Empfohlener Betreff: „Meldung Verstoß gegen GymScout-Regeln – [URL/ID]“

    Hierüber können insbesondere gemeldet werden:

    • gefälschte oder manipulierte Bewertungen;
    • Spam;
    • themenfremde Inhalte;
    • nicht offengelegte Interessenkonflikte;
    • beleidigende oder belästigende Inhalte;
    • Bewertungserpressung;
    • Mehrfachkonten;
    • Umgehung von Kontosperren;
    • missbräuchliche KI-Nutzung;
    • sonstige Regelverstöße.

    Die meldende Person kann zusätzlich angeben, dass sie den Inhalt auch für rechtswidrig hält. In diesem Fall wird die Meldung erforderlichenfalls zusätzlich als DSA-Meldung geprüft.

    6.6 Meldung unrichtiger oder veralteter Studioinformationen

    Hinweise auf unrichtige oder nicht mehr aktuelle Studioangaben können an beschwerde@gymscoutfitness.de übermittelt werden.

    Empfohlener Betreff: „Korrektur Studioinformation – [Name/Ort des Studios]“

    Hierüber können insbesondere Hinweise übermittelt werden zu:

    • Adressen;
    • Standorten;
    • Öffnungszeiten;
    • Kontaktdaten;
    • Websites;
    • Betreiberangaben;
    • Preisen;
    • Vertragslaufzeiten;
    • Ausstattungsmerkmalen;
    • Kursangeboten;
    • Barrierefreiheit;
    • Schließungen;
    • Umzügen;
    • Wiedereröffnungen.

    Eine solche Meldung wird grundsätzlich als Datenkorrektur und nicht automatisch als DSA-Meldung behandelt.

    Hält die meldende Person die unrichtige Angabe zugleich für rechtswidrig, beispielsweise wegen einer vorsätzlichen Verbrauchertäuschung, soll sie dies in der E-Mail kenntlich machen und erläutern.

    6.7 Meldung problematischer KI-Ausgaben

    Hinweise zu Ausgaben des KI-Assistenten können über eine gegebenenfalls innerhalb der KI-Oberfläche bereitgestellte Meldefunktion oder per E-Mail an beschwerde@gymscoutfitness.de eingereicht werden.

    Empfohlener Betreff: „Meldung problematische KI-Ausgabe – [Datum/Vorgang]“

    Eine Meldung soll nach Möglichkeit enthalten:

    • den betroffenen Chat oder die betroffene Ausgabe;
    • Datum und ungefähre Uhrzeit;
    • die relevante Nutzereingabe, soweit erforderlich;
    • die konkrete problematische Passage;
    • eine Erläuterung des Problems;
    • vorhandene Screenshots oder andere Nachweise.

    Die meldende Person soll nicht den gesamten Chatverlauf übermitteln müssen, wenn einzelne Ausschnitte für eine sachgerechte Prüfung ausreichen.

    Soweit eine KI-Ausgabe personenbezogene oder besonders sensible Informationen enthält, sollen nur die für die Prüfung erforderlichen Ausschnitte übermittelt werden.

    6.8 Meldung per E-Mail

    Die E-Mail an beschwerde@gymscoutfitness.de ist der derzeit maßgebliche elektronische Meldeweg.

    Der Betreff sollte möglichst lauten:

    „Meldung rechtswidriger Inhalt – [URL/ID]“

    oder

    „Meldung Verstoß gegen GymScout-Regeln – [URL/ID]“

    Eine E-Mail-Meldung sollte die in Kapitel 7 beschriebenen wesentlichen Angaben enthalten.

    GymScout kann die meldende Person auffordern, fehlende Informationen nachzureichen und bezeichnet dabei möglichst konkret, welche Angaben noch benötigt werden.

    6.9 Keine Registrierungspflicht

    Die Meldung eines mutmaßlich rechtswidrigen Inhalts nach Art. 16 DSA ist grundsätzlich ohne Registrierung und ohne Nutzerkonto möglich.

    GymScout darf die Bearbeitung einer solchen Meldung nicht allein davon abhängig machen, dass die meldende Person

    • ein Nutzerkonto eröffnet;
    • sich für einen Newsletter anmeldet;
    • einem Tracking zustimmt;
    • eine kostenpflichtige Funktion nutzt;
    • Kunde eines Fitnessstudios ist;
    • selbst unmittelbar betroffen ist.

    Registrierte Nutzer können freiwillig ihr Konto verwenden, um eine Meldung leichter einem Inhalt zuzuordnen oder den Bearbeitungsstand einzusehen.

    6.10 Kostenfreiheit

    Die Einreichung und Bearbeitung von Meldungen über die von GymScout vorgesehenen Meldewege ist kostenlos.

    GymScout erhebt insbesondere keine Gebühr für:

    • die Einreichung einer Meldung;
    • die Übermittlung von Nachweisen;
    • die Empfangsbestätigung;
    • die Mitteilung der Entscheidung;
    • die Nutzung des internen Beschwerdeverfahrens.

    Eigene Kosten einer meldenden Person, beispielsweise für Rechtsberatung, Übersetzungen oder technische Dienstleistungen, werden von GymScout grundsätzlich nicht übernommen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.

    6.11 Meldungen durch Vertreter und Organisationen

    Meldungen können auch durch bevollmächtigte Vertreter, Rechtsanwälte, Rechteinhaber, Verbraucherverbände oder sonstige hierzu berechtigte Organisationen eingereicht werden.

    In der E-Mail soll in diesem Fall möglichst angegeben werden,

    • wer vertreten wird;
    • worauf die Vertretungsberechtigung beruht;
    • welche Kontaktdaten für das Verfahren verwendet werden sollen;
    • ob die Kommunikation ausschließlich über den Vertreter erfolgen soll.

    GymScout kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen, soweit dies für die Prüfung oder zum Schutz der betroffenen Person erforderlich ist.

    6.12 Meldung mehrerer Inhalte

    Mehrere bestimmte Inhalte können in einer gemeinsamen Meldung gemeldet werden, sofern jeder einzelne Inhalt hinreichend genau identifiziert wird.

    Dies kann insbesondere sinnvoll sein, wenn

    • mehrere Bewertungen denselben Rechtsverstoß betreffen;
    • derselbe Inhalt mehrfach veröffentlicht wurde;
    • mehrere Bilder ohne Berechtigung verwendet werden;
    • ein koordiniertes Vorgehen mehrerer Konten vorliegt;
    • mehrere Studioeinträge in gleicher Weise manipuliert wurden.

    Für jeden gemeldeten Inhalt sollen möglichst eine eigene URL oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale angegeben werden.

    Eine pauschale Meldung des gesamten Angebots, aller Bewertungen eines Nutzers oder sämtlicher Inhalte eines Studios genügt grundsätzlich nicht, wenn nicht erläutert wird, weshalb jeder erfasste Inhalt rechtswidrig oder unzulässig sein soll.

    Bei umfangreichen Meldungen kann GymScout eine strukturierte Liste, Tabelle oder sonstige maschinenlesbare Zusammenstellung anfordern.

    6.13 Meldungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber

    Anerkannte vertrauenswürdige Hinweisgeber im Sinne des Art. 22 DSA können die allgemeine Melde-E-Mail verwenden und dort ihren Status angeben.

    GymScout kann hierfür einen gesonderten Eingangskanal oder eine technische Schnittstelle bereitstellen.

    Der Hinweisgeber soll insbesondere angeben:

    • die Bezeichnung der anerkannten Stelle;
    • die ausstellende Koordinierungsstelle;
    • das ausgewiesene Fachgebiet;
    • eine geeignete Identifikation oder Registrierungsangabe;
    • die für die Kommunikation zuständige Person.

    Die bloße Auswahl der Kategorie „Vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ begründet noch keinen entsprechenden Status. GymScout kann die Anerkennung anhand der offiziellen Verzeichnisse überprüfen.

    6.14 Nachweise und Anlagen

    Die meldende Person kann geeignete Nachweise beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sind.

    Mögliche Anlagen sind insbesondere:

    • Screenshots;
    • Vertragsauszüge;
    • Rechnungen;
    • Korrespondenz;
    • Rechte- oder Lizenznachweise;
    • Vollmachten;
    • Registerauszüge;
    • Fotos;
    • sonstige Dokumente.

    Screenshots können eine Meldung unterstützen, ersetzen aber grundsätzlich nicht die Angabe des genauen elektronischen Speicherorts, wenn der Inhalt weiterhin online verfügbar ist.

    Vor der Übermittlung sollen nicht erforderliche personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und Informationen über unbeteiligte Dritte geschwärzt werden.

    GymScout kann aus Sicherheitsgründen Dateiformate, Dateigrößen und die Anzahl der Anlagen technisch begrenzen. Übliche und sichere Formate sollen unterstützt werden.

    6.15 Kein erneutes Hochladen rechtswidriger oder gefährlicher Inhalte

    Zur Begründung einer Meldung dürfen keine Inhalte erneut hochgeladen oder verbreitet werden, wenn hierdurch selbst ein Rechtsverstoß oder eine Gefahr entstehen könnte.

    Dies gilt insbesondere für:

    • Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
    • nicht einvernehmlich verbreitete intime Bilder;
    • Schadsoftware;
    • gestohlene Zugangsdaten;
    • vollständige Ausweisdokumente;
    • ungeschwärzte Bankdaten;
    • sonstige besonders sensible oder gefährliche Inhalte.

    In solchen Fällen sollen grundsätzlich nur

    • der genaue Speicherort;
    • die Art des Inhalts;
    • die erforderlichen Kontextinformationen und
    • gegebenenfalls ein behördliches Aktenzeichen

    angegeben werden.

    6.16 Meldungen in deutscher und englischer Sprache

    Meldungen können in folgenden Sprachen eingereicht werden:

    • Deutsch;
    • Englisch.

    Meldungen in anderen Sprachen können bearbeitet werden, soweit GymScout dies mit vertretbarem Aufwand ermöglichen kann. Erforderlichenfalls kann GymScout um eine Übersetzung oder verständliche Zusammenfassung bitten.

    Meldungen werden nicht allein deshalb zurückgewiesen, weil einzelne Nachweise in einer anderen Sprache abgefasst sind. Eine Übersetzung kann jedoch erforderlich sein, wenn ihr Inhalt für die Entscheidung maßgeblich ist.

    6.17 Zugänglichkeit und Barrierefreiheit

    Das Meldeverfahren wird leicht auffindbar, verständlich und benutzerfreundlich gestaltet.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • eine deutlich sichtbare und kopierbare E-Mail-Adresse;
    • verständlich erläuterte Betreff- und Inhaltsangaben;
    • eine ohne Nutzerkonto abrufbare Verfahrensbeschreibung;
    • Verzicht auf unnötige Eingabeschritte;
    • ein alternativer elektronischer Zugang bei technischen oder behinderungsbedingten Problemen;
    • barrierearme Gestaltung der Webseite, auf der der Meldeweg erläutert wird.

    Personen, die den E-Mail-Meldeweg aufgrund einer Behinderung oder technischen Einschränkung nicht nutzen können, können über info@gymscoutfitness.de eine geeignete alternative elektronische Unterstützung anfragen.

    6.18 Keine irreführende Gestaltung

    GymScout verwendet bei der Ausgestaltung des Meldeverfahrens keine Gestaltung, die Nutzer unangemessen von einer DSA-Meldung abhält oder sie ohne sachlichen Grund in ein anderes Verfahren lenkt.

    Insbesondere wird GymScout

    • den gesetzlichen DSA-Meldeweg nicht verstecken;
    • ihn nicht hinter unnötigen Menüs verbergen;
    • keine irreführenden Schaltflächen verwenden;
    • keine unnötigen Wiederholungen verlangen;
    • Meldungen nicht durch sachfremde Warnungen erschweren;
    • den internen Richtlinienmeldeweg nicht bevorzugt darstellen, um DSA-Meldungen zu vermeiden;
    • keine Zustimmung zu optionalem Tracking voraussetzen;
    • keine kostenpflichtige Funktion verlangen.

    Hinweise auf die möglichen Folgen bewusst falscher Meldungen müssen sachlich, verhältnismäßig und dürfen nicht einschüchternd gestaltet sein.

    6.19 Falsch gewählter Kontaktweg

    Geht eine Meldung über einen anderen veröffentlichten GymScout-Kontaktweg ein, wird sie nach Möglichkeit an die zuständige Stelle weitergeleitet.

    Dies gilt insbesondere für Meldungen, die versehentlich eingehen über:

    • die allgemeine Supportadresse;
    • einen allgemeinen elektronischen Kontaktweg;
    • die Betreiberkommunikation;
    • die DSA-Nutzerkontaktstelle;
    • einen sonstigen veröffentlichten elektronischen Kanal.

    Der ursprüngliche Eingangszeitpunkt wird bei der internen Weiterleitung dokumentiert. Ob eine Nachricht rechtlich als hinreichend genaue und angemessen begründete Meldung gilt, richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht allein nach dem verwendeten Kontaktweg.

    GymScout kann die absendende Person bitten, fehlende Angaben per E-Mail nachzureichen.

    6.20 Technische Verfügbarkeit

    Die Melde-E-Mail-Adresse soll grundsätzlich jederzeit Nachrichten entgegennehmen können.

    Vorübergehende Einschränkungen können insbesondere entstehen durch:

    • Wartungsarbeiten;
    • Sicherheitsmaßnahmen;
    • technische Störungen;
    • Ausfälle externer Infrastruktur;
    • außergewöhnliche Überlastung.

    GymScout bemüht sich, erhebliche oder länger andauernde Störungen des E-Mail-Eingangs zeitnah zu beheben und auf der Plattform einen alternativen elektronischen Kontaktweg bekannt zu geben, soweit dies erforderlich ist.

    Ein technischer Ausfall berührt nicht das Recht, eine Meldung über einen anderen von GymScout bekannt gegebenen geeigneten elektronischen Kontaktweg einzureichen. Ist eine Nachricht nachweislich nicht zugegangen, kann eine erneute Übermittlung erforderlich sein.

    6.21 Bestätigung vor und nach der Übermittlung

    Die meldende Person sollte ihre E-Mail und Anlagen vor dem Versand auf Richtigkeit, Vollständigkeit und unnötige personenbezogene Daten überprüfen.

    Soweit eine elektronische Kontaktadresse vorliegt, versendet GymScout nach Eingang einer Meldung unverzüglich eine Empfangsbestätigung. Eine bloße Versandanzeige des E-Mail-Programms beweist nicht in jedem Fall den Zugang bei GymScout.

    Die Empfangsbestätigung kann insbesondere enthalten:

    • die Vorgangsnummer;
    • Datum und Uhrzeit des Eingangs;
    • eine Zusammenfassung der übermittelten Angaben;
    • Hinweise zum weiteren Verfahren;
    • eine Kontaktmöglichkeit für Rückfragen;
    • Hinweise zur Ergänzung der Meldung.

    Eine Empfangsbestätigung stellt noch keine inhaltliche Entscheidung dar.

    6.22 Abgrenzung zum Beschwerdeverfahren

    Das Meldeverfahren dient der erstmaligen Prüfung eines Inhalts.

    Wer eine bereits getroffene Moderationsentscheidung überprüfen lassen möchte, muss grundsätzlich das hierfür vorgesehene Beschwerdeverfahren nutzen:

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Empfohlener Betreff: „Beschwerde gegen Moderationsentscheidung – [Vorgangsnummer]“

    Wird eine Beschwerde versehentlich als neue Meldung bezeichnet, kann GymScout sie dem Beschwerdeverfahren zuordnen. Entsprechendes gilt, wenn eine neue Meldung versehentlich als Beschwerde bezeichnet wird.

    6.23 Keine Notfall-, Datenschutz- oder Supportstelle

    Das Meldeverfahren ist nicht der vorrangige Kontaktweg für:

    • medizinische Notfälle;
    • akute Gefahrenlagen;
    • allgemeine technische Supportanfragen;
    • Vertragsstreitigkeiten mit Fitnessstudios;
    • datenschutzrechtliche Auskunfts- oder Löschungsanträge;
    • verantwortungsvolle Meldungen technischer Sicherheitslücken;
    • allgemeine geschäftliche Anfragen.

    Bei einer akuten Gefahr sind die zuständigen Notruf- oder Strafverfolgungsbehörden zu kontaktieren.

    Wird über den Meldeweg dennoch ein anderes Anliegen eingereicht, kann GymScout dieses an die zuständige interne Stelle weiterleiten.

    • 7. Anforderungen an eine Meldung

    7.1 Pflichtbestandteile einer DSA-Meldung

    Eine Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte nach Art. 16 DSA soll hinreichend genau und angemessen begründet sein.

    Sie soll grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

    • 1. eine nachvollziehbare Erläuterung, weshalb der gemeldete Inhalt nach Auffassung der meldenden Person rechtswidrig ist;
    • 2. eine eindeutige Angabe des genauen elektronischen Speicherorts des Inhalts;
    • 3. den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift;
    • 4. eine Erklärung, dass die meldende Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass ihre Angaben richtig und vollständig sind.

    Je nach Art des gemeldeten Inhalts können weitere Informationen erforderlich sein, damit GymScout den Inhalt eindeutig identifizieren und sachgerecht prüfen kann.

    7.2 Begründung der angenommenen Rechtswidrigkeit

    Die meldende Person muss verständlich erläutern, weshalb sie den gemeldeten Inhalt für rechtswidrig hält.

    Die Begründung soll insbesondere erkennen lassen:

    • welche konkrete Aussage, Abbildung, Angabe oder Handlung beanstandet wird;
    • welches Recht oder welches geschützte Interesse möglicherweise verletzt ist;
    • wer von dem Inhalt betroffen ist;
    • in welchem Zusammenhang der Inhalt steht;
    • welche tatsächlichen Umstände die Meldung stützen;
    • welche Maßnahme die meldende Person erwartet.

    Die Angabe einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift ist hilfreich, aber grundsätzlich nicht zwingend erforderlich.

    Die bloße Auswahl einer allgemeinen Kategorie wie „rechtswidrig“, „beleidigend“ oder „gefälscht“ genügt regelmäßig nicht, wenn daraus nicht hervorgeht, welche konkrete Rechtsverletzung behauptet wird.

    7.3 Kennzeichnung der konkret beanstandeten Passage

    Betrifft die Meldung nur einen Teil eines längeren Inhalts, soll die konkret beanstandete Passage möglichst genau bezeichnet werden.

    Bei Textinhalten kann dies erfolgen durch:

    • kurze Wiedergabe der betreffenden Formulierung;
    • Angabe des betreffenden Absatzes;
    • Angabe des Satzanfangs;
    • Markierung in einem Screenshot;
    • Beschreibung der Position innerhalb des Inhalts.

    Bei Bildern, Videos oder sonstigen Medien soll erläutert werden, welches konkrete Element beanstandet wird.

    Die meldende Person soll nicht pauschal die Entfernung eines vollständigen Inhalts verlangen, wenn nur einzelne klar abtrennbare Bestandteile möglicherweise rechtswidrig sind.

    7.4 Genauer elektronischer Speicherort

    Die Meldung muss GymScout ermöglichen, den betroffenen Inhalt eindeutig aufzufinden.

    Hierfür soll insbesondere die genaue URL des Inhalts angegeben werden.

    Je nach Art des Inhalts können zusätzlich erforderlich oder hilfreich sein:

    • Bewertungs-ID;
    • Studio-ID;
    • Nutzer- oder Betreibername;
    • Betreiber-ID;
    • Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung;
    • Titel der Bewertung;
    • Anzahl der vergebenen Sterne;
    • Name des betroffenen Studios;
    • Position des Inhalts auf der Seite;
    • Screenshot;
    • sonstige technische Identifikationsmerkmale.

    Die bloße Angabe der Startseite von GymScout oder einer umfangreichen Studioseite genügt grundsätzlich nicht, wenn sich dort mehrere Inhalte befinden und nicht erkennbar ist, welcher davon gemeldet wird.

    Wird über eine inhaltsnahe Meldeschaltfläche eine E-Mail-Vorlage oder künftig ein Meldeformular geöffnet, können URL und Inhaltskennung automatisch übernommen werden. Die meldende Person soll überprüfen, ob tatsächlich der richtige Inhalt ausgewählt wurde.

    7.5 Nicht mehr erreichbare oder veränderte Inhalte

    Ist der Inhalt zum Zeitpunkt der Meldung nicht mehr erreichbar oder wurde er nachträglich verändert, soll die meldende Person möglichst angeben:

    • die frühere URL;
    • Datum und ungefähre Uhrzeit der Wahrnehmung;
    • den damaligen Verfasser oder Kontonamen;
    • den ursprünglichen Wortlaut oder eine Beschreibung;
    • einen vorhandenen Screenshot;
    • die Art der nachträglichen Veränderung;
    • sonstige Identifikationsmerkmale.

    GymScout kann eine Meldung nur bearbeiten, soweit der betreffende Inhalt noch vorhanden, intern nachvollziehbar oder anderweitig hinreichend bestimmbar ist.

    7.6 Name und E-Mail-Adresse

    Eine DSA-Meldung soll grundsätzlich den Namen und eine gültige E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung enthalten.

    Bei natürlichen Personen ist grundsätzlich der Name der meldenden Person anzugeben.

    Bei juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen sollen angegeben werden:

    • vollständige Bezeichnung der Einrichtung;
    • Name einer zuständigen Kontaktperson;
    • dienstliche E-Mail-Adresse;
    • gegebenenfalls Anschrift oder Registerangaben, soweit für die Prüfung erforderlich.

    Eine routinemäßige Übersendung eines Ausweisdokuments ist nicht erforderlich. GymScout kann einen geeigneten Identitäts- oder Berechtigungsnachweis verlangen, wenn hierfür im Einzelfall ein sachlicher Grund besteht.

    Dies kann insbesondere erforderlich sein bei:

    • behaupteten Identitätsverletzungen;
    • Meldungen im Namen Dritter;
    • Rechteinhabermeldungen;
    • Zweifeln an der Vertretungsbefugnis;
    • konkreten Anhaltspunkten für Identitätsmissbrauch;
    • Meldungen, deren rechtliche Bewertung von der Stellung der meldenden Person abhängt.

    7.7 Schutz der Kontaktdaten

    Die Angabe von Name und E-Mail-Adresse bedeutet nicht, dass diese Informationen automatisch an den Verfasser des gemeldeten Inhalts oder an sonstige Dritte weitergegeben werden.

    Eine Offenlegung kommt nur in Betracht, soweit sie

    • gesetzlich vorgeschrieben;
    • aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung erforderlich;
    • zur Wahrung rechtlichen Gehörs unbedingt notwendig oder
    • aus einem anderen gesetzlichen Grund zulässig

    ist.

    Die Einzelheiten zur Verarbeitung und möglichen Offenlegung der Melderdaten werden in einem späteren Kapitel dieser Richtlinie und in der Datenschutzerklärung geregelt.

    7.8 Ausnahme bei bestimmten Straftaten gegen Kinder

    Name und E-Mail-Adresse sind nicht erforderlich, wenn sich die Meldung auf Informationen bezieht, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine Straftat im Sinne der Art. 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU betreffen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • sexueller Missbrauch von Kindern;
    • sexuelle Ausbeutung von Kindern;
    • Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
    • sexuelle Kontaktanbahnung gegenüber Kindern;
    • Anstiftung oder Beihilfe zu entsprechenden Straftaten;
    • Versuche entsprechender Straftaten, soweit gesetzlich erfasst.

    Bei solchen Meldungen verlangt GymScout weder die Angabe eines Namens noch einer zusätzlichen Kontaktadresse. Bei Nutzung des E-Mail-Wegs wird die technisch übermittelte Absenderadresse gleichwohl verarbeitet; sie wird nicht als Identitätsnachweis behandelt und nur im erforderlichen Umfang genutzt. Die gesetzliche Ausnahme von der Pflicht zur Angabe von Name und E-Mail-Adresse bleibt unberührt.

    Die meldende Person kann freiwillig eine elektronische Kontaktmöglichkeit angeben, wenn sie eine Empfangsbestätigung oder Entscheidungsmitteilung erhalten möchte. Die Angabe darf jedoch nicht zur Voraussetzung der Meldung gemacht werden.

    Entsprechende Dateien dürfen nicht heruntergeladen, vervielfältigt oder zur Meldung erneut hochgeladen werden. Anzugeben sind grundsätzlich nur der genaue Speicherort und die für die Identifizierung erforderlichen Umstände.

    7.9 Gutglaubenserklärung

    Vor dem Absenden einer DSA-Meldung muss die meldende Person grundsätzlich folgende oder eine inhaltsgleiche Erklärung bestätigen:

    Ich erkläre, dass ich nach bestem Wissen und in gutem Glauben davon überzeugt bin, dass die in dieser Meldung enthaltenen Angaben und Ausführungen richtig und vollständig sind.

    Die Gutglaubenserklärung ist keine eidesstattliche Versicherung und verlangt keine abschließende juristische Gewissheit über die Rechtswidrigkeit.

    Die meldende Person muss jedoch

    • sorgfältig handeln;
    • ihr bekannte wesentliche Umstände angeben;
    • entlastende Umstände nicht bewusst verschweigen;
    • von bewusst falschen oder irreführenden Angaben absehen;
    • klarstellen, wenn Angaben lediglich vermutet werden.

    Erhält die meldende Person nachträglich Kenntnis davon, dass wesentliche Angaben falsch oder unvollständig waren, soll sie GymScout unter Angabe der Vorgangsnummer informieren.

    7.10 Zusätzliche freiwillige Angaben

    Zur Beschleunigung und Verbesserung der Prüfung kann die meldende Person freiwillig weitere Angaben machen.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • das betroffene Rechtsgebiet;
    • die mutmaßlich verletzte Rechtsvorschrift;
    • die gewünschte Maßnahme;
    • vorhandene Beweismittel;
    • behördliche oder gerichtliche Aktenzeichen;
    • bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Verfasser;
    • bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit einem Fitnessstudio;
    • drohende oder bereits eingetretene Schäden;
    • besondere Dringlichkeitsgründe;
    • Hinweise auf weitere gleichartige Inhalte;
    • Hinweise auf eine mögliche Wiederholungsgefahr.

    Die freiwilligen Angaben sollen auf das für die Prüfung Erforderliche beschränkt bleiben.

    7.11 Besondere Anforderungen bei Bewertungen

    Bei einer Meldung gegen eine Bewertung soll möglichst genau angegeben werden:

    • welche konkrete Aussage beanstandet wird;
    • ob es sich nach Auffassung des Meldenden um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung handelt;
    • weshalb eine behauptete Tatsache falsch sein soll;
    • ob und weshalb keine tatsächliche Studioerfahrung stattgefunden haben soll;
    • welche internen Prüfungen hierzu durchgeführt wurden;
    • welche Nachweise vorliegen;
    • ob der Vorgang möglicherweise unter einem anderen Namen erfolgt sein könnte;
    • ob sich die Beanstandung auf Text, Sterne, Bilder oder mehrere Bestandteile bezieht.

    Bei einer behaupteten fehlenden Erfahrung sollen vorhandene Umstände möglichst konkret beschrieben werden, ohne unnötig Kundenlisten oder personenbezogene Daten unbeteiligter Personen zu übermitteln.

    Die vorstehenden Zusatzangaben erleichtern die Prüfung, sind jedoch grundsätzlich keine Voraussetzung dafür, dass die Rüge eines fehlenden Kunden-, Studio- oder Leistungskontakts Prüfpflichten auslöst. Die ernsthafte Behauptung des bewerteten Studios, der Bewertung liege kein tatsächlicher Kontakt zugrunde, genügt hierfür regelmäßig. Eine nähere Begründung kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn sich die Identität des Bewertenden oder der konkrete Vorgang ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt oder konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Beanstandung bestehen. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus Ziffer 10.8.

    7.12 Besondere Anforderungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Bei einer behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung soll die Meldung insbesondere erläutern:

    • welche Person oder welches Unternehmen betroffen ist;
    • welche konkrete Äußerung beanstandet wird;
    • ob die Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung, Beleidigung, Schmähung oder sonstige Verletzung angesehen wird;
    • welcher tatsächliche Sachverhalt nach Auffassung des Meldenden zutrifft;
    • welche Auswirkungen der Inhalt hat;
    • ob eine besondere Dringlichkeit besteht.

    Soweit die meldende Person eine Äußerung lediglich anders bewertet oder für unfair hält, soll sie darlegen, weshalb die Grenze rechtmäßiger Kritik überschritten sein soll.

    7.13 Besondere Anforderungen bei Datenschutz- und Privatsphärenverletzungen

    Bei einer Meldung wegen unzulässiger Offenlegung personenbezogener oder privater Informationen soll angegeben werden:

    • welche konkrete Information betroffen ist;
    • auf welche Person sich die Information bezieht;
    • weshalb die Veröffentlichung unzulässig sein soll;
    • ob eine Einwilligung erteilt wurde;
    • ob die Information bereits öffentlich zugänglich war;
    • welche besonderen Gefahren durch die Veröffentlichung entstehen;
    • ob eine sofortige Einschränkung erforderlich erscheint.

    Besonders sensible Informationen sollen in der Meldung nicht unnötig wiederholt werden. Soweit möglich, genügt die genaue Bezeichnung der betroffenen Passage.

    7.14 Besondere Anforderungen bei Urheber- und Markenrechtsverletzungen

    Eine Meldung wegen Verletzung geistiger Eigentumsrechte soll möglichst enthalten:

    • Bezeichnung des geschützten Werks, Kennzeichens oder sonstigen Rechts;
    • genaue Fundstelle des beanstandeten Inhalts;
    • Name oder Bezeichnung des Rechteinhabers;
    • Erklärung, ob der Meldende selbst Rechteinhaber oder bevollmächtigter Vertreter ist;
    • Beschreibung der verletzten Rechte;
    • geeigneter Nachweis der Rechtsinhaberschaft oder Vertretungsbefugnis;
    • Erläuterung, weshalb keine Erlaubnis, Lizenz oder gesetzliche Nutzungserlaubnis besteht;
    • gegebenenfalls Fundstelle des Originalwerks.

    Ein bloßer Copyrightvermerk oder die Behauptung, ein Bild „gehöre“ der meldenden Person, kann je nach Einzelfall unzureichend sein.

    GymScout kann weitere Nachweise verlangen, wenn die Rechtsinhaberschaft, eine Lizenz oder die Reichweite des geltend gemachten Rechts unklar ist.

    7.15 Besondere Anforderungen bei Identitätsmissbrauch

    Bei einer Meldung wegen Identitätsmissbrauchs soll möglichst angegeben werden:

    • welche Identität betroffen ist;
    • welcher Inhalt oder welches Konto diese Identität verwendet;
    • weshalb die Nutzung unberechtigt sein soll;
    • ob eine Verwechslungsgefahr besteht;
    • ob der Meldende selbst betroffen oder vertretungsberechtigt ist;
    • welche geeigneten Identitäts- oder Berechtigungsnachweise vorliegen.

    Identitätsnachweise sollen nur über sichere Kontaktwege und nur im erforderlichen Umfang übermittelt werden. Nicht benötigte Angaben können geschwärzt werden.

    7.16 Besondere Anforderungen bei Preis- und Angebotsinformationen

    Bei einer Meldung über irreführende oder unrichtige Preis-, Tarif- oder Angebotsangaben soll möglichst angegeben werden:

    • welche konkrete Preisangabe betroffen ist;
    • wann die Angabe wahrgenommen wurde;
    • welcher Preis nach Auffassung des Meldenden tatsächlich gilt;
    • welche verpflichtenden Zusatzkosten fehlen;
    • welche Vertragslaufzeit oder Bedingung unzutreffend dargestellt wird;
    • welche Nachweise vorliegen;
    • ob das Studio bereits auf die Abweichung hingewiesen wurde.

    Geeignete Nachweise können insbesondere aktuelle Preislisten, Screenshots, Vertragsangebote oder öffentliche Angaben des Studios sein.

    7.17 Besondere Anforderungen bei Betrug oder gefälschten Studioeinträgen

    Bei Betrugsverdacht, gefälschten Konten oder unberechtigten Studioeinträgen soll die Meldung möglichst enthalten:

    • Bezeichnung des betroffenen Studios oder Kontos;
    • Beschreibung des Täuschungsvorgangs;
    • betroffene URLs;
    • verwendete Namen, E-Mail-Adressen oder Zahlungsinformationen;
    • Hinweise auf gefälschte Dokumente oder Websites;
    • Angaben zu bereits entstandenen Schäden;
    • vorhandene behördliche Aktenzeichen;
    • Gründe für eine besondere Dringlichkeit.

    Vollständige Zahlungs- oder Zugangsdaten dürfen nicht übermittelt werden. Erforderlichenfalls sollen diese Informationen gekürzt oder geschwärzt werden.

    7.18 Besondere Anforderungen bei KI-Ausgaben

    Bei einer Meldung zu einer KI-Ausgabe soll möglichst angegeben werden:

    • die konkrete problematische Ausgabe;
    • die unmittelbar vorausgehende Nutzereingabe, soweit für den Kontext erforderlich;
    • Datum und ungefähre Uhrzeit;
    • die verwendete KI-Funktion;
    • eine Beschreibung des möglichen Rechts- oder Richtlinienverstoßes;
    • gegebenenfalls ein Screenshot;
    • die Information, ob die Ausgabe öffentlich geteilt wurde;
    • mögliche Auswirkungen auf Personen oder Studios.

    Es sollen nur diejenigen Teile des Chatverlaufs übermittelt werden, die für die Prüfung erforderlich sind.

    7.19 Meldung mehrerer Inhalte

    Mehrere Inhalte können gemeinsam gemeldet werden, wenn jeder einzelne Inhalt eindeutig identifiziert wird.

    Die Meldung soll für jeden Inhalt mindestens enthalten:

    • URL oder sonstige Inhaltskennung;
    • kurze Beschreibung;
    • konkreten Meldegrund;
    • erforderlichenfalls eine gesonderte Begründung.

    Sind die Meldegründe identisch, kann auf eine gemeinsame Begründung verwiesen werden. Unterscheiden sich die tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, sollen diese für jeden Inhalt getrennt dargestellt werden.

    7.20 Nachweise und Beweismittel

    Die meldende Person soll alle bereits verfügbaren und für die Prüfung wesentlichen Nachweise beifügen oder bezeichnen.

    Eine Verpflichtung, eigens neue Beweismittel zu beschaffen, besteht grundsätzlich nicht.

    GymScout kann insbesondere berücksichtigen:

    • Screenshots;
    • Korrespondenz;
    • Verträge;
    • Rechnungen;
    • öffentliche Register;
    • eigene Studioangaben;
    • Veröffentlichungszeitpunkte;
    • technische Protokolle;
    • Rechte- und Lizenznachweise;
    • behördliche oder gerichtliche Dokumente;
    • sonstige überprüfbare Informationen.

    Die Echtheit, Aussagekraft und Relevanz der Nachweise wird im Rahmen der Prüfung beurteilt.

    7.21 Datenminimierung und Schwärzungen

    Meldungen und Anlagen sollen nur diejenigen personenbezogenen und vertraulichen Informationen enthalten, die für die Prüfung erforderlich sind.

    Insbesondere sollen nach Möglichkeit geschwärzt werden:

    • Ausweisnummern;
    • Bankverbindungen;
    • Zahlungsdaten;
    • private Anschriften;
    • private Telefonnummern;
    • Unterschriften;
    • Gesundheitsdaten;
    • Daten unbeteiligter Dritter;
    • Geschäftsgeheimnisse ohne unmittelbare Relevanz.

    GymScout kann ungeschwärzte oder offensichtlich nicht erforderliche Unterlagen zurückweisen und die erneute Übermittlung einer datensparsamen Fassung verlangen.

    7.22 Meldungen durch Bevollmächtigte

    Handelt die meldende Person für einen Dritten, soll sie angeben:

    • Namen oder Bezeichnung der vertretenen Person;
    • eigene Kontaktdaten;
    • Art und Umfang der Vertretungsbefugnis;
    • ob die Kommunikation ausschließlich über den Bevollmächtigten erfolgen soll.

    GymScout kann eine Vollmacht oder einen anderen geeigneten Nachweis verlangen. Eine Vollmacht soll keine weitergehenden personenbezogenen Angaben enthalten, als für die Prüfung erforderlich sind.

    7.23 Anonyme und unvollständige Hinweise

    Hinweise ohne Namen oder E-Mail-Adresse können von GymScout freiwillig geprüft werden, auch wenn sie außerhalb der gesetzlichen Ausnahme für bestimmte Straftaten gegen Kinder liegen.

    Ein solcher Hinweis erfüllt jedoch möglicherweise nicht sämtliche Anforderungen einer vollständigen DSA-Meldung. Zudem können ohne Kontaktmöglichkeit

    • keine Empfangsbestätigung;
    • keine Rückfragen;
    • keine Nachforderung von Unterlagen;
    • keine Entscheidungsmitteilung

    übermittelt werden.

    Reichen die Angaben dennoch aus, um einen konkreten möglicherweise rechtswidrigen Inhalt zuverlässig zu identifizieren und zu beurteilen, kann GymScout unabhängig davon tätig werden.

    7.24 Ergänzung unvollständiger Meldungen

    Fehlen erforderliche Angaben, informiert GymScout die meldende Person hierüber, soweit eine elektronische Kontaktmöglichkeit vorliegt.

    Die Mitteilung soll möglichst konkret benennen:

    • welche Angaben fehlen;
    • weshalb diese für die Prüfung benötigt werden;
    • wie die Angaben nachgereicht werden können;
    • unter welcher Vorgangsnummer die Meldung geführt wird.

    Bis zur Ergänzung kann die abschließende Bearbeitung ausgesetzt werden, soweit ohne die fehlenden Angaben keine sachgerechte Entscheidung möglich ist.

    Ist der gemeldete Inhalt trotz fehlender Angaben eindeutig erkennbar und offensichtlich rechtswidrig, kann GymScout unmittelbar erforderliche Maßnahmen ergreifen.

    7.25 Rechtliche Wirkung einer Meldung

    Eine Meldung kann für GymScout tatsächliche Kenntnis oder ein entsprechendes Bewusstsein hinsichtlich eines konkreten rechtswidrigen Inhalts begründen, wenn sie so genau und begründet ist, dass ein sorgfältig handelnder Anbieter die Rechtswidrigkeit ohne eingehende rechtliche Prüfung erkennen kann.

    Nicht jede Meldung begründet automatisch eine solche Kenntnis.

    Allgemeine Vorwürfe, pauschale Behauptungen oder nicht auffindbare Inhalte reichen hierfür regelmäßig nicht aus.

    Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung prüft GymScout alle über das vorgesehene Verfahren eingehenden Meldungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.

    7.26 Anforderungen bei reinen Richtlinienverstößen

    Bei der Meldung eines reinen Verstoßes gegen Plattformregeln sollen grundsätzlich angegeben werden:

    • der konkrete Inhalt;
    • der elektronische Speicherort;
    • die möglicherweise verletzte Plattformregel;
    • eine kurze Begründung;
    • gegebenenfalls vorhandene Nachweise.

    Die formellen Pflichtbestandteile des Art. 16 Abs. 2 DSA gelten nicht zwingend in gleichem Umfang, wenn ausschließlich ein interner Richtlinienverstoß geltend gemacht wird.

    7.27 Anforderungen bei Korrekturmeldungen

    Bei einer Meldung unrichtiger oder veralteter Studioinformationen soll angegeben werden:

    • welche Information betroffen ist;
    • welche Angabe nach Auffassung des Meldenden richtig ist;
    • worauf die Richtigkeit der vorgeschlagenen Änderung beruht;
    • ob der Meldende das Studio vertritt;
    • gegebenenfalls ein geeigneter Nachweis.

    Eine Korrekturmeldung muss keine Gutglaubenserklärung nach Art. 16 DSA enthalten, sofern keine Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

    7.28 Keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

    Für eine Meldung ist grundsätzlich weder eine handschriftliche noch eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

    Eine einfache elektronische Übermittlung per E-Mail oder über einen künftig bereitgestellten elektronischen Meldeweg genügt.

    Gesetzliche Formvorschriften für besondere behördliche, gerichtliche oder außergerichtliche Erklärungen bleiben unberührt.

    • 8. Eingang, Vorprüfung und Priorisierung von Meldungen

    8.1 Erfassung des Eingangs

    Nach dem Absenden einer Meldung erfasst GymScout den Eingang technisch.

    Dokumentiert werden können insbesondere:

    • Datum und Uhrzeit des Eingangs;
    • verwendeter Meldeweg;
    • Vorgangsnummer;
    • Art der Meldung;
    • gemeldeter Inhalt;
    • angegebener elektronischer Speicherort;
    • ausgewählter Meldegrund;
    • Kontaktdaten der meldenden Person, soweit angegeben;
    • beigefügte Nachweise;
    • Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber;
    • technische Informationen zur sicheren Verarbeitung;
    • spätere Ergänzungen und Verfahrensschritte.

    Als Eingangszeitpunkt gilt grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Meldung im elektronischen System von GymScout eingeht. Der Zeitpunkt des Absendens durch die meldende Person ist nicht zwingend mit dem technischen Eingang identisch.

    Geht eine Meldung über einen anderen veröffentlichten Kontaktweg ein und wird sie intern weitergeleitet, wird nach Möglichkeit der ursprüngliche Eingang dokumentiert.

    8.2 Empfangsbestätigung

    Enthält die Meldung eine elektronische Kontaktmöglichkeit, versendet GymScout unverzüglich eine Empfangsbestätigung.

    Die Empfangsbestätigung wird grundsätzlich automatisiert an die angegebene E-Mail-Adresse gesendet. Sie kann insbesondere enthalten:

    • die Vorgangsnummer;
    • Datum und Uhrzeit des Eingangs;
    • eine Bezeichnung des gemeldeten Inhalts;
    • eine Zusammenfassung der angegebenen Meldekategorie;
    • Hinweise zum weiteren Verfahren;
    • eine Möglichkeit zur Nachreichung von Informationen;
    • einen Hinweis auf die spätere Entscheidungsmitteilung;
    • Sicherheits- und Vertraulichkeitshinweise.

    Die Empfangsbestätigung bedeutet ausschließlich, dass die Meldung technisch eingegangen ist. Sie enthält noch keine Feststellung darüber,

    • ob die Meldung vollständig ist;
    • ob der Inhalt rechtswidrig ist;
    • ob der Inhalt gegen Plattformregeln verstößt;
    • ob GymScout eine Maßnahme ergreifen wird;
    • ob eine besondere Dringlichkeit besteht.

    Wurde keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben, kann GymScout keine individuelle Empfangsbestätigung versenden.

    8.3 Fehlende oder nicht zustellbare Empfangsbestätigung

    Eine Meldung kann auch dann technisch eingegangen sein, wenn die Empfangsbestätigung

    • durch einen Spamfilter zurückgehalten wird;
    • wegen einer fehlerhaften E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden kann;
    • aufgrund einer Störung des E-Mail-Dienstes verzögert eintrifft;
    • aus anderen technischen Gründen nicht zugestellt wird.

    Liegt eine automatisierte Eingangs- oder Zustellbestätigung vor, führt das Ausbleiben einer weiteren Bestätigungs-E-Mail nicht automatisch dazu, dass die Meldung als nicht eingegangen gilt.

    Meldende Personen sollen die angezeigte Vorgangsnummer speichern. Bestehen Zweifel am Eingang, kann unter Angabe des gemeldeten Inhalts bei der DSA-Kontaktstelle nachgefragt werden.

    8.4 Vorgangsnummer

    Für jede eingegangene Meldung wird grundsätzlich eine eindeutige Vorgangsnummer vergeben.

    Die Vorgangsnummer dient insbesondere:

    • der Zuordnung von Nachfragen;
    • der Übermittlung ergänzender Informationen;
    • der Dokumentation des Bearbeitungsstands;
    • der Verbindung mit einer späteren Moderationsentscheidung;
    • der Einreichung einer Beschwerde;
    • der internen Nachweisführung.

    Die Vorgangsnummer soll bei jeder weiteren Kommunikation angegeben werden.

    Aus der Vorgangsnummer sollen für Außenstehende keine personenbezogenen Daten, Meldegründe oder vertraulichen Informationen abgeleitet werden können.

    8.5 Technische Vorprüfung

    Nach Eingang kann zunächst eine automatisierte oder manuelle technische Vorprüfung erfolgen.

    Dabei wird insbesondere geprüft:

    • ob der gemeldete Inhalt auffindbar ist;
    • ob die angegebene URL technisch erreichbar ist;
    • ob die Inhaltskennung einem bestehenden Inhalt zugeordnet werden kann;
    • ob Anlagen geöffnet werden können;
    • ob Dateien Schadsoftware enthalten;
    • ob die Meldung offensichtlich mehrfach eingereicht wurde;
    • ob die Nachricht als Spam einzustufen ist;
    • ob ein anderer interner Bereich zuständig ist;
    • ob besondere Dringlichkeitshinweise vorliegen.

    Die technische Vorprüfung ist von der inhaltlichen und rechtlichen Prüfung zu unterscheiden.

    8.6 Prüfung der Verfahrensart

    GymScout ordnet die Meldung nach Eingang einem geeigneten Verfahren zu.

    Mögliche Verfahrensarten sind insbesondere:

    • DSA-Meldung eines mutmaßlich rechtswidrigen Inhalts;
    • Meldung eines Verstoßes gegen Plattformregeln;
    • Korrekturmeldung;
    • Sicherheitsmeldung;
    • Datenschutzanfrage;
    • Beschwerde gegen eine Moderationsentscheidung;
    • allgemeine Supportanfrage;
    • behördliche oder gerichtliche Mitteilung.

    Eine Meldung kann mehreren Verfahrensarten zugeordnet werden, wenn sie unterschiedliche Anliegen enthält.

    Die rechtlichen Wirkungen einer Meldung richten sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt und nicht allein nach der vom Meldenden ausgewählten Kategorie oder der internen Zuordnung durch GymScout.

    8.7 Prüfung der Vollständigkeit

    GymScout prüft, ob die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Informationen vorliegen.

    Bei einer DSA-Meldung wird insbesondere geprüft, ob

    • der betroffene Inhalt hinreichend genau bezeichnet ist;
    • der elektronische Speicherort angegeben oder anderweitig bestimmbar ist;
    • die angenommene Rechtswidrigkeit nachvollziehbar begründet wird;
    • Name und E-Mail-Adresse vorliegen, soweit keine Ausnahme besteht;
    • die Gutglaubenserklärung abgegeben wurde.

    Eine Meldung wird nicht allein wegen geringfügiger formaler Fehler zurückgewiesen, wenn der gemeldete Inhalt und der behauptete Rechtsverstoß dennoch zuverlässig geprüft werden können.

    8.8 Nachforderung fehlender Informationen

    Fehlen für eine sachgerechte Prüfung wesentliche Angaben, kann GymScout die meldende Person um Ergänzung bitten.

    Die Nachforderung soll nach Möglichkeit enthalten:

    • eine konkrete Bezeichnung der fehlenden Angaben;
    • eine Erläuterung, weshalb diese erforderlich sind;
    • einen sicheren Weg zur Nachreichung;
    • die Vorgangsnummer;
    • gegebenenfalls eine angemessene Antwortfrist.

    Die Angemessenheit einer Antwortfrist richtet sich insbesondere nach:

    • Art und Umfang der fehlenden Informationen;
    • Dringlichkeit des Sachverhalts;
    • drohenden Schäden;
    • Verfügbarkeit der angeforderten Nachweise;
    • Komplexität der Rechtsfrage.

    Kann der Inhalt auch ohne die fehlenden Angaben ausreichend geprüft werden, wartet GymScout nicht zwingend auf eine Ergänzung.

    8.9 Folgen einer unvollständigen Meldung

    Ist eine Meldung so unvollständig, dass GymScout den Inhalt oder den behaupteten Rechtsverstoß nicht zuverlässig erkennen kann, kann die Bearbeitung bis zur Ergänzung ausgesetzt werden.

    Erfolgt trotz Aufforderung keine ausreichende Ergänzung, kann GymScout das Verfahren auf Grundlage der verfügbaren Informationen abschließen.

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

    • der gemeldete Inhalt nicht identifizierbar ist;
    • nur eine allgemeine Startseite angegeben wurde;
    • keine beanstandete Aussage bezeichnet wird;
    • die Begründung lediglich aus einem Schlagwort besteht;
    • erforderliche Rechte- oder Vertretungsnachweise fehlen;
    • der Inhalt nicht mehr verfügbar und auch intern nicht nachvollziehbar ist.

    Ist keine Kontaktmöglichkeit angegeben, kann GymScout eine unvollständige Meldung nur anhand der bereits vorliegenden Informationen prüfen.

    8.10 Grundsatz der zeitnahen Bearbeitung

    GymScout bearbeitet Meldungen zeitnah, sorgfältig, objektiv und frei von Willkür.

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich insbesondere nach:

    • Art des gemeldeten Inhalts;
    • möglicher Schwere des Rechtsverstoßes;
    • Dringlichkeit;
    • Reichweite und Verbreitung;
    • Umfang der Meldung;
    • Qualität der übermittelten Angaben;
    • Erforderlichkeit weiterer Nachweise;
    • Notwendigkeit einer Anhörung;
    • Komplexität der rechtlichen Beurteilung;
    • Anzahl gleichzeitig eingehender dringlicher Meldungen;
    • möglicher Beteiligung von Behörden oder externen Sachverständigen.

    Es besteht keine allgemeine starre Bearbeitungsfrist von beispielsweise 24, 48 oder 72 Stunden.

    Der gesetzliche Begriff „unverzüglich“ bedeutet eine Bearbeitung beziehungsweise Mitteilung ohne vermeidbare oder schuldhafte Verzögerung. Er stellt nicht in jedem Fall eine feste Stundenfrist dar.

    8.11 Risikobasierte Priorisierung

    Meldungen werden nicht zwingend ausschließlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

    GymScout kann Meldungen risikobasiert priorisieren. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

    • Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit;
    • Gefahr für die Sicherheit einer Person;
    • Schutz von Kindern und Minderjährigen;
    • Schwere des möglichen Rechtsverstoßes;
    • fortdauernde oder unmittelbar bevorstehende Schädigung;
    • Zahl der möglicherweise betroffenen Personen;
    • Reichweite des Inhalts;
    • Geschwindigkeit der weiteren Verbreitung;
    • besondere Schutzbedürftigkeit betroffener Personen;
    • Möglichkeit irreversibler Schäden;
    • aktive Betrugs- oder Phishinggefahr;
    • Gefahr durch Schadsoftware;
    • nicht einvernehmlich verbreitete intime Inhalte;
    • Veröffentlichung besonders sensibler personenbezogener Daten;
    • behördliche oder gerichtliche Fristen;
    • Status eines anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgebers.

    Eine höhere Priorität bedeutet keine Vorentscheidung über die Rechtswidrigkeit des Inhalts.

    8.12 Besonders dringliche Meldungen

    Besonders dringlich können insbesondere Meldungen sein über:

    • konkrete Todes- oder Gewaltandrohungen;
    • unmittelbar bevorstehende schwere Straftaten;
    • Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
    • sexuelle Kontaktanbahnung gegenüber Kindern;
    • nicht einvernehmlich verbreitete intime Aufnahmen;
    • Veröffentlichung privater Adressen mit erkennbarer Schädigungsabsicht;
    • aktive Phishing- oder Betrugskampagnen;
    • Schadsoftware;
    • gefälschte Zahlungsaufforderungen;
    • laufenden Identitätsmissbrauch;
    • Inhalte, die eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für Personen begründen.

    GymScout kann solche Meldungen vor anderen, früher eingegangenen Meldungen prüfen.

    Die missbräuchliche Kennzeichnung einer Meldung als dringlich kann bei wiederholtem oder offensichtlich manipulativen Verhalten berücksichtigt werden.

    8.13 Gefahr für Leben oder Sicherheit

    Begründet eine Meldung den Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte, die eine Gefahr für Leben oder Sicherheit von Personen darstellt, erfolgt eine unverzügliche interne Eskalation.

    GymScout prüft in diesem Fall insbesondere:

    • ob eine gegenwärtige oder konkrete Gefahr vorliegt;
    • welche Personen oder Staaten betroffen sein könnten;
    • welche Informationen für zuständige Behörden relevant sind;
    • ob eine unverzügliche Mitteilung nach Art. 18 DSA erforderlich ist;
    • ob vorläufige Schutzmaßnahmen auf der Plattform erforderlich sind;
    • ob Informationen aus Gründen der Beweissicherung vorübergehend erhalten werden müssen.

    Die meldende Person wird hierdurch nicht von der Pflicht entbunden, bei einer akuten Gefahr selbst Polizei, Rettungsdienst oder sonstige zuständige Behörden zu kontaktieren.

    8.14 Schutz von Kindern und Minderjährigen

    Meldungen, die den möglichen sexuellen Missbrauch, die sexuelle Ausbeutung oder eine sonstige erhebliche Gefährdung von Kindern betreffen, werden besonders priorisiert.

    GymScout kann insbesondere

    • den Zugang zum gemeldeten Inhalt vorläufig sperren;
    • eine speziell geschulte oder zuständige Person einschalten;
    • eine unverzügliche Behördenmeldung prüfen;
    • eine weitere Verbreitung technisch begrenzen;
    • erforderliche Daten beweissicher dokumentieren;
    • von einer vorherigen Kontaktaufnahme mit dem mutmaßlich Verantwortlichen absehen, soweit dies gesetzlich zulässig und zum Schutz des Kindes erforderlich ist.

    Entsprechende Inhalte dürfen von meldenden Personen nicht heruntergeladen oder erneut an GymScout übermittelt werden.

    8.15 Vertrauenswürdige Hinweisgeber

    Meldungen eines anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgebers nach Art. 22 DSA werden innerhalb seines ausgewiesenen Fachgebiets nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet.

    GymScout prüft insbesondere:

    • ob der Hinweisgeber in einem offiziellen Verzeichnis geführt wird;
    • ob der Status zum Zeitpunkt der Meldung wirksam ist;
    • welches Fachgebiet von der Anerkennung erfasst wird;
    • ob die Meldung innerhalb dieses Fachgebiets liegt;
    • ob die Meldung über den vorgesehenen Kanal eingereicht wurde.

    Der Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber führt nicht automatisch dazu, dass der gemeldete Inhalt entfernt wird. Auch diese Meldungen werden inhaltlich und objektiv geprüft.

    Soweit die besonderen Pflichten nach Art. 22 DSA aufgrund einer gesetzlichen Größenausnahme nicht zwingend anwendbar sein sollten, kann GymScout entsprechende Meldungen freiwillig nach denselben Prioritätsgrundsätzen behandeln.

    8.16 Behördliche und gerichtliche Mitteilungen

    Behördliche und gerichtliche Anordnungen werden nicht als gewöhnliche Nutzermeldungen behandelt.

    Sie werden insbesondere geprüft auf:

    • Identität und Zuständigkeit der ausstellenden Stelle;
    • Echtheit der Anordnung;
    • Rechtsgrundlage;
    • genaue Bezeichnung des betroffenen Inhalts oder Nutzers;
    • räumlichen Geltungsbereich;
    • gesetzte Fristen;
    • vorgesehene Rechtsbehelfe;
    • Informationspflichten gegenüber betroffenen Nutzern.

    Anordnungen nach Art. 9 oder 10 DSA werden über den hierfür vorgesehenen Behördenkontakt bearbeitet.

    Der Eingang einer behördlichen Mitteilung bedeutet nicht automatisch, dass jede darin enthaltene unverbindliche Bewertung ohne eigene Prüfung übernommen wird. Verbindliche und wirksame Anordnungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben befolgt.

    8.17 Unabhängigkeit von Nutzer- oder Premium-Status

    Die Priorisierung und Bearbeitung einer Meldung erfolgt unabhängig davon,

    • ob die meldende Person registriert ist;
    • ob sie einen kostenlosen oder kostenpflichtigen Account nutzt;
    • ob ein betroffenes Studio Premium-Kunde ist;
    • welchen Umsatz oder wirtschaftlichen Wert ein Studio für GymScout besitzt;
    • ob der Inhalt positiv oder negativ für GymScout ist;
    • ob die meldende Person selbst Kunde des betroffenen Studios ist.

    Wirtschaftliche Interessen dürfen die rechtliche und inhaltliche Prüfung nicht unangemessen beeinflussen.

    8.18 Vorläufige Schutzmaßnahmen

    Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen schwerwiegenden Rechtsverstoß oder eine erhebliche Gefahr, kann GymScout vor Abschluss der endgültigen Prüfung vorläufige Maßnahmen ergreifen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • vorübergehende Sperrung des Zugangs;
    • vorübergehende Einschränkung der Sichtbarkeit;
    • Deaktivierung eines Links;
    • vorübergehende Sperrung einer Upload- oder Kommunikationsfunktion;
    • Sicherung einer unveränderten internen Kopie;
    • Warnhinweis;
    • vorübergehende Einschränkung eines Kontos.

    Vorläufige Maßnahmen werden nur ergriffen, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig erscheinen.

    Dabei berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • Wahrscheinlichkeit und Schwere des möglichen Rechtsverstoßes;
    • drohende Schäden;
    • Rechte des Verfassers;
    • Reversibilität der Maßnahme;
    • mögliche Auswirkungen einer ungerechtfertigten Einschränkung;
    • Möglichkeit einer weniger einschneidenden Maßnahme.

    Eine vorläufige Maßnahme enthält noch keine abschließende Feststellung der Rechtswidrigkeit.

    8.19 Dauer und Überprüfung vorläufiger Maßnahmen

    Vorläufige Maßnahmen gelten nur so lange, wie dies für die Prüfung oder zur Abwehr der konkreten Gefahr erforderlich ist.

    GymScout überprüft insbesondere,

    • ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen;
    • ob zusätzliche Informationen eingegangen sind;
    • ob eine mildere Maßnahme ausreicht;
    • ob die Maßnahme aufgehoben, geändert oder endgültig bestätigt werden muss.

    Sobald die Voraussetzungen entfallen, wird die vorläufige Maßnahme aufgehoben oder angepasst.

    8.20 Sicherung des gemeldeten Inhalts

    GymScout kann den Zustand eines gemeldeten Inhalts zum Zeitpunkt der Prüfung dokumentieren.

    Hierzu können insbesondere gespeichert werden:

    • Inhalt oder relevante Ausschnitte;
    • URL;
    • Zeitstempel;
    • Inhaltskennung;
    • Veröffentlichungsstatus;
    • technische Metadaten;
    • dazugehörige Meldung;
    • spätere Änderungen;
    • getroffene Maßnahmen.

    Die Sicherung dient insbesondere der Prüfung, Dokumentation, Rechtsverteidigung, Beschwerdebearbeitung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten.

    Sie bedeutet nicht, dass rechtswidrige Inhalte unbegrenzt aufbewahrt werden. Zugriffsberechtigungen und Speicherfristen werden in einem späteren Kapitel geregelt.

    8.21 Einsatz automatisierter Mittel

    GymScout kann automatisierte Mittel für die technische Erfassung, Sortierung und Priorisierung von Meldungen einsetzen.

    Hierzu können gehören:

    • Erkennung von Spam;
    • Erkennung gefährlicher Dateianhänge;
    • Identifizierung von Dubletten;
    • Zuordnung zu Inhaltskategorien;
    • Erkennung möglicher Dringlichkeitsmerkmale;
    • Weiterleitung an zuständige Bearbeiter;
    • technische Sperrung eindeutig gefährlicher Dateien.

    Automatisierte Systeme können fehlerhaft sein. GymScout sieht daher angemessene Möglichkeiten menschlicher Überprüfung vor, insbesondere bei komplexen, mehrdeutigen oder für Nutzer erheblichen Entscheidungen.

    Werden automatisierte Mittel für die Bearbeitung oder Entscheidungsfindung eingesetzt, wird dies in der Entscheidungsmitteilung angegeben, soweit Art. 16 Abs. 6 DSA dies verlangt.

    8.22 Doppelte und zusammenhängende Meldungen

    Mehrere Meldungen zum selben Inhalt können zu einem gemeinsamen Vorgang zusammengeführt werden.

    Dies gilt insbesondere, wenn

    • dieselbe URL mehrfach gemeldet wird;
    • derselbe Sachverhalt von mehreren Personen gemeldet wird;
    • mehrere Inhalte Teil einer koordinierten Veröffentlichung sind;
    • eine frühere Meldung lediglich ergänzt wird.

    Die Zusammenführung darf nicht dazu führen, dass unterschiedliche Meldegründe oder individuelle Betroffenheiten unbeachtet bleiben.

    Meldende Personen können jeweils eine eigene Empfangs- und Entscheidungsmitteilung erhalten, soweit elektronische Kontaktdaten vorliegen.

    8.23 Spam, Schadsoftware und technisch gefährliche Meldungen

    Enthält eine Meldung Schadsoftware, gefährliche Dateianhänge oder offensichtlich automatisierten Spam, kann sie technisch isoliert oder blockiert werden.

    Soweit eine sichere Bearbeitung möglich ist, prüft GymScout, ob trotz des gefährlichen Bestandteils ein konkreter relevanter Hinweis vorliegt.

    GymScout ist nicht verpflichtet, Dateien zu öffnen, wenn hierdurch die Sicherheit der Plattform, der Mitarbeiter oder anderer Personen gefährdet würde.

    Die meldende Person kann aufgefordert werden, die Informationen in einem sicheren Format erneut zu übermitteln.

    8.24 Ergänzung einer Meldung

    Die meldende Person kann eine Meldung nachträglich ergänzen.

    Hierfür soll sie die Vorgangsnummer angeben.

    Ergänzungen können insbesondere betreffen:

    • weitere Nachweise;
    • zusätzliche URLs;
    • Berichtigungen eigener Angaben;
    • neue Dringlichkeitsgründe;
    • Änderungen des gemeldeten Inhalts;
    • behördliche oder gerichtliche Entwicklungen.

    Gehen wesentliche neue Informationen ein, kann eine bereits erfolgte Prioritätseinstufung angepasst werden.

    8.25 Rücknahme einer Meldung

    Eine meldende Person kann GymScout mitteilen, dass sie ihre Meldung nicht weiterverfolgen möchte.

    Die Rücknahme führt nicht zwingend zur sofortigen Beendigung der Prüfung.

    GymScout kann die Prüfung fortsetzen, wenn insbesondere

    • konkrete Anhaltspunkte für einen rechtswidrigen Inhalt bestehen;
    • eine Gefahr für Personen vorliegt;
    • Rechte Dritter betroffen sind;
    • eine gesetzliche Pflicht zum Tätigwerden besteht;
    • eine behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt;
    • eine Beweissicherung erforderlich ist.

    Bereits erlangte Kenntnis von einem möglicherweise rechtswidrigen Inhalt wird durch die Rücknahme nicht automatisch beseitigt.

    8.26 Informationen zum Bearbeitungsstand

    Soweit eine elektronische Kontaktmöglichkeit vorliegt, kann GymScout über wesentliche Verfahrensschritte informieren.

    Dies kann insbesondere erfolgen, wenn

    • weitere Informationen benötigt werden;
    • eine umfangreiche rechtliche Prüfung erforderlich ist;
    • eine Anhörung durchgeführt wird;
    • die Meldung an eine andere zuständige Stelle weitergeleitet wurde;
    • sich die Bearbeitung aus sachlichen Gründen verzögert;
    • eine vorläufige Maßnahme ergriffen wurde.

    Ein Anspruch auf laufende oder tägliche Statusmitteilungen besteht nicht, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.

    8.27 Abschluss der Vorprüfung

    Nach Abschluss der Vorprüfung wird die Meldung einer inhaltlichen und rechtlichen Prüfung zugeführt, soweit

    • der Inhalt identifizierbar ist;
    • ein nachvollziehbarer Meldegrund vorliegt;
    • GymScout technisch und rechtlich auf den Inhalt einwirken kann;
    • keine sofortige abschließende Entscheidung möglich oder geboten ist.

    Die Vorprüfung enthält noch keine abschließende Bewertung der Rechtswidrigkeit oder Richtlinienwidrigkeit.

    Die Einzelheiten der anschließenden inhaltlichen Prüfung werden im folgenden Kapitel geregelt.

    • 9. Inhaltliches Prüfungsverfahren

    9.1 Beginn der inhaltlichen Prüfung

    Nach Abschluss der technischen Vorprüfung wird die Meldung inhaltlich geprüft, soweit

    • der betroffene Inhalt hinreichend bestimmbar ist;
    • ein nachvollziehbarer Meldegrund vorliegt;
    • GymScout technisch und rechtlich auf den Inhalt einwirken kann;
    • keine unmittelbar verbindliche behördliche oder gerichtliche Anordnung ein gesondertes Verfahren erfordert.

    Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der Meldung, des gemeldeten Inhalts, des erkennbaren Kontexts, vorhandener Nachweise und gegebenenfalls der Stellungnahmen betroffener Personen.

    9.2 Prüfungsgrundsätze

    GymScout bearbeitet Meldungen und trifft Entscheidungen:

    • zeitnah;
    • sorgfältig;
    • objektiv;
    • diskriminierungsfrei;
    • frei von Willkür;
    • nachvollziehbar;
    • verhältnismäßig;
    • unter Berücksichtigung des Einzelfalls;
    • unter Wahrung der Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten.

    Weder die Entfernung noch die Beibehaltung des gemeldeten Inhalts ist der automatische Regelfall. Entscheidend sind die verfügbaren Tatsachen, die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und die Plattformregeln.

    9.3 Ablauf des Prüfungsverfahrens

    Das Prüfungsverfahren kann insbesondere folgende Schritte umfassen:

    • 1. Feststellung der Zuständigkeit und technischen Einflussmöglichkeit;
    • 2. Sicherung und Dokumentation des gemeldeten Inhalts;
    • 3. Bestimmung der konkret beanstandeten Information;
    • 4. Einordnung des Meldegrundes;
    • 5. Prüfung der Meldung und beigefügter Nachweise;
    • 6. Prüfung des Kontexts;
    • 7. Einholung ergänzender Informationen;
    • 8. gegebenenfalls Anhörung des betroffenen Nutzers;
    • 9. rechtliche und richtlinienbezogene Bewertung;
    • 10. Prüfung möglicher und verhältnismäßiger Maßnahmen;
    • 11. Dokumentation und Mitteilung der Entscheidung.

    Nicht in jedem Fall sind sämtliche Schritte erforderlich. Bei offensichtlich rechtswidrigen oder besonders dringlichen Inhalten kann GymScout unmittelbar tätig werden.

    9.4 Zuständigkeit und Einflussmöglichkeit

    Zu Beginn wird geprüft, ob GymScout technisch und rechtlich in der Lage ist, hinsichtlich des gemeldeten Inhalts eine Maßnahme zu ergreifen.

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn GymScout

    • den Inhalt selbst speichert;
    • den Inhalt auf der eigenen Plattform anzeigt;
    • die Veröffentlichung kontrolliert;
    • einen Link oder eine Darstellung entfernen kann;
    • einen Studioeintrag ändern kann;
    • ein Nutzerkonto verwaltet;
    • eine eigene KI-Ausgabe oder redaktionelle Information bereitstellt.

    Stammt der Inhalt ausschließlich von einer externen Website oder einem externen Dienst, kann GymScout grundsätzlich nur die Darstellung oder Verlinkung innerhalb der eigenen Plattform prüfen.

    Kann GymScout aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht gegen den konkreten Inhalt vorgehen, wird die meldende Person hierüber informiert, soweit Kontaktdaten vorliegen.

    9.5 Sicherung des Prüfungsgegenstands

    GymScout kann den Zustand des gemeldeten Inhalts zum Zeitpunkt der Prüfung dokumentieren.

    Die Dokumentation kann insbesondere umfassen:

    • den vollständigen Inhalt oder relevante Ausschnitte;
    • URL und Inhaltskennung;
    • Datum und Uhrzeit;
    • sichtbaren Verfasser;
    • Veröffentlichungsstatus;
    • zugehörigen Studioeintrag;
    • vorhandene Bilder oder Links;
    • spätere Bearbeitungen;
    • technische Metadaten;
    • Reichweite und Sichtbarkeit, soweit verfügbar.

    Die Sicherung dient der zuverlässigen Prüfung und verhindert, dass nachträgliche Änderungen den ursprünglichen Sachverhalt unklar machen.

    Sie erfolgt nur im erforderlichen Umfang und unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben.

    9.6 Bestimmung des konkreten Prüfungsgegenstands

    GymScout prüft zunächst, welche konkrete Information Gegenstand der Meldung ist.

    Bei einem längeren Inhalt wird insbesondere unterschieden zwischen:

    • einzelnen Tatsachenbehauptungen;
    • Meinungsäußerungen;
    • Bildern;
    • Links;
    • Sternebewertung;
    • Überschrift;
    • Betreiberantwort;
    • sonstigen abtrennbaren Bestandteilen.

    Die Prüfung soll möglichst zielgerichtet erfolgen. Ist nur eine einzelne Passage unzulässig, wird nicht automatisch der gesamte übrige Inhalt als unzulässig behandelt.

    Ist eine Trennung technisch oder inhaltlich nicht sinnvoll möglich, kann sich die Prüfung auf den vollständigen Inhalt erstrecken.

    9.7 Einordnung des Meldegrundes

    GymScout prüft, ob die Meldung insbesondere betrifft:

    • einen mutmaßlich rechtswidrigen Inhalt;
    • einen Verstoß gegen Plattformregeln;
    • eine unrichtige oder veraltete Information;
    • mehrere gleichzeitig vorliegende Meldegründe.

    Die von der meldenden Person vorgenommene Einordnung ist nicht bindend.

    Ergibt die Prüfung beispielsweise, dass ein Inhalt nicht nachweisbar rechtswidrig ist, aber gegen die Bewertungsrichtlinie verstößt, kann GymScout eine Maßnahme auf den Richtlinienverstoß stützen. Der tatsächliche Entscheidungsgrund wird in der Entscheidungsmitteilung kenntlich gemacht.

    9.8 Prüfung des Kontexts

    Inhalte werden grundsätzlich nicht isoliert von ihrem erkennbaren Zusammenhang beurteilt.

    Berücksichtigt werden können insbesondere:

    • vollständiger Wortlaut;
    • vorausgehende und nachfolgende Äußerungen;
    • erkennbare Zielrichtung;
    • verwendete Sprache;
    • Ironie, Satire oder Übertreibung;
    • Art der Plattformfunktion;
    • Zusammenhang mit einer Studioerfahrung;
    • öffentlicher oder nicht öffentlicher Charakter;
    • Reichweite;
    • zeitlicher Zusammenhang;
    • angesprochener Personenkreis;
    • kommerzieller Kontext;
    • mögliche Interessen der Beteiligten.

    Einzelne Formulierungen können je nach Kontext eine unterschiedliche rechtliche Bedeutung haben.

    9.9 Sachverhaltsaufklärung

    GymScout klärt den entscheidungserheblichen Sachverhalt in einem für die konkrete Meldung angemessenen Umfang auf.

    Hierzu kann GymScout insbesondere:

    • Rückfragen an die meldende Person stellen;
    • eine Stellungnahme des Verfassers anfordern;
    • einen Studiobetreiber um Informationen bitten;
    • vorhandene Plattformdaten prüfen;
    • öffentliche Quellen heranziehen;
    • technische Protokolle auswerten;
    • Rechte- oder Identitätsnachweise anfordern;
    • externe rechtliche oder fachliche Beratung einholen.

    GymScout ist nicht verpflichtet, unbegrenzt eigene Ermittlungen durchzuführen oder Beweismittel zu beschaffen, die ausschließlich den Beteiligten zugänglich sind.

    9.10 Prüfung von Nachweisen

    Übermittelte Nachweise werden auf ihre Aussagekraft und Relevanz geprüft.

    Berücksichtigt werden können insbesondere:

    • Herkunft;
    • Vollständigkeit;
    • zeitlicher Zusammenhang;
    • Widerspruchsfreiheit;
    • Erkennbarkeit nachträglicher Veränderungen;
    • Unabhängigkeit der Quelle;
    • technischer Kontext;
    • Übereinstimmung mit anderen Informationen;
    • mögliche Eigeninteressen des Einreichenden.

    Screenshots werden als Nachweis berücksichtigt, können jedoch wegen möglicher Bearbeitungen oder fehlenden Kontexts eine geringere Aussagekraft besitzen als unmittelbar überprüfbare Plattformdaten.

    Die bloße Vorlage eines Dokuments beweist nicht automatisch dessen Echtheit oder die Richtigkeit seines Inhalts.

    9.11 Mitwirkung der Beteiligten

    Meldende und betroffene Personen sollen an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, soweit sich entscheidungserhebliche Informationen in ihrem Kenntnis- oder Einflussbereich befinden.

    Dies kann insbesondere bedeuten, dass

    • der Meldende seinen Vorwurf konkretisiert;
    • ein Rechteinhaber seine Berechtigung nachweist;
    • ein Studio die behauptete Unrichtigkeit erläutert;
    • ein Verfasser den tatsächlichen Hintergrund seiner Bewertung darlegt;
    • ein Betreiber seine Berechtigung zur Nutzung eines Bildes oder Logos nachweist;
    • Beteiligte auf konkrete Rückfragen antworten.

    Die Mitwirkungspflicht beschränkt sich auf zumutbare, erforderliche und rechtlich zulässige Angaben.

    9.12 Anhörung des betroffenen Nutzers

    Soweit dies für eine sachgerechte und faire Entscheidung erforderlich und mit dem Schutz der Beteiligten vereinbar ist, kann GymScout den betroffenen Nutzer vor einer endgültigen Entscheidung anhören.

    Die Anhörung kann insbesondere erfolgen bei:

    • bestrittenen Tatsachenbehauptungen;
    • Zweifeln an einer tatsächlichen Studioerfahrung;
    • Urheber- oder Markenrechtsmeldungen;
    • behauptetem Identitätsmissbrauch;
    • unklaren Betreiberberechtigungen;
    • möglicher Kontosperrung;
    • komplexen oder mehrdeutigen Sachverhalten.

    Ein allgemeiner Anspruch auf eine vorherige Anhörung besteht nicht in jedem Fall.

    9.13 Inhalt einer Anhörung

    Die Anhörung soll den betroffenen Nutzer in die Lage versetzen, zu den wesentlichen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

    Sie kann insbesondere enthalten:

    • Bezeichnung des betroffenen Inhalts;
    • konkrete beanstandete Passagen;
    • wesentlichen tatsächlichen Kern der Meldung;
    • behaupteten Rechts- oder Richtlinienverstoß;
    • angeforderte Informationen oder Nachweise;
    • Frist zur Stellungnahme;
    • mögliche Folgen einer ausbleibenden Antwort;
    • Vorgangsnummer.

    GymScout kann die Meldung oder einzelne Anlagen in geschwärzter oder zusammengefasster Form weitergeben, wenn dies zum Schutz personenbezogener Daten, vertraulicher Informationen oder der Sicherheit einer Person erforderlich ist.

    9.14 Fälle ohne vorherige Anhörung

    GymScout kann von einer vorherigen Anhörung absehen, wenn dies insbesondere erforderlich ist wegen:

    • offensichtlicher Rechtswidrigkeit;
    • Gefahr für Leben oder Sicherheit;
    • Schutz von Kindern;
    • nicht einvernehmlich verbreiteter intimer Inhalte;
    • akuter Betrugs- oder Phishinggefahr;
    • Schadsoftware;
    • konkreter Gefahr der Beweisvernichtung;
    • Gefahr weiterer erheblicher Rechtsverletzungen;
    • entgegenstehender behördlicher oder gerichtlicher Vorgaben;
    • fehlender Kontaktmöglichkeit;
    • irreführender umfangreicher kommerzieller Inhalte;
    • sonstiger besonderer Dringlichkeit.

    Eine Anhörung kann gegebenenfalls nach einer vorläufigen Maßnahme nachgeholt werden.

    9.15 Frist zur Stellungnahme

    Wird eine Stellungnahme angefordert, setzt GymScout eine nach den Umständen angemessene Frist.

    Berücksichtigt werden insbesondere:

    • Dringlichkeit;
    • Umfang der Vorwürfe;
    • erforderliche Nachweise;
    • mögliche Auswirkungen einer Maßnahme;
    • Erreichbarkeit der betroffenen Person;
    • drohende weitere Schäden.

    In dringlichen Fällen kann die Frist kurz bemessen oder eine sofortige vorläufige Maßnahme ergriffen werden. Bei komplexen Rechte- oder Sachverhaltsfragen kann eine längere Frist angemessen sein.

    Eine Verlängerung kann beantragt werden. Über sie entscheidet GymScout unter Berücksichtigung der betroffenen Interessen.

    9.16 Folgen einer ausbleibenden Stellungnahme

    Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme, entscheidet GymScout grundsätzlich auf Grundlage der verfügbaren Informationen.

    Das Ausbleiben einer Antwort gilt nicht automatisch als Anerkennung sämtlicher Vorwürfe.

    Es kann jedoch bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, wenn ausschließlich der betroffene Nutzer Zugang zu entscheidungserheblichen Informationen hat und trotz zumutbarer Aufforderung keine nachvollziehbare Erklärung oder geeigneten Nachweise vorlegt.

    Eine verspätete Stellungnahme kann berücksichtigt werden, solange noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde. Nach einer Entscheidung können neue erhebliche Informationen gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden.

    9.17 Besonderheiten bei bestrittenen Bewertungen

    Wird bestritten, dass einer Bewertung eine tatsächliche Studioerfahrung zugrunde liegt, kann GymScout den Verfasser auffordern, die Erfahrung nachvollziehbar zu erläutern oder geeignete Nachweise vorzulegen.

    Geeignete Nachweise können insbesondere sein:

    • Mitgliedschaftsnachweis;
    • Termin- oder Probetrainingbestätigung;
    • Rechnung oder Zahlungsnachweis;
    • Korrespondenz mit dem Studio;
    • nachvollziehbare Einzelheiten des Besuchs;
    • sonstige geeignete Umstände.

    Nicht erforderliche Angaben sollen geschwärzt werden.

    GymScout gibt die Identität des Verfassers oder vorgelegte Kundendaten nicht automatisch an das Studio weiter. Erforderlichenfalls kann GymScout den wesentlichen Inhalt eines Nachweises in zusammengefasster oder anonymisierter Form mitteilen.

    Die endgültigen Maßstäbe für die Beurteilung von Bewertungen ergeben sich aus Kapitel 10 sowie ergänzend aus der Bewertungsrichtlinie.

    9.18 Umgang mit widersprüchlichen Darstellungen

    Stehen sich widersprüchliche Tatsachendarstellungen gegenüber, prüft GymScout insbesondere:

    • welche Darstellung konkreter ist;
    • welche Darstellung durch Nachweise gestützt wird;
    • ob eine Partei über besondere Erkenntnismöglichkeiten verfügt;
    • ob Angaben in sich widersprüchlich sind;
    • ob neutrale Quellen verfügbar sind;
    • ob die Rechtswidrigkeit ohne vertiefte gerichtliche Beweisaufnahme feststellbar ist;
    • welche Auswirkungen eine Fehlentscheidung auf die Beteiligten hätte.

    GymScout ist nicht verpflichtet, eine umfassende gerichtliche Beweisaufnahme durchzuführen.

    Bleibt der Sachverhalt trotz angemessener Prüfung offen, wird anhand des anwendbaren Rechts, der Plattformregeln, der verfügbaren Informationen und der betroffenen Grundrechte entschieden.

    9.19 Prüfungsmaß und Entscheidungsgrundlage

    Für eine Moderationsentscheidung gilt nicht ohne Weiteres derselbe Beweismaßstab wie in einem Straf- oder Zivilprozess.

    GymScout trifft eine Plattformentscheidung auf Grundlage der Informationen, die zum Entscheidungszeitpunkt zuverlässig verfügbar sind.

    Die Anforderungen an die Überzeugungsbildung können insbesondere davon abhängen:

    • wie schwer die mögliche Rechtsverletzung ist;
    • wie eindeutig die Rechtslage ist;
    • wie belastbar die Nachweise sind;
    • wie weitreichend die mögliche Maßnahme ist;
    • ob eine Maßnahme reversibel ist;
    • welche Grundrechte betroffen sind;
    • ob eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung vorliegt.

    Je einschneidender eine Maßnahme ist, desto sorgfältiger müssen grundsätzlich ihre tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden.

    9.20 Rechtliche Prüfung

    GymScout prüft, ob der konkrete Inhalt nach dem anwendbaren Recht rechtswidrig ist oder gegen Plattformregeln verstößt.

    Dabei können insbesondere berücksichtigt werden:

    • Wortlaut gesetzlicher Vorschriften;
    • anwendbares Unionsrecht;
    • deutsches Recht;
    • einschlägige Rechtsprechung;
    • behördliche Entscheidungen;
    • vertragliche und interne Plattformregeln;
    • der erkennbare räumliche Bezug;
    • Rechte und Interessen der Beteiligten.

    GymScout kann bei komplexen oder risikoreichen Sachverhalten externe Rechtsanwälte oder sonstige qualifizierte Fachpersonen einbeziehen.

    9.21 Grundrechts- und Interessenabwägung

    Bei der Prüfung berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • Meinungs- und Informationsfreiheit;
    • Schutz der Menschenwürde;
    • allgemeines Persönlichkeitsrecht;
    • Recht auf Privatsphäre;
    • Schutz personenbezogener Daten;
    • Schutz von Kindern;
    • Eigentum und geistiges Eigentum;
    • unternehmerische Freiheit;
    • Verbraucherschutz;
    • Recht auf Nichtdiskriminierung;
    • Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

    Die Grundrechte einer Partei gehen nicht automatisch sämtlichen Rechten der anderen Beteiligten vor. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene und verhältnismäßige Abwägung.

    9.22 Schutz der Identität der meldenden Person

    Die Identität der meldenden Person wird dem betroffenen Nutzer nicht automatisch offengelegt.

    GymScout kann den sachlichen Inhalt einer Meldung in zusammengefasster oder geschwärzter Form mitteilen.

    Eine Offenlegung der Identität kommt nur in Betracht, wenn sie insbesondere

    • gesetzlich vorgeschrieben;
    • gerichtlich oder behördlich angeordnet;
    • zur Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit unbedingt erforderlich oder
    • auf einer wirksamen Einwilligung der meldenden Person beruht.

    Dies kann beispielsweise bei bestimmten Verletzungen geistiger Eigentumsrechte der Fall sein, wenn die Rechtsinhaberschaft für die Beurteilung entscheidend ist.

    9.23 Vertraulichkeit und Zugriffsbeschränkung

    Zugriff auf Meldungen, Nachweise und interne Prüfungsvermerke erhalten grundsätzlich nur Personen, die diese Informationen für die Bearbeitung benötigen.

    GymScout berücksichtigt insbesondere:

    • Schutz der meldenden Person;
    • Schutz des betroffenen Nutzers;
    • Geschäftsgeheimnisse;
    • besondere Kategorien personenbezogener Daten;
    • Daten über mögliche Straftaten;
    • Sicherheitsrisiken;
    • Rechte unbeteiligter Dritter.

    Die Einzelheiten der Datenverarbeitung und Speicherfristen werden in einem späteren Kapitel geregelt.

    9.24 Vermeidung von Interessenkonflikten

    Personen, bei denen ein konkreter Interessenkonflikt besteht, sollen nicht allein über die betreffende Meldung entscheiden.

    Ein Interessenkonflikt kann insbesondere vorliegen, wenn der Bearbeiter

    • selbst Verfasser oder Gegenstand des Inhalts ist;
    • persönlich mit einer beteiligten Person verbunden ist;
    • wirtschaftlich unmittelbar vom Ergebnis betroffen ist;
    • zuvor in derselben Sache für eine Partei tätig war;
    • aus anderen Gründen nicht unvoreingenommen entscheiden kann.

    In solchen Fällen wird der Vorgang nach Möglichkeit einer anderen zuständigen Person zugewiesen oder intern eskaliert.

    Ein bestehender Premium- oder sonstiger Geschäftsvertrag mit einem Studio ist für sich genommen kein unüberwindbarer Interessenkonflikt. Er darf die Entscheidung jedoch nicht beeinflussen.

    9.25 Qualifikation der Bearbeiter

    Meldungen werden abhängig von Art und Schwierigkeit durch entsprechend eingewiesene oder qualifizierte Personen bearbeitet.

    GymScout kann insbesondere durch Schulungen sicherstellen, dass zuständige Mitarbeiter Kenntnisse besitzen über:

    • DSA-Verfahren;
    • Plattformregeln;
    • Bewertungssachverhalte;
    • Schutz personenbezogener Daten;
    • Grundrechte;
    • Betrugs- und Missbrauchsmuster;
    • Schutz Minderjähriger;
    • technische Sicherheitsrisiken;
    • Dokumentations- und Eskalationswege.

    Besonders sensible oder komplexe Fälle können an spezialisierte Mitarbeiter, externe Fachpersonen oder Rechtsberater weitergeleitet werden.

    9.26 Einsatz automatisierter Systeme

    Automatisierte Systeme können das Prüfungsverfahren unterstützen, insbesondere bei:

    • Erkennung gleichartiger Inhalte;
    • technischer Analyse von Links;
    • Spam- und Betrugserkennung;
    • Kategorisierung;
    • Priorisierung;
    • Suche nach bereits entschiedenen gleichartigen Fällen;
    • Erkennung möglicher Sicherheitsrisiken.

    Bei komplexen rechtlichen Abwägungen, bestrittenen Tatsachen oder erheblichen Eingriffen sollen automatisierte Ergebnisse nicht ohne angemessene menschliche Überprüfung übernommen werden.

    Automatisierte Systeme werden nicht als unfehlbar behandelt. Hinweise auf Fehlklassifizierungen werden geprüft.

    9.27 Fremdsprachige Inhalte

    Bei fremdsprachigen Inhalten kann GymScout Übersetzungen, technische Übersetzungshilfen oder externe Sprachkompetenz einsetzen.

    Entscheidend bleibt der Inhalt in seiner ursprünglichen Sprache.

    Bei der Prüfung werden nach Möglichkeit berücksichtigt:

    • sprachlicher Kontext;
    • Mehrdeutigkeiten;
    • regionale Ausdrucksweisen;
    • Ironie;
    • kulturelle Bezüge;
    • mögliche Fehler automatisierter Übersetzungen.

    Eine erhebliche Moderationsentscheidung soll nicht allein auf einer erkennbar unsicheren maschinellen Übersetzung beruhen.

    9.28 Externe Beratung und Behördenkontakt

    GymScout kann im erforderlichen und gesetzlich zulässigen Umfang externe Beratung einholen oder zuständige Behörden kontaktieren.

    Dies kommt insbesondere in Betracht bei:

    • komplexen Rechtsfragen;
    • Gefahren für Leben oder Sicherheit;
    • möglichem Kindesmissbrauch;
    • Betrugsserien;
    • schwerwiegenden Datenschutzverletzungen;
    • umfangreichen Schutzrechtsverletzungen;
    • zweifelhaften behördlichen Dokumenten;
    • grenzüberschreitenden Sachverhalten.

    Die Einbindung externer Stellen erfolgt unter Beachtung gesetzlicher Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen.

    9.29 Einvernehmliche Klärung und freiwillige Korrekturen

    Die Beteiligten können einen Sachverhalt während des Prüfungsverfahrens freiwillig klären.

    Dies kann insbesondere erfolgen durch:

    • Berichtigung einer Studioinformation;
    • freiwillige Anpassung einer Formulierung;
    • Entfernung personenbezogener Daten;
    • Nachweis einer Lizenz;
    • Rücknahme einer unzutreffenden Behauptung;
    • freiwillige Löschung eines Inhalts.

    Eine einvernehmliche Klärung beendet die Prüfung nicht zwingend, wenn weiterhin ein rechtswidriger Inhalt, eine Gefahr für Dritte oder eine gesetzliche Handlungspflicht besteht.

    9.30 Prüfungen auf Eigeninitiative

    GymScout kann Inhalte auch ohne vorherige Meldung auf Eigeninitiative prüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Rechts- oder Richtlinienverstoß bestehen.

    Solche Prüfungen können insbesondere ausgelöst werden durch:

    • technische Sicherheitssysteme;
    • interne Qualitätssicherung;
    • Auffälligkeiten im Bewertungssystem;
    • öffentliche Hinweise;
    • wiederholte gleichartige Verstöße;
    • Erkenntnisse aus anderen Meldungen.

    Eine freiwillige Prüfung begründet keine allgemeine Pflicht, sämtliche Inhalte der Plattform dauerhaft zu überwachen.

    9.31 Dokumentation des Prüfungsergebnisses

    Das Ergebnis der Prüfung wird in angemessenem Umfang dokumentiert.

    Die Dokumentation kann insbesondere enthalten:

    • Prüfungsgegenstand;
    • Meldegrund;
    • wesentliche Tatsachen;
    • berücksichtigte Nachweise;
    • Stellungnahmen;
    • angewandte Rechts- oder Richtliniengrundlagen;
    • Abwägung der betroffenen Interessen;
    • Einsatz automatisierter Mittel;
    • getroffene Entscheidung;
    • angeordnete Maßnahme;
    • Datum und zuständige Stelle;
    • verfügbare Rechtsbehelfe.

    Die Dokumentation soll eine spätere interne Beschwerdeprüfung und die Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten ermöglichen.

    9.32 Neue Informationen nach Abschluss der Prüfung

    Werden nach einer Entscheidung neue erhebliche Informationen bekannt, kann GymScout den Vorgang erneut prüfen.

    Dies gilt insbesondere bei:

    • neuen Beweismitteln;
    • einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung;
    • nachgewiesenen Fälschungen;
    • neuen Informationen über die Identität oder Berechtigung einer Partei;
    • einer wesentlichen Veränderung des Inhalts;
    • einer Beschwerde gegen die Entscheidung.

    Eine erneute Prüfung bedeutet nicht automatisch, dass die frühere Entscheidung fehlerhaft war.

    9.33 Keine gerichtliche Entscheidung

    GymScout entscheidet im Meldeverfahren darüber, welche Maßnahmen innerhalb der eigenen Plattform ergriffen werden.

    GymScout trifft grundsätzlich keine für Gerichte, Behörden oder die Beteiligten bindende Feststellung über zivilrechtliche Ansprüche, strafrechtliche Verantwortlichkeit oder die endgültige Rechtswidrigkeit eines Verhaltens.

    Die Möglichkeit einer behördlichen, außergerichtlichen oder gerichtlichen Überprüfung bleibt unberührt.

    • 10. Entscheidungsmaßstäbe

    10.1 Allgemeiner Entscheidungsmaßstab

    GymScout entscheidet über gemeldete Inhalte anhand

    • des anwendbaren Unionsrechts;
    • des anwendbaren nationalen Rechts;
    • der Plattformregeln;
    • der verfügbaren Tatsachen und Nachweise;
    • des erkennbaren Kontexts;
    • der Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten;
    • des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

    Entscheidend ist der konkrete Inhalt im konkreten Zusammenhang. Äußerungen und Informationen werden nicht allein anhand einzelner isolierter Wörter beurteilt.

    10.2 Trennung von Rechtswidrigkeit und Richtlinienverstoß

    GymScout unterscheidet bei jeder Entscheidung zwischen:

    • einem rechtswidrigen Inhalt;
    • einem rechtmäßigen, aber gegen Plattformregeln verstoßenden Inhalt;
    • einer unrichtigen oder veralteten Information;
    • einem zulässigen Inhalt;
    • einem Inhalt, dessen Rechtswidrigkeit mit den verfügbaren Mitteln nicht hinreichend festgestellt werden kann.

    Eine Maßnahme darf auf mehrere Gründe gestützt werden. Die maßgeblichen Gründe werden in der Entscheidungsmitteilung kenntlich gemacht.

    Wird ein Inhalt ausschließlich wegen eines Verstoßes gegen Plattformregeln eingeschränkt, wird dies nicht ohne rechtliche Grundlage als Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bezeichnet.

    10.3 Objektiver Aussagegehalt

    Bei der Auslegung eines Inhalts ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie ein unvoreingenommener und verständiger Nutzer die Äußerung im Gesamtzusammenhang versteht.

    Berücksichtigt werden insbesondere:

    • Wortlaut;
    • Kontext;
    • sprachlicher und kultureller Hintergrund;
    • vorausgehende und nachfolgende Aussagen;
    • verwendete Bilder oder Symbole;
    • Art der Plattformfunktion;
    • erkennbarer Zweck;
    • angesprochener Personenkreis;
    • zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang.

    Eine lediglich theoretisch mögliche oder fernliegende Deutung wird nicht ohne sachlichen Grund zur Grundlage einer belastenden Entscheidung gemacht.

    10.4 Tatsachenbehauptungen

    Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage über tatsächliche Umstände, deren Richtigkeit grundsätzlich mit Beweismitteln überprüft werden kann.

    Beispiele sind:

    • „Das Studio hat mir 100 Euro berechnet.“
    • „Die Sauna war seit drei Monaten geschlossen.“
    • „Der Trainer besitzt keine entsprechende Qualifikation.“
    • „Mein Vertrag wurde trotz Kündigung verlängert.“
    • „Es gab Schimmel in der Umkleide.“
    • „Das Studio verweigerte mir den Zutritt.“

    Ob eine Aussage als Tatsachenbehauptung einzuordnen ist, hängt nicht allein von ihrer grammatikalischen Form ab. Auch Fragen, Andeutungen, Bilder oder Bewertungen können einen überprüfbaren Tatsachenkern enthalten.

    10.5 Meinungsäußerungen und Werturteile

    Eine Meinungsäußerung ist wesentlich durch eine subjektive Einschätzung, Bewertung oder Stellungnahme geprägt und nicht unmittelbar beweisbar.

    Beispiele sind:

    • „Mir war das Studio zu voll.“
    • „Ich fand den Service unfreundlich.“
    • „Das Preis-Leistungs-Verhältnis ist schlecht.“
    • „Für mich war das Training enttäuschend.“
    • „Die Atmosphäre hat mir nicht gefallen.“

    Meinungsäußerungen sind grundsätzlich geschützt, auch wenn sie negativ, scharf, polemisch, subjektiv oder für ein Studio wirtschaftlich nachteilig sind.

    Ein Studiobetreiber hat keinen Anspruch auf die Entfernung einer Bewertung allein deshalb, weil er die geäußerte Meinung für unfair, überzogen oder geschäftsschädigend hält.

    10.6 Gemischte Äußerungen

    Viele Bewertungen enthalten sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile.

    Beispiel:

    „Weil mir trotz fristgerechter Kündigung weiterhin Beiträge abgebucht wurden, halte ich das Studio für unseriös.“

    Die behauptete weitere Abbuchung ist grundsätzlich überprüfbar. Die Bezeichnung als „unseriös“ ist eine darauf aufbauende Wertung.

    Bei gemischten Äußerungen prüft GymScout insbesondere:

    • welcher Bestandteil im Vordergrund steht;
    • ob ein überprüfbarer Tatsachenkern vorhanden ist;
    • ob die Wertung auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht;
    • ob einzelne Bestandteile voneinander getrennt behandelt werden können.

    Eine auf einer nachweislich falschen Tatsachengrundlage beruhende Wertung kann unzulässig sein, auch wenn sie sprachlich als Meinung formuliert wurde.

    10.7 Wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen

    Nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen genießen grundsätzlich keinen oder nur einen stark eingeschränkten Schutz.

    Wahre Tatsachenbehauptungen sind grundsätzlich zulässig. Sie können im Einzelfall dennoch unzulässig sein, wenn ihre Veröffentlichung unverhältnismäßig in besonders geschützte private oder vertrauliche Bereiche eingreift.

    Bei der Bewertung werden insbesondere berücksichtigt:

    • Wahrheitsgehalt;
    • Beweisbarkeit;
    • öffentliches Informationsinteresse;
    • Bezug zur Geschäftstätigkeit;
    • Schwere des Eingriffs;
    • Sensibilität der Information;
    • Reichweite der Veröffentlichung;
    • Zeitablauf;
    • Schutzbedürftigkeit betroffener Personen.

    10.8 Rüge eines fehlenden Studio- oder Kundenkontakts

    Rügt ein bewertetes Studio, dass einer Bewertung kein tatsächlicher Kunden-, Studio- oder Leistungskontakt zugrunde liege, löst diese Rüge grundsätzlich eine weitergehende Prüfung durch GymScout aus.

    Das Studio muss seine Behauptung des fehlenden Kontakts grundsätzlich nicht näher begründen. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn die Bewertung einzelne Angaben enthält, die für einen Studiokontakt sprechen könnten, das Studio diese Angaben aber nicht zuverlässig überprüfen kann.

    Eine weitergehende Begründung kann insbesondere erforderlich sein, wenn

    • sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt;
    • der konkrete Vorgang für das Studio eindeutig zuordenbar ist;
    • die Rüge erkennbar widersprüchlich ist;
    • konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Beanstandung bestehen.

    GymScout kann den Verfasser anschließend auffordern, den tatsächlichen Kontakt nachvollziehbar darzulegen und, soweit zumutbar, geeignete Nachweise vorzulegen.

    10.9 Begriff der tatsächlichen Erfahrung

    Eine tatsächliche Erfahrung kann insbesondere beruhen auf:

    • einer Mitgliedschaft;
    • einem Probetraining;
    • einer Tageskarte;
    • einer Kurs- oder Trainingsnutzung;
    • einem Besichtigungstermin;
    • einem konkreten Vertragsgespräch;
    • einer Preis- oder Probetrainingsanfrage mit tatsächlicher Interaktion;
    • einer sonstigen eigenen Inanspruchnahme von Studioleistungen.

    Die bloße Kenntnis eines Studios aus Werbung, Hörensagen oder öffentlichen Informationen genügt grundsätzlich nicht für eine Bewertung, die den Eindruck eigener Erfahrung vermittelt.

    Welche Form der Erfahrung für eine Bewertung ausreicht, richtet sich ergänzend nach der Bewertungsrichtlinie.

    10.10 Nachweis einer tatsächlichen Erfahrung

    Der Verfasser muss seine Identität nicht zwingend gegenüber dem Studio offenlegen. Er kann den tatsächlichen Kontakt gegenüber GymScout nachweisen.

    Geeignete Nachweise können insbesondere sein:

    • Mitgliedschafts- oder Vertragsnachweis;
    • Terminbestätigung;
    • Probetrainingbestätigung;
    • Rechnung;
    • Zahlungsnachweis;
    • Check-in- oder Buchungsbestätigung;
    • E-Mail- oder Chatkorrespondenz;
    • nachvollziehbare Einzelheiten der Erfahrung;
    • sonstige überprüfbare Umstände.

    Nicht erforderliche personenbezogene Daten sollen geschwärzt werden.

    GymScout kann dem Studio den wesentlichen Inhalt der Darlegung in anonymisierter oder zusammengefasster Form mitteilen, damit es sachgerecht Stellung nehmen kann.

    10.11 Fehlender oder unzureichender Erfahrungsnachweis

    Reagiert der Verfasser nicht auf eine zumutbare Prüfungsanfrage oder legt er keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen tatsächlichen Kontakt vor, kann GymScout die Bewertung entfernen oder ihre Veröffentlichung ablehnen.

    Dies gilt insbesondere, wenn

    • die Bewertung ausdrücklich eine eigene Erfahrung behauptet;
    • der Studiokontakt substantiiert bestritten wurde;
    • die allein dem Verfasser zugänglichen Umstände nicht erläutert werden;
    • keine sonstigen verlässlichen Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Kontakt vorliegen.

    Das Ausbleiben einer Antwort beweist nicht zwingend, dass die Bewertung bewusst gefälscht wurde. Es kann jedoch bedeuten, dass die Voraussetzungen für ihre weitere Veröffentlichung nicht hinreichend nachgewiesen sind.

    10.12 Sternebewertungen

    Auch eine reine Sternebewertung ohne Text kann die konkludente Aussage enthalten, dass der Bewertende eine eigene bewertbare Erfahrung mit dem Studio gemacht hat.

    Wird ein tatsächlicher Kontakt bestritten, kann GymScout daher auch bei einer reinen Sternebewertung einen Nachweis der zugrunde liegenden Erfahrung verlangen.

    Die Höhe der Sternebewertung ist als subjektive Wertung grundsätzlich geschützt, sofern

    • eine tatsächliche Erfahrung zugrunde liegt;
    • keine Manipulation vorliegt;
    • die Bewertung nicht auf sachfremden Motiven beruht;
    • keine sonstige Verletzung der Plattformregeln besteht.

    10.13 Anonyme und pseudonyme Bewertungen

    Die anonyme oder pseudonyme Veröffentlichung einer Bewertung ist nicht allein deshalb unzulässig.

    GymScout kann dennoch intern Informationen oder Nachweise anfordern, um

    • eine tatsächliche Erfahrung zu überprüfen;
    • Mehrfachkonten zu erkennen;
    • Manipulation auszuschließen;
    • Missbrauch zu verhindern.

    Eine Offenlegung der Identität gegenüber dem Studio erfolgt nicht automatisch.

    10.14 Zulässige negative Kritik

    Rechtmäßige negative Kritik bleibt grundsätzlich veröffentlicht.

    Dies gilt auch, wenn die Kritik

    • zu einer niedrigen Sternebewertung führt;
    • deutliche Formulierungen verwendet;
    • einzelne Mitarbeiter kritisiert;
    • Preise oder Vertragsbedingungen beanstandet;
    • Hygieneeindrücke schildert;
    • lange zurückliegende Erfahrungen betrifft;
    • dem Studio wirtschaftlich schadet.

    Entscheidend ist, ob die Grenzen des geltenden Rechts und der Plattformregeln eingehalten werden.

    Premium-Studios haben keinen Anspruch auf günstigere Bewertungen oder eine bevorzugte Moderation.

    10.15 Beleidigungen, Formalbeleidigungen und Schmähkritik

    Äußerungen können unzulässig sein, wenn sie nicht mehr der sachlichen Auseinandersetzung dienen, sondern ausschließlich auf die persönliche Herabsetzung einer Person gerichtet sind.

    Bei der Prüfung berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • Anlass und Kontext;
    • Sachbezug;
    • Intensität der Herabsetzung;
    • verwendete Ausdrucksweise;
    • vorausgegangenes Verhalten;
    • erkennbaren Zweck;
    • betroffenen Personenkreis.

    Die Begriffe Formalbeleidigung und Schmähkritik werden eng ausgelegt. Nicht jede grobe, verletzende oder polemische Kritik ist bereits Schmähkritik.

    Soweit eine weniger einschneidende Maßnahme möglich ist, kann GymScout zunächst die Entfernung oder Änderung einzelner unzulässiger Formulierungen verlangen.

    10.16 Verdachtsäußerungen

    Äußerungen über einen Verdacht können besonders eingriffsintensiv sein, insbesondere wenn sie Straftaten, Betrug oder sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten betreffen.

    Bei der Prüfung werden insbesondere berücksichtigt:

    • vorhandene tatsächliche Anknüpfungspunkte;
    • Schwere des Vorwurfs;
    • Kennzeichnung als Verdacht;
    • Zuverlässigkeit der Quellen;
    • Stellungnahme des Betroffenen;
    • öffentliches Informationsinteresse;
    • Gefahr einer Vorverurteilung.

    Eine bloße sprachliche Kennzeichnung als Vermutung, Frage oder Verdacht macht eine haltlose Behauptung nicht automatisch zulässig.

    10.17 Tatsachenbehauptungen über Straftaten

    Die Behauptung, ein Studio, Betreiber oder Mitarbeiter habe eine Straftat begangen, wird besonders sorgfältig geprüft.

    Berücksichtigt werden insbesondere:

    • rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen;
    • behördliche Bestätigungen;
    • Aktenzeichen;
    • belastbare Beweismittel;
    • Stand eines laufenden Verfahrens;
    • Grundsatz der Unschuldsvermutung;
    • zeitlicher Zusammenhang;
    • öffentliches Informationsinteresse.

    Eine bloße Strafanzeige beweist nicht, dass die angezeigte Straftat tatsächlich begangen wurde.

    10.18 Tatsachen aus der Privat- oder Intimsphäre

    Informationen aus der Privat- oder Intimsphäre werden besonders geschützt.

    Regelmäßig besonders sensibel sind:

    • Gesundheitsdaten;
    • sexuelle oder intime Informationen;
    • private Anschriften;
    • familiäre Angelegenheiten;
    • private Kommunikation;
    • nicht öffentliche Bilder;
    • Daten von Kindern;
    • Informationen ohne relevanten Bezug zur Studioleistung.

    Auch wahre Angaben können unzulässig sein, wenn das Informationsinteresse ihr privates oder intimes Schutzinteresse nicht überwiegt.

    10.19 Nennung von Mitarbeitern

    Die Nennung oder Beschreibung eines Mitarbeiters ist nicht automatisch unzulässig.

    Berücksichtigt werden insbesondere:

    • Bezug zum konkreten Studiovorgang;
    • öffentliche oder leitende Funktion;
    • Notwendigkeit der Namensnennung;
    • Schwere des Vorwurfs;
    • Identifizierbarkeit ohne Namensnennung;
    • Schutz vor Belästigung oder Prangerwirkung;
    • Wahrheitsgehalt der zugrunde liegenden Tatsachen.

    Ist die Identität für die sachliche Kritik nicht erforderlich, kann eine Anonymisierung oder Kürzung gegenüber der vollständigen Entfernung vorzugswürdig sein.

    10.20 Betreiberantworten

    Betreiberantworten unterliegen denselben gesetzlichen und richtlinienbezogenen Maßstäben wie Bewertungen.

    Unzulässig können insbesondere sein:

    • Beleidigungen des Bewertenden;
    • Veröffentlichung von Mitgliedschafts- oder Vertragsdaten;
    • Offenlegung von Gesundheitsinformationen;
    • Veröffentlichung privater Korrespondenz;
    • Drohungen;
    • unzulässige Identifizierung eines pseudonymen Nutzers;
    • unbelegte Behauptungen über betrügerisches Verhalten des Bewertenden.

    Ein Studio darf einer Bewertung sachlich widersprechen und seine Sicht des Vorgangs darstellen. Dabei sind Datenschutz, Vertraulichkeit und Persönlichkeitsrechte des Bewertenden zu wahren.

    10.21 Bewertung durch Mitarbeiter, Wettbewerber und nahestehende Personen

    Bewertungen durch Personen mit einem erheblichen Interessenkonflikt können unzulässig oder kennzeichnungspflichtig sein.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • Inhaber des bewerteten Studios;
    • Mitarbeiter des Studios;
    • Familienangehörige des Betreibers;
    • beauftragte Werbeagenturen;
    • unmittelbare Wettbewerber;
    • gegen Entgelt tätige Bewertende;
    • Personen, die Vorteile für eine Bewertung erhalten.

    Ob eine Veröffentlichung möglich bleibt, richtet sich insbesondere nach der tatsächlichen Erfahrung, der Offenlegung des Interessenkonflikts und der Bewertungsrichtlinie.

    Bewusst verdeckte Eigenbewertungen oder gezielte Wettbewerberbewertungen können entfernt werden.

    10.22 Manipulation und koordinierte Bewertungen

    Bei Anhaltspunkten für eine koordinierte Manipulation berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • ungewöhnliche zeitliche Häufungen;
    • identische oder stark ähnliche Formulierungen;
    • technische Überschneidungen;
    • Mehrfachkonten;
    • gemeinsame Auftraggeber;
    • versprochene Gegenleistungen;
    • fehlende tatsächliche Erfahrungen;
    • gezielte Kampagnen gegen oder zugunsten eines Studios.

    Ein technisches Indiz allein beweist nicht zwingend eine Manipulation. Mehrere übereinstimmende Indizien können jedoch eine Einschränkung oder weitere Überprüfung rechtfertigen.

    10.23 Preis-, Tarif- und Angebotsangaben

    Preis- und Angebotsinformationen werden insbesondere danach beurteilt, ob sie

    • sachlich richtig;
    • aktuell;
    • klar;
    • vollständig;
    • nicht irreführend;
    • als Werbung erkennbar

    sind.

    Berücksichtigt werden insbesondere:

    • verpflichtende Grund- und Zusatzkosten;
    • Aufnahmegebühren;
    • Mindestlaufzeiten;
    • Verlängerungsbedingungen;
    • Einschränkungen eines Angebots;
    • Verfügbarkeit;
    • Gültigkeitszeitraum;
    • Herkunft der Information;
    • Zeitpunkt der letzten Aktualisierung.

    Ein allgemeiner Hinweis, Preise könnten sich ändern, rechtfertigt nicht die bewusste Veröffentlichung falscher oder irreführender Angaben.

    10.24 Studioinformationen aus unterschiedlichen Quellen

    Weichen Informationen eines Betreibers, öffentliche Quellen und bereits gespeicherte GymScout-Daten voneinander ab, berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • Aktualität;
    • Zuverlässigkeit der Quelle;
    • offizielle Unternehmensangaben;
    • öffentliche Register;
    • nachvollziehbare Nachweise;
    • Zeitpunkt der jeweiligen Information.

    Angaben eines Betreibers gelten nicht automatisch ungeprüft als richtig.

    10.25 Betrug und Identitätsmissbrauch

    Bei möglichem Betrug oder Identitätsmissbrauch berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • Übereinstimmung mit offiziellen Unternehmensdaten;
    • Berechtigung zur Vertretung eines Studios;
    • verwendete Domains und E-Mail-Adressen;
    • Zahlungsinformationen;
    • Verifizierungsnachweise;
    • bekannte Betrugsmuster;
    • Warnungen von Behörden;
    • konkrete Geschädigte;
    • Dringlichkeit und Wiederholungsgefahr.

    Bei erheblichem Betrugsverdacht können vorläufige Maßnahmen bereits vor einer vollständigen Anhörung erforderlich sein.

    10.26 Diskriminierende Inhalte und Angebote

    Bei möglicherweise diskriminierenden Inhalten wird geprüft,

    • an welches Merkmal die Ungleichbehandlung anknüpft;
    • welche Personengruppe betroffen ist;
    • ob ein sachlicher oder gesetzlich anerkannter Rechtfertigungsgrund besteht;
    • welche Dienstleistung angeboten wird;
    • wie weit der Ausschluss reicht;
    • ob mildere Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

    Nicht jede zielgruppenspezifische Ausrichtung eines Fitnessangebots ist automatisch rechtswidrig. Die konkrete rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach Art, Zweck und Ausgestaltung des Angebots.

    10.27 Hassrede, Drohungen und Gewaltinhalte

    Bei Hassrede, Bedrohungen oder Gewaltinhalten berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • konkreten Wortlaut;
    • Zielperson oder Zielgruppe;
    • Ernsthaftigkeit;
    • Kontext;
    • Reichweite;
    • Fähigkeit und erkennbare Absicht zur Umsetzung;
    • mögliche gegenwärtige Gefahr;
    • strafrechtliche Relevanz;
    • Schutz Minderjähriger und besonders gefährdeter Personen.

    Bei konkreten Gefahren können sofortige Einschränkungen und eine Mitteilung an zuständige Behörden erforderlich sein.

    10.28 Urheber- und Markenrechte

    Bei Schutzrechtsmeldungen prüft GymScout insbesondere:

    • Schutzfähigkeit des geltend gemachten Gegenstands;
    • Rechtsinhaberschaft;
    • Vertretungsbefugnis;
    • Übereinstimmung zwischen Original und beanstandetem Inhalt;
    • Umfang einer möglichen Lizenz;
    • gesetzliche Nutzungserlaubnisse;
    • Zitat- oder Schrankenregelungen;
    • räumliche und zeitliche Reichweite des Rechts;
    • mögliche Verwechslungsgefahr;
    • Schutzumfang einer Marke oder eines Kennzeichens.

    Eine bloße Behauptung der Rechtsinhaberschaft führt nicht automatisch zur Entfernung. Bei eindeutigen und hinreichend nachgewiesenen Verletzungen kann GymScout zügig tätig werden.

    10.29 Geschäftsgeheimnisse

    Bei behaupteten Geschäftsgeheimnissen wird insbesondere berücksichtigt:

    • ob die Information allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist;
    • ob sie wirtschaftlichen Wert besitzt;
    • ob angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bestanden;
    • wie die Information erlangt wurde;
    • ob ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht;
    • ob gesetzliche Offenlegungsrechte eingreifen;
    • ob eine teilweise Schwärzung ausreicht.

    Die bloße interne Einstufung als „vertraulich“ macht eine Information nicht automatisch zu einem rechtlich geschützten Geschäftsgeheimnis.

    10.30 Gesundheits- und Trainingsinformationen

    Gesundheitsbezogene Inhalte werden insbesondere danach beurteilt,

    • ob sie als allgemeine Information, Werbung oder individuelle Beratung erscheinen;
    • ob medizinische oder therapeutische Wirkungen behauptet werden;
    • ob eine fachliche Grundlage erkennbar ist;
    • welche Zielgruppe angesprochen wird;
    • ob erhebliche Gesundheitsgefahren bestehen;
    • ob erforderliche Hinweise fehlen;
    • ob eine Qualifikation wahrheitsgemäß angegeben wird.

    Je größer das mögliche Gesundheitsrisiko, desto strengere Anforderungen können an Richtigkeit, Transparenz und Nachweisbarkeit gestellt werden.

    10.31 KI-Ausgaben

    Bei problematischen KI-Ausgaben berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • Inhalt und Kontext der Nutzereingabe;
    • konkrete Ausgabe;
    • Wahrscheinlichkeit einer Fehlinterpretation;
    • mögliche Auswirkungen;
    • öffentliche oder private Nutzung;
    • betroffene Personen oder Studios;
    • Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken;
    • Wiederholbarkeit des Fehlers;
    • Möglichkeit einer Korrektur oder technischen Begrenzung.

    Eine einzelne fehlerhafte KI-Ausgabe führt nicht automatisch zur vollständigen Abschaltung einer KI-Funktion. Möglich sind insbesondere Korrekturen, Warnhinweise, technische Anpassungen oder die Einschränkung konkreter Nutzungsmuster.

    10.32 Externe Links

    Bei gemeldeten externen Links wird insbesondere geprüft:

    • wohin der Link führt;
    • wie er innerhalb von GymScout bezeichnet wird;
    • ob GymScout sich den verlinkten Inhalt erkennbar zu eigen macht;
    • ob der Zielinhalt offensichtlich rechtswidrig oder gefährlich ist;
    • ob eine Irreführung über Anbieter oder Zweck besteht;
    • ob der Link weiterhin erreichbar ist;
    • welche technische Einflussmöglichkeit GymScout besitzt.

    GymScout kann einen Link innerhalb der eigenen Plattform entfernen, ohne über die vollständige Rechtmäßigkeit der externen Website zu entscheiden.

    10.33 Verstöße gegen Plattformregeln

    GymScout kann Inhalte auch dann einschränken, wenn diese nicht nachweisbar rechtswidrig sind, aber gegen transparent veröffentlichte und wirksam geltende Plattformregeln verstoßen.

    Dabei wird insbesondere geprüft:

    • welche konkrete Regel gilt;
    • ob sie auf den Inhalt anwendbar ist;
    • ob der Verstoß hinreichend feststeht;
    • ob die Regel zum Zeitpunkt des maßgeblichen Verhaltens galt;
    • ob die Anwendung konsistent und nicht diskriminierend erfolgt;
    • ob die Maßnahme verhältnismäßig ist.

    Neue inhaltliche Regeln werden grundsätzlich nicht rückwirkend zu Lasten eines Nutzers auf bereits abgeschlossenes Verhalten angewendet.

    10.34 Verhältnismäßigkeit

    GymScout wählt eine Maßnahme, die geeignet, erforderlich und im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes angemessen ist.

    Berücksichtigt werden insbesondere:

    • Schwere und Eindeutigkeit des Verstoßes;
    • Reichweite;
    • Wiederholungsgefahr;
    • Vorsatz oder Fahrlässigkeit, soweit erkennbar;
    • bisheriges Verhalten;
    • Schutzbedürftigkeit Betroffener;
    • Möglichkeit einer Berichtigung;
    • Möglichkeit einer teilweisen statt vollständigen Entfernung;
    • Dauer und räumliche Reichweite der Maßnahme;
    • Auswirkungen auf Meinungs- und Informationsfreiheit.

    Soweit eine weniger einschneidende Maßnahme den Rechts- oder Richtlinienverstoß zuverlässig beseitigt, ist diese grundsätzlich vorzuziehen.

    10.35 Umgang mit Zweifelsfällen

    Kann die Rechtswidrigkeit eines Inhalts trotz angemessener Prüfung nicht hinreichend festgestellt werden, führt dies nicht automatisch zur Entfernung.

    GymScout berücksichtigt in Zweifelsfällen insbesondere:

    • Qualität der Meldung;
    • Beweislage;
    • Schwere der möglichen Rechtsverletzung;
    • Folgen einer unberechtigten Entfernung;
    • Folgen einer weiteren Veröffentlichung;
    • Möglichkeit einer vorläufigen Maßnahme;
    • Möglichkeit einer Kennzeichnung oder Teilbeschränkung;
    • gerichtliche oder behördliche Klärungsmöglichkeiten.

    Ein begründeter Zweifel kann bei besonders hohen Gefahren eine vorläufige Einschränkung rechtfertigen, während bei bloßen wirtschaftlichen oder subjektiven Nachteilen regelmäßig höhere Anforderungen an eine Entfernung gelten.

    10.36 Einheitliche und nicht diskriminierende Anwendung

    Vergleichbare Sachverhalte sollen nach vergleichbaren Maßstäben behandelt werden.

    Frühere Entscheidungen können als Orientierung dienen, sind aber nicht bindend, wenn

    • neue Informationen vorliegen;
    • sich die Rechtslage geändert hat;
    • der Kontext abweicht;
    • die frühere Entscheidung fehlerhaft war;
    • eine Einzelfallabwägung zu einem anderen Ergebnis führt.

    Die Entscheidung darf insbesondere nicht davon abhängen, ob ein Studio einen kostenlosen oder kostenpflichtigen Betreiberaccount nutzt.

    10.37 Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt

    Die Entscheidung wird auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbaren Informationen getroffen.

    Später bekannt werdende Tatsachen, Nachweise, gerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen können eine erneute Prüfung rechtfertigen.

    GymScout übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine Moderationsentscheidung bei dauerhaft verändertem Sachverhalt unverändert bestehen bleibt.

    • 11. Mögliche Maßnahmen und Abhilfe

    11.1 Grundsatz

    Nach Abschluss der Prüfung entscheidet GymScout, ob und welche Maßnahme hinsichtlich des gemeldeten Inhalts, Kontos oder Plattformbereichs ergriffen wird.

    Mögliche Entscheidungen sind insbesondere:

    • keine Maßnahme;
    • Anforderung weiterer Informationen;
    • Aufforderung zur freiwilligen Korrektur;
    • teilweise Entfernung oder Schwärzung;
    • Kennzeichnung;
    • Berichtigung;
    • Einschränkung der Sichtbarkeit;
    • Sperrung des Zugangs;
    • Nichtveröffentlichung;
    • Entfernung;
    • Einschränkung einzelner Funktionen;
    • vorübergehende Kontosperrung;
    • dauerhafte Kontoschließung;
    • Sicherung von Beweismitteln;
    • Mitteilung an zuständige Behörden.

    Maßnahmen können einzeln oder miteinander kombiniert werden.

    11.2 Zielgerichtete Maßnahmen

    Maßnahmen sollen sich grundsätzlich auf diejenigen konkreten Informationen, Funktionen oder Konten beschränken, bei denen ein Rechts- oder Richtlinienverstoß festgestellt wurde.

    GymScout berücksichtigt insbesondere, ob

    • nur eine einzelne Textpassage betroffen ist;
    • lediglich ein Bild unzulässig ist;
    • eine Berichtigung ausreicht;
    • eine Kennzeichnung den Zweck erfüllt;
    • nur eine bestimmte Funktion eingeschränkt werden muss;
    • eine räumliche Begrenzung möglich ist;
    • eine vorübergehende Maßnahme genügt.

    Rechtmäßige Teile eines Inhalts sollen nicht ohne sachlichen Grund mitentfernt oder eingeschränkt werden.

    11.3 Keine Maßnahme

    GymScout kann entscheiden, keine Maßnahme zu ergreifen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn

    • der Inhalt rechtmäßig ist;
    • kein Verstoß gegen Plattformregeln vorliegt;
    • eine zulässige Meinungsäußerung vorliegt;
    • eine Tatsachenbehauptung hinreichend belegt ist;
    • eine tatsächliche Studioerfahrung glaubhaft gemacht wurde;
    • die gemeldete Information sachlich richtig und aktuell ist;
    • die Meldung unzureichend begründet ist;
    • der gemeldete Inhalt nicht identifiziert werden kann;
    • GymScout keine technische oder rechtliche Einflussmöglichkeit besitzt;
    • die vorgelegten Nachweise den behaupteten Verstoß nicht tragen;
    • die Meldung erkennbar missbräuchlich ist.

    Die Entscheidung, keine Maßnahme zu ergreifen, bedeutet nicht zwingend, dass GymScout die Richtigkeit sämtlicher Aussagen bestätigt. Sie kann auch darauf beruhen, dass ein Rechts- oder Richtlinienverstoß mit den verfügbaren Informationen nicht hinreichend festgestellt werden konnte.

    11.4 Abschluss mangels Prüfbarkeit

    Ein Verfahren kann ohne inhaltliche Feststellung abgeschlossen werden, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend prüfbar ist.

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

    • der Inhalt nicht mehr vorhanden ist;
    • die URL oder Inhaltskennung fehlt;
    • keine Kontaktmöglichkeit für erforderliche Rückfragen besteht;
    • angeforderte Informationen nicht nachgereicht werden;
    • erforderliche Rechte- oder Vertretungsnachweise fehlen;
    • sich widersprüchliche Angaben nicht weiter aufklären lassen.

    Soweit möglich, wird der meldenden Person mitgeteilt, welche Informationen für eine erneute Prüfung erforderlich wären.

    11.5 Freiwillige Korrektur oder Anpassung

    Vor einer Entfernung kann GymScout dem Verfasser Gelegenheit geben, einen Inhalt freiwillig zu korrigieren oder anzupassen.

    Dies kommt insbesondere in Betracht bei:

    • einzelnen unzutreffenden Tatsachenangaben;
    • versehentlich veröffentlichten personenbezogenen Daten;
    • fehlenden Werbekennzeichnungen;
    • unklaren Formulierungen;
    • veralteten Studioinformationen;
    • unzutreffenden Preisangaben;
    • fehlenden Quellen- oder Urheberangaben;
    • einzelnen beleidigenden Formulierungen innerhalb eines ansonsten zulässigen Inhalts.

    GymScout kann hierfür eine angemessene Frist setzen.

    Eine freiwillige Korrekturmöglichkeit muss nicht eingeräumt werden, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich ist.

    11.6 Teilweise Entfernung oder Schwärzung

    Ist nur ein abtrennbarer Teil eines Inhalts unzulässig, kann GymScout diesen Teil entfernen oder unkenntlich machen und den übrigen Inhalt verfügbar lassen.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • private Telefonnummern;
    • private E-Mail-Adressen;
    • Anschriften;
    • Gesundheitsdaten;
    • Namen unbeteiligter Personen;
    • einzelne beleidigende Passagen;
    • unberechtigt verwendete Bilder;
    • rechtswidrige Links;
    • Bank- oder Zugangsdaten;
    • einzelne unwahre Tatsachenbehauptungen.

    Eine Bearbeitung darf den Aussagegehalt eines Nutzerinhalts nicht verfälschen.

    Soweit eine Änderung die Aussage wesentlich verändern würde, kann GymScout den Verfasser zur eigenen Überarbeitung auffordern oder den vollständigen Inhalt entfernen.

    11.7 Anonymisierung

    GymScout kann personenbezogene Informationen anonymisieren oder pseudonymisieren, wenn hierdurch ein Rechtsverstoß beseitigt und der übrige zulässige Inhalt erhalten werden kann.

    Dies kommt insbesondere in Betracht bei:

    • unnötiger Namensnennung eines Mitarbeiters;
    • Identifizierung eines Studiokunden;
    • Veröffentlichung privater Kontaktdaten;
    • Daten von Minderjährigen;
    • nicht erforderlichen Gesundheitsinformationen.

    Eine Anonymisierung wird nicht vorgenommen, wenn die Identität für das Verständnis des rechtmäßigen Inhalts wesentlich ist oder eine Veränderung zu einem irreführenden Aussagegehalt führen würde.

    11.8 Kennzeichnung und Warnhinweise

    GymScout kann einen Inhalt mit einer Kennzeichnung oder einem Warnhinweis versehen.

    Mögliche Kennzeichnungen sind insbesondere:

    • „Angaben werden geprüft“;
    • „Information möglicherweise veraltet“;
    • „Preisangabe zuletzt aktualisiert am …“;
    • „Werbung“;
    • „Betreiberangabe“;
    • „Unbestätigte Information“;
    • „KI-generierter Inhalt“;
    • „Bearbeiteter Inhalt“;
    • „Rechtslage oder Sachverhalt umstritten“.

    Eine Kennzeichnung darf nicht den falschen Eindruck erwecken, GymScout habe eine Rechtsverletzung verbindlich festgestellt, wenn dies nicht der Fall ist.

    Kennzeichnungen kommen insbesondere in Betracht, wenn vollständige Entfernung nicht erforderlich ist oder eine vorübergehende Unsicherheit transparent gemacht werden kann.

    11.9 Berichtigung von Studioinformationen

    Unrichtige oder veraltete Studioinformationen können von GymScout berichtigt werden.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • Adresse;
    • Standort;
    • Öffnungszeiten;
    • Betreibername;
    • Kontaktdaten;
    • Website;
    • Preise;
    • Ausstattungsmerkmale;
    • Kursangebote;
    • Schließung oder Wiedereröffnung;
    • Betreiberzuordnung.

    GymScout kann dabei

    • eine Betreiberangabe übernehmen;
    • eine Information anhand verlässlicher Quellen ändern;
    • widersprüchliche Angaben kennzeichnen;
    • einen Nachweis verlangen;
    • das Datum der letzten Aktualisierung anzeigen.

    Eine Berichtigung bedeutet nicht automatisch, dass die vorherige Angabe vorsätzlich falsch oder rechtswidrig war.

    11.10 Einschränkung der Sichtbarkeit

    GymScout kann die Sichtbarkeit eines Inhalts einschränken, ohne ihn vollständig zu entfernen.

    Hierzu können gehören:

    • niedrigere Platzierung in Suchergebnissen;
    • Ausschluss aus Empfehlungen;
    • Entfernung aus hervorgehobenen Bereichen;
    • Einschränkung der Anzeige für nicht registrierte Nutzer;
    • Ausblendung in bestimmten Ansichten;
    • Einschränkung der Auffindbarkeit über Suchfunktionen;
    • Entfernung aus automatisch erstellten Zusammenfassungen.

    Eine Sichtbarkeitsbeschränkung ist eine Moderationsmaßnahme und wird entsprechend dokumentiert und begründet.

    Sie darf nicht verdeckt eingesetzt werden, um berechtigte Beschwerden oder negative Bewertungen ohne sachlichen Grund zu unterdrücken.

    11.11 Sperrung des Zugangs

    GymScout kann den Zugang zu einem Inhalt vorübergehend oder dauerhaft sperren.

    Bei einer Zugangssperrung kann der Inhalt intern gespeichert bleiben, ist jedoch für bestimmte oder sämtliche Nutzer nicht mehr abrufbar.

    Eine Zugangssperrung kann insbesondere erforderlich sein:

    • während einer dringlichen Prüfung;
    • zur Einhaltung einer räumlich begrenzten rechtlichen Verpflichtung;
    • zur Beweissicherung;
    • bei einer vorläufigen gerichtlichen oder behördlichen Maßnahme;
    • wenn eine vollständige technische Löschung zunächst nicht möglich ist.

    11.12 Räumliche Beschränkung

    Soweit ein Inhalt nur in bestimmten Staaten rechtswidrig ist und eine räumliche Begrenzung rechtlich und technisch zuverlässig möglich ist, kann GymScout den Zugriff regional beschränken.

    Bei der Festlegung des räumlichen Umfangs berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • anwendbares Recht;
    • gerichtliche oder behördliche Vorgaben;
    • Herkunft und Zielrichtung des Inhalts;
    • Aufenthalts- oder Niederlassungsorte der Beteiligten;
    • technische Umsetzbarkeit;
    • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Eine weltweite Entfernung erfolgt nicht allein deshalb, weil ein Inhalt in einem einzelnen Staat möglicherweise unzulässig ist. Sie kann jedoch erforderlich sein, wenn eine wirksame rechtliche Grundlage oder die Art des Verstoßes dies rechtfertigt.

    11.13 Nichtveröffentlichung

    Ein eingereichter Inhalt kann bereits vor seiner öffentlichen Veröffentlichung zurückgewiesen werden.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • Bewertungen;
    • Betreiberantworten;
    • Bilder;
    • Studioänderungen;
    • Werbeangebote;
    • sonstige eingereichte Inhalte.

    Eine Nichtveröffentlichung kommt in Betracht, wenn der Inhalt

    • offensichtlich rechtswidrig ist;
    • gegen Plattformregeln verstößt;
    • keine hinreichende tatsächliche Erfahrung erkennen lässt;
    • Schadsoftware enthält;
    • manipulativ oder betrügerisch ist;
    • Rechte Dritter verletzt.

    Soweit elektronische Kontaktdaten vorliegen, wird der Nutzer über eine beschwerdefähige Nichtveröffentlichung und die maßgeblichen Gründe informiert.

    11.14 Entfernung

    GymScout kann einen veröffentlichten Inhalt vollständig entfernen.

    Eine Entfernung kommt insbesondere in Betracht, wenn

    • der Inhalt eindeutig rechtswidrig ist;
    • ein schwerwiegender Richtlinienverstoß vorliegt;
    • eine gerichtliche oder behördliche Anordnung dies verlangt;
    • eine tatsächliche Studioerfahrung trotz Überprüfung nicht hinreichend nachgewiesen wurde;
    • der Inhalt vollständig auf einer falschen Tatsachengrundlage beruht;
    • eine teilweise Korrektur nicht ausreicht;
    • eine erhebliche Gefahr für Personen besteht;
    • der Inhalt betrügerischen oder manipulativen Zwecken dient;
    • geistige Eigentumsrechte eindeutig verletzt werden;
    • Schadsoftware oder Phishing vorliegt.

    Die Entfernung von der öffentlichen Plattform schließt eine zeitlich begrenzte interne Speicherung zu Nachweis-, Beschwerde- oder gesetzlichen Zwecken nicht aus.

    11.15 Entfernung oder Sperrung externer Links

    Führt ein innerhalb von GymScout angezeigter Link zu rechtswidrigen, betrügerischen oder gefährlichen Inhalten, kann GymScout

    • den Link entfernen;
    • den Link deaktivieren;
    • einen Warnhinweis anzeigen;
    • die automatische Weiterleitung verhindern;
    • den verlinkten Bereich ausblenden.

    GymScout kann grundsätzlich nicht die Löschung des Inhalts auf der externen Website bewirken.

    11.16 Maßnahmen bei Bewertungen

    Bei Bewertungen können insbesondere folgende Maßnahmen getroffen werden:

    • unveränderte Beibehaltung;
    • Aufforderung zur Erläuterung der Studioerfahrung;
    • Aufforderung zur Vorlage eines Nachweises;
    • vorübergehende Ausblendung während der Prüfung;
    • Entfernung einzelner Bilder;
    • Entfernung personenbezogener Angaben;
    • Aufforderung zur Überarbeitung;
    • Entfernung des Textes;
    • Entfernung der Sternebewertung;
    • vollständige Entfernung der Bewertung;
    • Kennzeichnung eines Interessenkonflikts;
    • Sperrung einer Bewertungsfunktion bei Missbrauch.

    Text und Sternebewertung können getrennt beurteilt werden, soweit dies inhaltlich sinnvoll ist.

    Wird beispielsweise nur eine einzelne unzulässige Textpassage entfernt, kann die Sternebewertung bestehen bleiben, wenn eine tatsächliche Erfahrung hinreichend nachgewiesen ist und keine sonstigen Verstöße vorliegen.

    11.17 Auswirkungen auf die Gesamtbewertung

    Wird eine Sternebewertung entfernt, wird sie grundsätzlich nicht mehr bei der Berechnung der aggregierten Studiobewertung berücksichtigt.

    Wird eine entfernte Bewertung nach erfolgreicher Beschwerde wiederhergestellt, kann sie erneut in die Gesamtbewertung einfließen.

    Technische Aktualisierungen der Gesamtbewertung können eine gewisse Verarbeitungszeit benötigen.

    GymScout darf die Gesamtbewertung eines Studios nicht manuell zugunsten oder zulasten eines Studios verändern, sofern keine sachlich begründete technische oder moderationsbezogene Maßnahme vorliegt.

    11.18 Maßnahmen bei Betreiberantworten

    Bei unzulässigen Betreiberantworten kann GymScout insbesondere

    • eine Überarbeitung verlangen;
    • personenbezogene Angaben schwärzen;
    • einzelne Passagen entfernen;
    • die vollständige Antwort entfernen;
    • die Antwortfunktion vorübergehend einschränken;
    • bei wiederholten Verstößen weitergehende Kontomaßnahmen ergreifen.

    Die Entfernung einer Betreiberantwort führt nicht automatisch zur Entfernung der zugrunde liegenden Bewertung.

    11.19 Maßnahmen bei KI-Ausgaben

    Bei problematischen KI-Ausgaben kann GymScout insbesondere

    • die konkrete gespeicherte Ausgabe löschen;
    • einen Hinweis oder eine Korrektur anzeigen;
    • eine Studioinformation berichtigen;
    • bestimmte Antwortmuster technisch beschränken;
    • Schutzfilter anpassen;
    • einzelne Funktionen vorübergehend deaktivieren;
    • den betreffenden Chatverlauf aus der weiteren Nutzung ausschließen;
    • die Ausgabe für Qualitätssicherungszwecke untersuchen.

    GymScout kann nicht gewährleisten, dass bereits vom Nutzer kopierte oder außerhalb der Plattform verbreitete KI-Ausgaben nachträglich entfernt werden.

    11.20 Verwarnung

    Bei weniger schwerwiegenden oder erstmaligen Verstößen kann GymScout eine Verwarnung aussprechen.

    Die Verwarnung kann insbesondere enthalten:

    • Beschreibung des Verstoßes;
    • betroffene Plattformregel;
    • Aufforderung zur künftigen Einhaltung;
    • Hinweis auf mögliche Folgen einer Wiederholung;
    • gegebenenfalls Frist zur Korrektur.

    Eine vorherige Verwarnung ist nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Tätigwerden wegen der Schwere des Verstoßes, einer Gefahr oder einer gesetzlichen Verpflichtung geboten ist.

    11.21 Einschränkung einzelner Funktionen

    GymScout kann bestimmte Funktionen eines Nutzerkontos vorübergehend oder dauerhaft einschränken.

    Dies kann insbesondere betreffen:

    • Abgabe neuer Bewertungen;
    • Hochladen von Bildern;
    • Veröffentlichung von Betreiberantworten;
    • Änderung von Studioinformationen;
    • Nutzung von Kontaktformularen;
    • Nutzung von KI-Funktionen;
    • Nutzung von Benachrichtigungs- oder Kommunikationsfunktionen.

    Eine Funktionsbeschränkung ist gegenüber einer vollständigen Kontosperrung vorzugswürdig, wenn sie den Verstoß zuverlässig begrenzen kann.

    11.22 Vorübergehende Kontosperrung

    Ein Konto kann vorübergehend gesperrt werden, wenn insbesondere

    • schwerwiegende Verstöße geprüft werden;
    • konkrete Sicherheitsrisiken bestehen;
    • ein Konto möglicherweise übernommen wurde;
    • wiederholt rechtswidrige oder richtlinienwidrige Inhalte bereitgestellt wurden;
    • eine Umgehung früherer Maßnahmen vorliegt;
    • Betrugs- oder Identitätsmissbrauchsverdacht besteht;
    • eine behördliche oder gerichtliche Verpflichtung vorliegt.

    Dauer und Umfang der Sperrung richten sich nach Schwere, Gefahr, Wiederholungsrisiko und Verhältnismäßigkeit.

    11.23 Dauerhafte Kontoschließung

    Eine dauerhafte Kontoschließung kommt insbesondere in Betracht bei:

    • besonders schwerwiegenden Verstößen;
    • wiederholter Bereitstellung offensichtlich rechtswidriger Inhalte;
    • systematischer Manipulation des Bewertungssystems;
    • Betrug;
    • Identitätsdiebstahl;
    • Gefährdung anderer Personen;
    • wiederholter Umgehung von Sperren;
    • dauerhaftem Verlust der Betreiberberechtigung;
    • erheblicher Beeinträchtigung der Plattform- oder Datensicherheit.

    Soweit gesetzlich erforderlich, erfolgt vor einer Schließung eine Warnung und es werden Häufigkeit, Schwere und weitere Umstände des Verhaltens berücksichtigt.

    Die näheren Regeln für wiederholten Missbrauch werden in einem späteren Kapitel geregelt.

    11.25 Beschränkung von Zahlungen

    Soweit Zahlungen unmittelbar mit einem Nutzerinhalt oder einer betroffenen Plattformfunktion verbunden sind, können diese unter den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen ausgesetzt, beendet oder anderweitig beschränkt werden.

    Derzeit monetarisiert GymScout Nutzerbewertungen grundsätzlich nicht durch Zahlungen an deren Verfasser. Sollte künftig eine solche Monetarisierung eingeführt werden, werden die hierfür geltenden Regeln transparent ergänzt.

    11.26 Sicherung von Beweismitteln

    GymScout kann entfernte oder gesperrte Inhalte und damit zusammenhängende Informationen vorübergehend intern sichern, soweit dies erforderlich ist für:

    • Bearbeitung einer Beschwerde;
    • Rechtsverteidigung;
    • Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
    • behördliche oder gerichtliche Verfahren;
    • Schutz betroffener Personen;
    • Untersuchung von Betrug oder Missbrauch;
    • Verhinderung einer unmittelbaren Wiederholung.

    Die Sicherung berechtigt nicht zu einer beliebigen oder unbegrenzten weiteren Nutzung der Inhalte.

    11.27 Mitteilung an Behörden

    Eine Entfernung oder Sperrung kann mit einer Mitteilung an zuständige Behörden verbunden werden, wenn

    • Art. 18 DSA dies verlangt;
    • eine gerichtliche oder behördliche Anordnung vorliegt;
    • eine sonstige gesetzliche Mitteilungspflicht besteht;
    • eine entsprechende Übermittlung anderweitig rechtmäßig und erforderlich ist.

    Nicht jeder Richtlinienverstoß und nicht jede Entfernung wird an Behörden gemeldet.

    11.28 Kombination mehrerer Maßnahmen

    GymScout kann mehrere Maßnahmen miteinander verbinden.

    Beispiele:

    • Entfernung eines betrügerischen Studioeintrags;
    • Schwärzung personenbezogener Daten und Beibehaltung der übrigen Bewertung;
    • Entfernung eines rechtswidrigen Links und Verwarnung des Nutzers;
    • vorübergehende Ausblendung einer Bewertung während der Kontaktprüfung;
    • Korrektur einer Preisangabe und Kennzeichnung des Aktualisierungsdatums;
    • Entfernung einer manipulierten Bewertung und Ausschluss aus der Gesamtbewertung.

    Die Gesamtheit der Maßnahmen muss verhältnismäßig bleiben.

    11.29 Transparenz bei Sichtbarkeitsbeschränkungen

    GymScout setzt keine verdeckten Sichtbarkeitsbeschränkungen ein, um zulässige Kritik oder unerwünschte Inhalte ohne sachliche Grundlage zu unterdrücken.

    Wird die Sichtbarkeit eines Nutzerinhalts wegen mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder eines Richtlinienverstoßes eingeschränkt, wird dies als Moderationsmaßnahme dokumentiert und dem betroffenen Nutzer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben mitgeteilt.

    Eine bloße Veränderung der Platzierung aufgrund allgemeiner, inhaltlich neutraler Such- oder Empfehlungsparameter ist nicht automatisch eine individuelle Moderationsmaßnahme.

    11.30 Zeitpunkt der Umsetzung

    Eine Maßnahme wird grundsätzlich nach Abschluss der Entscheidung umgesetzt.

    In dringenden Fällen kann sie bereits vor der abschließenden Prüfung vorläufig umgesetzt werden.

    Der genaue Zeitpunkt kann insbesondere abhängen von:

    • Dringlichkeit;
    • technischer Umsetzung;
    • behördlichen oder gerichtlichen Vorgaben;
    • erforderlichen Sicherungsmaßnahmen;
    • möglichen Auswirkungen auf andere Inhalte;
    • laufenden Anhörungen.

    11.31 Technische Nachwirkungen

    Nach Entfernung oder Sperrung kann ein Inhalt vorübergehend noch sichtbar sein in:

    • Browser-Caches;
    • Suchmaschinen;
    • externen Archiven;
    • Content-Delivery-Netzwerken;
    • bereits versandten E-Mails;
    • Push-Benachrichtigungen;
    • von Nutzern angefertigten Kopien;
    • extern geteilten Screenshots.

    GymScout veranlasst die Entfernung aus den eigenen aktiv kontrollierten Systemen im technisch zumutbaren und erforderlichen Umfang.

    GymScout kann grundsätzlich nicht gewährleisten, dass Kopien außerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs gelöscht werden.

    11.32 Wiederherstellung und Aufhebung von Maßnahmen

    Erweist sich eine Maßnahme als unbegründet oder wird sie im Beschwerdeverfahren aufgehoben, stellt GymScout den früheren Zustand soweit technisch möglich und rechtlich zulässig zeitnah wieder her.

    Dies kann insbesondere umfassen:

    • Wiederveröffentlichung eines Inhalts;
    • Aufhebung einer Sichtbarkeitsbeschränkung;
    • Wiederherstellung einer Bewertung;
    • erneute Berücksichtigung in der Gesamtbewertung;
    • Freischaltung einer Funktion;
    • Entsperrung eines Kontos;
    • Korrektur einer Kennzeichnung.

    Eine Wiederherstellung ist nicht möglich, soweit der Inhalt zwischenzeitlich vom Nutzer selbst gelöscht wurde, nicht mehr vorhanden ist oder eine andere rechtmäßige Beschränkung entgegensteht.

    11.33 Keine Auswirkungen auf Studioverträge

    Maßnahmen von GymScout betreffen grundsätzlich nur die Nutzung und Darstellung innerhalb der GymScout-Plattform.

    Sie bewirken insbesondere nicht automatisch:

    • die Kündigung einer Studiomitgliedschaft;
    • die Unwirksamkeit eines Studiovertrags;
    • eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen;
    • eine verbindliche Feststellung von Schadensersatzansprüchen;
    • eine behördliche Sanktion gegen das Studio.

    Solche Rechtsfolgen richten sich nach dem jeweiligen Vertragsverhältnis und dem anwendbaren Recht.

    11.34 Keine allgemeine Verpflichtung zu künftiger Überwachung

    Die Entfernung eines konkreten Inhalts begründet grundsätzlich keine allgemeine Verpflichtung, sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Inhalte dauerhaft zu überwachen.

    GymScout kann jedoch im gesetzlich zulässigen Umfang Maßnahmen gegen identische oder sinngleiche Wiederholungen ergreifen, wenn diese zuverlässig bestimmbar sind und eine solche Maßnahme verhältnismäßig ist.

    11.35 Dokumentation der Maßnahme

    GymScout dokumentiert getroffene Maßnahmen in angemessenem Umfang.

    Die Dokumentation kann insbesondere enthalten:

    • betroffenen Inhalt;
    • Art der Maßnahme;
    • tatsächliche und rechtliche Grundlage;
    • Beginn und Dauer;
    • räumlichen Geltungsbereich;
    • Einsatz automatisierter Mittel;
    • zuständige Stelle;
    • Mitteilungen an Beteiligte;
    • verfügbare Beschwerdemöglichkeiten;
    • spätere Änderungen oder Aufhebungen.
    • 12. Entscheidungsmitteilung und Begründung

    12.1 Grundsatz

    Nach Abschluss der Prüfung informiert GymScout die Beteiligten nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen über die getroffene Entscheidung.

    Dabei ist zu unterscheiden zwischen:

    • der Entscheidungsmitteilung an die meldende Person nach Art. 16 Abs. 5 DSA;
    • der Begründung gegenüber dem von einer Beschränkung betroffenen Nutzer nach Art. 17 DSA;
    • Mitteilungen über vorläufige Maßnahmen;
    • Beschwerdeentscheidungen;
    • Mitteilungen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen.

    Der konkrete Inhalt der jeweiligen Mitteilung richtet sich nach der Rolle des Empfängers, der getroffenen Maßnahme und den gesetzlichen Informationspflichten.

    12.2 Mitteilung an die meldende Person

    Hat die meldende Person eine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben, teilt GymScout ihr unverzüglich nach der Entscheidung mit, ob und wie hinsichtlich des gemeldeten Inhalts tätig geworden wurde.

    Die Mitteilung kann insbesondere enthalten:

    • Vorgangsnummer;
    • Bezeichnung des gemeldeten Inhalts;
    • Datum der Entscheidung;
    • Ergebnis der Prüfung;
    • Information, ob eine Maßnahme ergriffen wurde;
    • Art der ergriffenen Maßnahme;
    • wesentliche Entscheidungsgründe;
    • Hinweis auf den Einsatz automatisierter Mittel;
    • verfügbare Beschwerde- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

    Die Mitteilung erfolgt unabhängig davon, ob GymScout den gemeldeten Inhalt entfernt, einschränkt oder unverändert verfügbar lässt.

    12.3 Mögliche Ergebnisse gegenüber der meldenden Person

    Die Entscheidungsmitteilung kann insbesondere eines der folgenden Ergebnisse enthalten:

    • Der Inhalt wurde entfernt.
    • Der Zugang wurde gesperrt.
    • Die Sichtbarkeit wurde eingeschränkt.
    • Der Inhalt wurde teilweise geändert oder geschwärzt.
    • Eine Studioinformation wurde berichtigt.
    • Ein Warnhinweis oder eine Kennzeichnung wurde angebracht.
    • Eine Konto- oder Funktionsmaßnahme wurde ergriffen.
    • Der Inhalt verstößt gegen Plattformregeln, wurde aber nicht als rechtswidrig eingestuft.
    • Der gemeldete Rechts- oder Richtlinienverstoß konnte nicht festgestellt werden.
    • Die Meldung war nicht hinreichend prüfbar.
    • GymScout besitzt keine technische oder rechtliche Einflussmöglichkeit.
    • Der Inhalt war zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr verfügbar.
    • Die Meldung wurde an ein anderes zuständiges Verfahren übergeben.

    Soweit aus Sicherheits-, Datenschutz- oder Vertraulichkeitsgründen erforderlich, kann die Mitteilung auf das notwendige Ergebnis beschränkt werden.

    12.4 Keine Offenlegung vertraulicher Maßnahmen

    Die meldende Person erhält nicht automatisch sämtliche Informationen über Maßnahmen gegen den betroffenen Nutzer.

    Insbesondere können zurückgehalten oder eingeschränkt werden:

    • personenbezogene Daten;
    • interne Kontodaten;
    • Sicherheitsinformationen;
    • Geschäftsgeheimnisse;
    • behördliche Ermittlungsinformationen;
    • interne Missbrauchsindikatoren;
    • Informationen über andere Meldungen;
    • Einzelheiten, deren Offenlegung weitere Rechtsverletzungen ermöglichen würde.

    Die Entscheidungsmitteilung muss dennoch so aussagekräftig sein, dass die meldende Person das Ergebnis nachvollziehen und verfügbare Rechtsbehelfe wirksam wahrnehmen kann.

    12.5 Mitteilung bei fehlender Kontaktmöglichkeit

    Hat die meldende Person keine elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben, kann GymScout keine individuelle Entscheidungsmitteilung übermitteln.

    Dies gilt insbesondere bei zulässigen anonymen Meldungen.

    Soweit GymScout künftig einen anonym nutzbaren elektronischen Statusabruf bereitstellt, kann der Bearbeitungsstand über eine Vorgangsnummer und einen zusätzlichen Zugriffscode abrufbar sein. Eine solche Funktion besteht nur, wenn sie auf der Plattform ausdrücklich angeboten wird.

    12.6 Begründung gegenüber dem betroffenen Nutzer

    Beschränkt GymScout einen von einem Nutzer bereitgestellten Inhalt, eine Funktion, einen Dienst, ein Konto oder eine damit verbundene Zahlung wegen

    • mutmaßlicher Rechtswidrigkeit oder
    • Unvereinbarkeit mit den Plattformregeln,

    erhält der betroffene Nutzer grundsätzlich eine klare und konkrete Begründung.

    Die Begründung soll ihn in die Lage versetzen,

    • die Entscheidung zu verstehen;
    • die tatsächlichen und rechtlichen Gründe nachzuvollziehen;
    • mögliche Fehler zu erkennen;
    • eine begründete Beschwerde einzureichen;
    • weitere Rechtsbehelfe wahrzunehmen.

    12.7 Erfasste Beschränkungen

    Eine Begründung wird insbesondere erteilt bei:

    • Nichtveröffentlichung eines Inhalts;
    • vollständiger oder teilweiser Entfernung;
    • Sperrung des Zugangs;
    • Herabstufung;
    • Ausschluss aus Empfehlungen;
    • sonstiger Sichtbarkeitsbeschränkung;
    • räumlicher Beschränkung;
    • Einschränkung einzelner Plattformfunktionen;
    • vorübergehender Kontosperrung;
    • dauerhafter Kontoschließung;
    • Aussetzung oder Beendigung einer mit dem Inhalt verbundenen Zahlung;
    • sonstiger Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit.

    Auch vorläufige Beschränkungen können eine Begründungspflicht auslösen.

    12.8 Zeitpunkt der Begründung

    Die Begründung wird dem betroffenen Nutzer spätestens zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Beschränkung wirksam wird, soweit die einschlägigen elektronischen Kontaktdaten bekannt sind.

    In besonders dringlichen Fällen kann die technische Umsetzung der Schutzmaßnahme unmittelbar erfolgen. Die Begründung wird dann ohne vermeidbare Verzögerung übermittelt.

    Gesetzliche Verbote oder Einschränkungen einer Benachrichtigung, insbesondere aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Vorgaben, bleiben unberührt.

    12.9 Mindestinhalt der Begründung

    Die Begründung enthält, soweit auf den konkreten Fall anwendbar, mindestens:

    • 1. die Art der getroffenen Maßnahme;
    • 2. den räumlichen Geltungsbereich;
    • 3. die Dauer der Maßnahme;
    • 4. die wesentlichen Tatsachen und Umstände;
    • 5. die Information, ob die Entscheidung auf einer Meldung oder einer Prüfung auf Eigeninitiative beruht;
    • 6. Angaben über den Einsatz automatisierter Mittel;
    • 7. bei Rechtswidrigkeit die maßgebliche Rechtsgrundlage;
    • 8. bei einem Richtlinienverstoß die maßgebliche Plattformregel;
    • 9. eine Erläuterung, weshalb der Inhalt gegen die jeweilige Grundlage verstößt;
    • 10. verfügbare interne und externe Rechtsbehelfe.

    12.10 Beschreibung der Maßnahme

    Die Entscheidungsmitteilung bezeichnet die konkrete Maßnahme möglichst genau.

    Sie soll insbesondere erkennen lassen:

    • welcher Inhalt betroffen ist;
    • ob der Inhalt entfernt oder nur eingeschränkt wurde;
    • welche Funktion nicht mehr genutzt werden kann;
    • ob die Maßnahme vorläufig oder endgültig ist;
    • wann die Maßnahme beginnt;
    • ob sie automatisch endet;
    • ob bestimmte Voraussetzungen für eine Aufhebung erfüllt werden können.

    Unbestimmte Formulierungen wie „Es wurden Maßnahmen ergriffen“ genügen gegenüber einem betroffenen Nutzer regelmäßig nicht, wenn eine nähere Beschreibung möglich ist.

    12.11 Räumlicher Geltungsbereich

    Ist eine Maßnahme räumlich begrenzt, wird angegeben, in welchen Staaten oder Regionen der Inhalt eingeschränkt wird.

    Mögliche Angaben sind insbesondere:

    • nur in Deutschland;
    • innerhalb der Europäischen Union;
    • in bestimmten benannten Mitgliedstaaten;
    • weltweit.

    Beruht die räumliche Begrenzung auf einer gesetzlichen oder behördlichen Vorgabe, wird dies nach Möglichkeit erläutert.

    12.12 Dauer der Maßnahme

    Soweit eine Maßnahme zeitlich begrenzt ist, wird ihre Dauer oder das für ihr Ende maßgebliche Ereignis angegeben.

    Dies kann insbesondere erfolgen durch:

    • konkretes Enddatum;
    • bestimmte Anzahl von Tagen;
    • Hinweis auf eine laufende Prüfung;
    • Hinweis auf die erforderliche Korrektur;
    • Hinweis auf eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung;
    • Hinweis auf eine unbefristete Maßnahme.

    Bei unbefristeten Maßnahmen wird klargestellt, dass diese grundsätzlich bis zu ihrer Aufhebung, Änderung oder erfolgreichen Anfechtung fortbestehen.

    12.13 Tatsachen und Umstände

    Die Begründung nennt die wesentlichen Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht.

    Hierzu können gehören:

    • konkrete beanstandete Formulierung;
    • fehlender Nachweis einer tatsächlichen Studioerfahrung;
    • nachgewiesene Unrichtigkeit;
    • fehlende Rechte oder Lizenzen;
    • Veröffentlichung personenbezogener Daten;
    • technische Anhaltspunkte für Mehrfachkonten;
    • betrügerische Betreiberzuordnung;
    • wiederholte Verstöße;
    • Ergebnis einer Anhörung;
    • unterbliebene Mitwirkung;
    • behördliche oder gerichtliche Informationen.

    GymScout muss nicht sämtliche internen Prüfschritte oder vertraulichen Beweismittel offenlegen. Die wesentliche Entscheidungsgrundlage muss jedoch nachvollziehbar bleiben.

    12.14 Meldung oder Eigeninitiative

    Die Begründung gibt an, ob die Entscheidung

    • infolge einer Meldung nach Art. 16 DSA;
    • infolge einer Meldung eines Richtlinienverstoßes;
    • infolge einer Prüfung auf Eigeninitiative;
    • aufgrund einer automatisierten Erkennung;
    • aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung

    getroffen wurde.

    Beruht die Entscheidung auf mehreren Auslösern, können diese gemeinsam angegeben werden.

    12.15 Identität der meldenden Person

    Die Identität der meldenden Person wird dem betroffenen Nutzer grundsätzlich nicht offengelegt.

    Eine Offenlegung erfolgt nur, wenn sie für die Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit unbedingt erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

    Dies kann insbesondere in Betracht kommen bei:

    • bestimmten Urheberrechtsverletzungen;
    • bestimmten Markenrechtsverletzungen;
    • Identitäts- oder Vertretungsfragen;
    • gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen.

    Soweit eine Offenlegung nicht erforderlich ist, wird der tatsächliche Kern der Meldung in anonymisierter, geschwärzter oder zusammengefasster Form mitgeteilt.

    12.16 Einsatz automatisierter Mittel

    Wurden automatisierte Mittel bei Erkennung, Prüfung oder Entscheidungsfindung eingesetzt, wird dies in der Mitteilung angegeben, soweit gesetzlich erforderlich.

    Die Information kann insbesondere enthalten:

    • ob der Inhalt automatisiert erkannt wurde;
    • ob eine automatisierte Kategorisierung erfolgte;
    • ob die Entscheidung vollständig oder teilweise automatisiert vorbereitet wurde;
    • ob eine menschliche Prüfung stattgefunden hat;
    • welche allgemeine Funktion das automatisierte System hatte.

    Eine Offenlegung von Quellcode, Sicherheitsmechanismen oder Informationen, die eine Umgehung von Schutzsystemen ermöglichen würden, ist nicht erforderlich.

    12.17 Rechtsgrundlage bei rechtswidrigen Inhalten

    Wird die Maßnahme auf die Rechtswidrigkeit eines Inhalts gestützt, enthält die Begründung grundsätzlich:

    • Verweis auf die maßgebliche gesetzliche Grundlage;
    • Beschreibung des erfassten Rechtsverstoßes;
    • Erläuterung, weshalb der konkrete Inhalt hierunter fällt.

    Soweit eine exakte Paragraphenangabe bei komplexen unionsrechtlichen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten nicht ohne Weiteres möglich ist, wird die Rechtsgrundlage so konkret bezeichnet, wie dies unter den Umständen vernünftigerweise möglich ist.

    Eine bloße Mitteilung „Verstoß gegen geltendes Recht“ genügt grundsätzlich nicht.

    12.18 Grundlage bei einem Richtlinienverstoß

    Wird die Maßnahme auf einen Verstoß gegen Plattformregeln gestützt, enthält die Begründung:

    • Bezeichnung der maßgeblichen Richtlinie;
    • möglichst konkrete Bestimmung oder Regel;
    • Beschreibung des festgestellten Verstoßes;
    • Erläuterung der Anwendung auf den konkreten Inhalt.

    Mögliche Grundlagen sind insbesondere:

    • Bewertungsrichtlinie;
    • Community-Richtlinie;
    • KI-Nutzungsrichtlinie;
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen;
    • sonstige veröffentlichte Plattformregeln.

    Eine allgemeine Formulierung wie „Verstoß gegen unsere Standards“ genügt grundsätzlich nicht, wenn eine konkretere Angabe möglich ist.

    12.19 Mehrere Entscheidungsgründe

    Beruht eine Maßnahme auf mehreren Gründen, werden diese grundsätzlich getrennt dargestellt.

    Beispiel:

    • Der Inhalt enthält eine unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten.
    • Zusätzlich verstößt er wegen einer persönlichen Herabsetzung gegen die Community-Richtlinie.

    Wird ein Entscheidungsgrund im Beschwerdeverfahren widerlegt, kann geprüft werden, ob die Maßnahme aufgrund eines anderen selbstständig tragenden Grundes bestehen bleibt.

    12.20 Rechtsbehelfshinweise

    Die Entscheidungsmitteilung informiert klar und benutzerfreundlich über die verfügbaren Rechtsbehelfe.

    Sie kann insbesondere enthalten:

    • die Beschwerde-E-Mail-Adresse beschwerde@gymscoutfitness.de oder einen künftig bereitgestellten direkten Beschwerdelink;
    • Beschwerdefrist;
    • erforderliche Vorgangsnummer;
    • Möglichkeit zur Vorlage neuer Nachweise;
    • Hinweis auf eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle;
    • Hinweis auf den Gerichtsweg;
    • Hinweis auf das Beschwerderecht beim zuständigen Koordinator für digitale Dienste, soweit einschlägig.

    Die Hinweise dürfen nicht so gestaltet sein, dass die wirksame Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs unnötig erschwert wird.

    12.21 Beginn der Beschwerdefrist

    Soweit Art. 20 DSA anwendbar ist, beginnt der Zeitraum für die interne Beschwerde mit dem Tag, an dem der betroffene Nutzer oder die meldende Person über die Entscheidung nach Art. 16 Abs. 5 oder Art. 17 DSA informiert wurde.

    Das Datum der Übermittlung wird dokumentiert.

    Die Einzelheiten zur Dauer und Berechnung der Beschwerdefrist werden im folgenden Kapitel geregelt.

    12.22 Kommunikationswege

    Entscheidungsmitteilungen können insbesondere übermittelt werden:

    • per E-Mail;
    • über das Nutzerkonto;
    • über ein internes Benachrichtigungszentrum;
    • über einen sicheren individuellen Abruflink.

    Bei registrierten Nutzern kann die Mitteilung parallel per E-Mail und innerhalb des Kontos bereitgestellt werden.

    Die Mitteilung wird an die zuletzt bekannte beziehungsweise für das Verfahren angegebene elektronische Kontaktadresse übermittelt.

    12.23 Nicht zustellbare Mitteilungen

    Kann eine Mitteilung wegen einer unzutreffenden oder nicht mehr erreichbaren E-Mail-Adresse nicht zugestellt werden, dokumentiert GymScout den Zustellversuch.

    Soweit ein Nutzerkonto vorhanden ist, kann die Mitteilung zusätzlich dort hinterlegt werden.

    GymScout ist nicht verpflichtet, außerhalb der verfügbaren Kontaktdaten umfangreiche Nachforschungen nach einer neuen E-Mail-Adresse vorzunehmen.

    12.24 Sprache und Verständlichkeit

    Entscheidungsmitteilungen werden in klarer und leicht verständlicher Sprache abgefasst.

    Sie werden grundsätzlich in deutscher Sprache erteilt. Soweit das Verfahren in englischer Sprache geführt wurde, kann die Mitteilung auf Englisch erfolgen.

    Bei der Formulierung wird insbesondere geachtet auf:

    • klare Bezeichnung der Maßnahme;
    • Vermeidung unnötiger Fachsprache;
    • Erklärung wesentlicher Rechtsbegriffe;
    • übersichtliche Darstellung;
    • eindeutige Rechtsbehelfshinweise.

    Richtet sich eine Mitteilung erkennbar an einen Minderjährigen, wird sie nach Möglichkeit altersgerecht formuliert.

    12.25 Verwendung von Vorlagen

    GymScout kann standardisierte Vorlagen und Textbausteine verwenden, um eine einheitliche und effiziente Kommunikation sicherzustellen.

    Jede Begründung muss jedoch ausreichend auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein.

    Ein ausschließlich allgemeiner Standardtext ohne

    • Bezeichnung des Inhalts;
    • konkreten Entscheidungsgrund;
    • anwendbare Grundlage;
    • Art der Maßnahme und
    • Rechtsbehelfshinweise

    genügt grundsätzlich nicht.

    12.26 Mitteilungen bei mehreren Inhalten

    Betrifft eine Entscheidung mehrere Inhalte, kann GymScout eine gemeinsame Mitteilung versenden.

    Die Entscheidung muss jedoch für jeden einzelnen Inhalt oder für klar abgegrenzte Gruppen gleichartiger Inhalte nachvollziehbar bleiben.

    Unterschiedliche Entscheidungen dürfen nicht in einer Weise zusammengefasst werden, die ihre individuelle Begründung unklar macht.

    12.27 Vorläufige Entscheidungen

    Wird vor Abschluss der vollständigen Prüfung eine vorläufige Maßnahme ergriffen, wird die Mitteilung entsprechend gekennzeichnet.

    Sie soll insbesondere enthalten:

    • Art der vorläufigen Maßnahme;
    • Grund für die Dringlichkeit;
    • voraussichtliches weiteres Verfahren;
    • Möglichkeit zur Stellungnahme;
    • Hinweis, dass noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde;
    • verfügbare Rechtsbehelfe, soweit bereits eröffnet.

    Nach Abschluss der Prüfung wird eine endgültige Entscheidung mitgeteilt.

    12.28 Änderungen und Berichtigungen einer Entscheidung

    Stellt GymScout fest, dass eine Entscheidungsmitteilung

    • unrichtige Tatsachen;
    • einen falschen Inhaltsbezug;
    • eine unzutreffende Rechtsgrundlage;
    • eine fehlerhafte Dauer;
    • einen unrichtigen Rechtsbehelfshinweis

    enthält, wird sie berichtigt.

    Eine Berichtigung wird den betroffenen Empfängern mitgeteilt.

    Wird die Entscheidung inhaltlich wesentlich geändert, wird eine neue oder ergänzende Begründung erteilt und der Zugang zum Beschwerdeverfahren entsprechend gewährleistet.

    12.29 Mitteilung bei Aufhebung einer Maßnahme

    Wird eine Maßnahme aufgehoben oder geändert, informiert GymScout die betroffenen Personen, soweit elektronische Kontaktdaten vorliegen.

    Die Mitteilung kann insbesondere enthalten:

    • aufgehobene oder geänderte Maßnahme;
    • Zeitpunkt der Wiederherstellung;
    • wesentlichen Grund der Änderung;
    • verbleibende Einschränkungen;
    • Auswirkungen auf Sterne- oder Gesamtbewertungen;
    • weitere Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

    12.30 Ausnahmen von der Begründungspflicht

    Die Begründungspflicht nach Art. 17 DSA findet insbesondere keine Anwendung, wenn

    • GymScout keine elektronische Kontaktmöglichkeit des betroffenen Nutzers kennt;
    • ein irreführender, umfangreicher kommerzieller Inhalt im Sinne des Art. 17 Abs. 2 DSA betroffen ist;
    • die Maßnahme auf einer Anordnung nach Art. 9 DSA beruht, für die gesonderte Informationsregeln gelten.

    Darüber hinaus können gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Vorgaben den Umfang oder Zeitpunkt einer Mitteilung einschränken.

    GymScout macht von solchen Ausnahmen nur Gebrauch, soweit deren Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

    12.31 Keine Veröffentlichung personenbezogener Einzelfallentscheidungen

    Individuelle Entscheidungsmitteilungen werden grundsätzlich nicht öffentlich veröffentlicht.

    Soweit GymScout gesetzlich verpflichtet ist, bestimmte Moderationsentscheidungen an eine von der Europäischen Kommission verwaltete Transparenzdatenbank zu übermitteln, werden keine personenbezogenen Daten übermittelt.

    Ob eine solche Übermittlungspflicht für GymScout besteht, richtet sich insbesondere nach der rechtlichen Einordnung und den gesetzlichen Größenausnahmen des DSA.

    12.32 Charakter der Entscheidung

    Eine Entscheidungsmitteilung dokumentiert die von GymScout getroffene Plattformentscheidung.

    Sie stellt grundsätzlich

    • kein Gerichtsurteil;
    • keine behördliche Entscheidung;
    • keine strafrechtliche Feststellung;
    • keine verbindliche Entscheidung über Schadensersatz;
    • kein Anerkenntnis einer Haftung

    dar.

    Gesetzliche Rechte und die Möglichkeit einer externen Überprüfung bleiben unberührt.

    • 13. Internes Beschwerdeverfahren

    13.1 Zweck des Beschwerdeverfahrens

    Das interne Beschwerdeverfahren ermöglicht eine erneute Überprüfung von Entscheidungen, die GymScout im Zusammenhang mit Meldungen oder der Moderation von Inhalten getroffen hat.

    Es dient insbesondere dazu,

    • fehlerhafte Entscheidungen zu korrigieren;
    • neue Tatsachen oder Nachweise zu berücksichtigen;
    • die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme erneut zu prüfen;
    • die einheitliche Anwendung der Plattformregeln sicherzustellen;
    • den Beteiligten einen wirksamen und leicht zugänglichen Rechtsbehelf bereitzustellen.

    Das Beschwerdeverfahren ist von einer erstmaligen Meldung zu unterscheiden. Es setzt grundsätzlich voraus, dass GymScout bereits eine konkrete Entscheidung getroffen hat.

    13.2 Verhältnis zur Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen

    Die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines internen Beschwerdemanagementsystems nach Art. 20 DSA gilt aufgrund der Ausnahme des Art. 19 DSA grundsätzlich nicht für Online-Plattformen, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen einzuordnen sind. Nach den bei Erstellung dieser Fassung intern geprüften Unternehmensdaten nimmt GymScout diese Ausnahme voraussichtlich in Anspruch. Die Einordnung wird bei Änderungen der Mitarbeiter-, Umsatz-, Bilanz- oder Beteiligungsverhältnisse erneut geprüft.

    Unabhängig von der jeweils geltenden gesetzlichen Einordnung stellt GymScout im Umfang dieser Richtlinie ein internes elektronisches Beschwerdeverfahren bereit.

    Soweit Art. 20 DSA unmittelbar anwendbar ist, gelten dessen Anforderungen uneingeschränkt. Die freiwillige Bereitstellung eines vergleichbaren Verfahrens bedeutet keine Anerkennung einer bestimmten Unternehmens- oder Plattformkategorie.

    13.3 Beschwerdeberechtigte Personen

    Eine Beschwerde kann insbesondere eingereicht werden durch:

    • die Person oder Einrichtung, die den Inhalt gemeldet hat;
    • den Verfasser eines entfernten oder eingeschränkten Inhalts;
    • einen Nutzer, dessen Inhalt nicht veröffentlicht wurde;
    • einen Nutzer, dessen Konto oder Funktionen eingeschränkt wurden;
    • einen betroffenen Studiobetreiber;
    • eine Person, deren Zahlung oder Monetarisierung beschränkt wurde;
    • einen Bevollmächtigten;
    • eine hierzu berechtigte Organisation oder Vereinigung.

    Die beschwerdeführende Person muss von der angegriffenen Entscheidung betroffen oder zur Vertretung einer betroffenen Person berechtigt sein.

    13.4 Beschwerden meldender Personen

    Eine meldende Person kann insbesondere Beschwerde einlegen, wenn GymScout entschieden hat,

    • den gemeldeten Inhalt nicht zu entfernen;
    • den Zugang nicht zu sperren;
    • die Sichtbarkeit nicht einzuschränken;
    • keine Berichtigung vorzunehmen;
    • keine Konto- oder Funktionsmaßnahme zu ergreifen;
    • die Meldung mangels ausreichender Angaben abzuschließen;
    • nur eine mildere als die beantragte Maßnahme zu ergreifen;
    • den Inhalt ausschließlich als Richtlinienverstoß, nicht aber als rechtswidrig einzuordnen.

    Die bloße Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht. Die Beschwerde muss nachvollziehbar erläutern, weshalb die Entscheidung fehlerhaft sein soll.

    13.5 Beschwerden betroffener Nutzer

    Ein betroffener Nutzer kann insbesondere Beschwerde einlegen gegen:

    • Nichtveröffentlichung eines Inhalts;
    • teilweise oder vollständige Entfernung;
    • Sperrung des Zugangs;
    • Sichtbarkeitsbeschränkung;
    • Herabstufung;
    • Kennzeichnung;
    • Einschränkung einzelner Funktionen;
    • vorübergehende Kontosperrung;
    • dauerhafte Kontoschließung;
    • Zahlungs- oder Monetarisierungsbeschränkung;
    • sonstige Moderationsmaßnahmen wegen Rechts- oder Richtlinienverstößen.

    Der Nutzer kann insbesondere geltend machen, dass

    • der Inhalt nicht rechtswidrig ist;
    • kein Richtlinienverstoß vorliegt;
    • der Sachverhalt falsch ermittelt wurde;
    • wesentliche Nachweise nicht berücksichtigt wurden;
    • die Maßnahme unverhältnismäßig ist;
    • die falsche Person oder das falsche Konto betroffen ist;
    • eine mildere Maßnahme ausgereicht hätte.

    13.6 Freiwillig überprüfbare Entscheidungen

    GymScout kann das Beschwerdeverfahren auch für Entscheidungen bereitstellen, die nicht zwingend unter Art. 20 DSA fallen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Korrekturen redaktioneller GymScout-Inhalte;
    • Maßnahmen bezüglich eigener KI-Ausgaben;
    • allgemeine Studio-Datenkorrekturen;
    • Entscheidungen zu nicht öffentlich verbreiteten Informationen;
    • sonstige freiwillige Moderationsentscheidungen.

    Die freiwillige Überprüfung begründet keine Anerkennung, dass die jeweilige Entscheidung in den gesetzlichen Anwendungsbereich des Art. 20 DSA fällt.

    13.7 Nicht vom internen Beschwerdeverfahren erfasste Anliegen

    Das interne Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich nicht vorgesehen für:

    • erstmalige Meldungen;
    • allgemeine Supportanfragen;
    • Datenschutzanfragen;
    • Sicherheitslücken;
    • Vertragsstreitigkeiten zwischen Nutzer und Studio;
    • Fragen zu Mitgliedsbeiträgen eines Studios;
    • allgemeine Kritik an der Gestaltung der Plattform;
    • behördliche Beschwerden über einen möglichen DSA-Verstoß;
    • Schadensersatzforderungen.

    Solche Anliegen werden nach Möglichkeit an den sachlich zuständigen Kontaktweg verwiesen.

    13.8 Elektronischer Beschwerdeweg

    Beschwerden können elektronisch an folgende Adresse eingereicht werden:

    E-Mail: beschwerde@gymscoutfitness.de

    Empfohlener Betreff:

    „Beschwerde gegen Moderationsentscheidung – Vorgangsnummer [Nummer]“

    Die ursprüngliche Entscheidungsmitteilung nennt nach Möglichkeit die E-Mail-Adresse, die Vorgangsnummer und den mindestens sechsmonatigen Beschwerdezeitraum. Ein Nutzerkonto ist für meldende Personen nicht erforderlich.

    Kopierbare E-Mail-Vorlage:

    Betreff: Beschwerde gegen Moderationsentscheidung – [Vorgangsnummer]

    • 1. Vorgangs- oder Entscheidungsnummer:
    • 2. Datum der angegriffenen Entscheidung:
    • 3. Betroffener Inhalt, Studioeintrag oder betroffenes Konto:
    • 4. Warum halte ich die Entscheidung für fehlerhaft oder unverhältnismäßig?
    • 5. Welche Änderung beantrage ich?
    • 6. Neue Tatsachen oder Nachweise, soweit vorhanden:
    • 7. Name und elektronische Kontaktadresse:

    13.9 Kostenfreiheit

    Die Einreichung und Bearbeitung einer internen Beschwerde ist kostenlos.

    GymScout erhebt insbesondere keine Gebühren für:

    • Einreichung;
    • Nachreichung von Unterlagen;
    • erneute Prüfung;
    • Beschwerdeentscheidung;
    • Wiederherstellung eines Inhalts oder Kontos.

    Eigene Kosten des Beschwerdeführers, beispielsweise für Rechtsberatung oder Übersetzungen, werden grundsätzlich nicht übernommen.

    13.10 Keine Registrierungspflicht für meldende Personen

    Eine meldende Person, die eine Entscheidung über ihre Meldung anfechten möchte, muss grundsätzlich kein Nutzerkonto bei GymScout eröffnen.

    Zur eindeutigen Zuordnung können erforderlich sein:

    • Vorgangsnummer;
    • bei der Meldung verwendete E-Mail-Adresse;
    • individueller Beschwerdelink;
    • sonstige geeignete Verifikationsmerkmale.

    Der Zugang darf nicht von der Nutzung kostenpflichtiger Dienste oder der Einwilligung in optionales Tracking abhängig gemacht werden.

    13.11 Beschwerdezeitraum

    Die interne Beschwerde kann grundsätzlich während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten nach Mitteilung der angegriffenen Entscheidung eingereicht werden.

    Der Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem die meldende Person oder der betroffene Nutzer nach Art. 16 Abs. 5 beziehungsweise Art. 17 DSA über die Entscheidung informiert wurde.

    Maßgeblich ist grundsätzlich der elektronische Eingang der Beschwerde bei GymScout.

    Die Entscheidungsmitteilung soll das maßgebliche Datum und den Beschwerdezeitraum klar angeben.

    13.12 Beschwerden nach Ablauf des Zeitraums

    Nach Ablauf des Beschwerdezeitraums besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Bearbeitung im internen Beschwerdeverfahren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

    GymScout kann eine spätere Beschwerde freiwillig prüfen, insbesondere wenn

    • erhebliche neue Beweismittel vorliegen;
    • eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung ergangen ist;
    • eine schwerwiegende Fehlentscheidung erkennbar wird;
    • erhebliche Rechte oder Sicherheitsinteressen betroffen sind;
    • die verspätete Einreichung unverschuldet war.

    Gesetzliche Ansprüche und Rechtsbehelfe außerhalb des internen Beschwerdeverfahrens bleiben unberührt.

    13.13 Inhalt einer Beschwerde

    Eine Beschwerde soll hinreichend genau und angemessen begründet sein.

    Sie soll insbesondere enthalten:

    • Vorgangs- oder Entscheidungsnummer;
    • Bezeichnung der angegriffenen Entscheidung;
    • betroffenen Inhalt oder betroffenes Konto;
    • Name oder Bezeichnung des Beschwerdeführers;
    • elektronische Kontaktmöglichkeit;
    • Erläuterung, weshalb die Entscheidung fehlerhaft sein soll;
    • gewünschtes Ergebnis;
    • gegebenenfalls neue Tatsachen oder Nachweise.

    Die erneute bloße Wiederholung der ursprünglichen Meldung ohne Auseinandersetzung mit der Entscheidung kann unzureichend sein.

    13.14 Mögliche Beschwerdegründe

    Eine Beschwerde kann insbesondere darauf gestützt werden, dass

    • der Sachverhalt falsch oder unvollständig ermittelt wurde;
    • der Inhalt fehlerhaft ausgelegt wurde;
    • eine Tatsachenbehauptung tatsächlich wahr oder unwahr ist;
    • ein tatsächlicher Studiokontakt nachgewiesen werden kann;
    • ein Beweismittel nicht berücksichtigt wurde;
    • die falsche gesetzliche Grundlage angewendet wurde;
    • eine Plattformregel nicht anwendbar ist;
    • die Entscheidung von vergleichbaren Fällen ohne sachlichen Grund abweicht;
    • die Maßnahme unverhältnismäßig ist;
    • automatisierte Systeme fehlerhaft arbeiteten;
    • ein Interessenkonflikt bestand;
    • die Identität oder Berechtigung falsch beurteilt wurde;
    • die Maßnahme eine unbeteiligte Person betrifft.

    13.15 Neue Tatsachen und Nachweise

    Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen und Nachweise vorgelegt werden.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Mitgliedschafts- oder Probetrainingsnachweise;
    • Korrespondenz;
    • Rechnungen;
    • Rechte- oder Lizenznachweise;
    • Vollmachten;
    • aktuelle Studioinformationen;
    • behördliche oder gerichtliche Dokumente;
    • technische Informationen;
    • Erklärungen von Beteiligten.

    Nicht erforderliche personenbezogene Daten und Informationen unbeteiligter Dritter sollen geschwärzt werden.

    13.16 Beschwerden durch Bevollmächtigte

    Beschwerden können durch bevollmächtigte Vertreter eingereicht werden.

    GymScout kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen, wenn dies zur Prüfung oder zum Schutz vertraulicher Informationen erforderlich ist.

    Ein Bevollmächtigter soll angeben:

    • wen er vertritt;
    • worauf seine Vertretungsbefugnis beruht;
    • welche Entscheidung angegriffen wird;
    • ob die weitere Kommunikation ausschließlich über ihn erfolgen soll.

    13.17 Empfangsbestätigung

    Nach Eingang einer Beschwerde versendet GymScout unverzüglich eine elektronische Empfangsbestätigung.

    Diese kann insbesondere enthalten:

    • Beschwerdevorgangsnummer;
    • Bezug zur ursprünglichen Entscheidung;
    • Eingangsdatum;
    • Zusammenfassung des Beschwerdegegenstands;
    • Hinweise zum weiteren Verfahren;
    • Möglichkeit zur Ergänzung;
    • Kontaktmöglichkeit.

    Die Empfangsbestätigung ist noch keine Entscheidung über Zulässigkeit oder Begründetheit der Beschwerde.

    13.18 Vollständigkeitsprüfung

    GymScout prüft zunächst, ob

    • eine beschwerdefähige Entscheidung vorliegt;
    • der Beschwerdeführer hierzu berechtigt ist;
    • der Beschwerdezeitraum eingehalten wurde;
    • die angegriffene Entscheidung bestimmbar ist;
    • eine nachvollziehbare Begründung vorliegt;
    • erforderliche Vertretungsnachweise vorhanden sind.

    Fehlen wesentliche Angaben, kann GymScout eine Ergänzung anfordern.

    Geringfügige formale Fehler führen nicht allein zur Ablehnung, wenn eine sachgerechte Prüfung möglich ist.

    13.19 Keine automatische aufschiebende Wirkung

    Die Einreichung einer Beschwerde hebt die angegriffene Entscheidung grundsätzlich nicht automatisch auf.

    Dies bedeutet insbesondere:

    • ein entfernter Inhalt bleibt zunächst entfernt;
    • eine Zugangssperre bleibt zunächst bestehen;
    • eine Kontosperrung kann zunächst fortgelten;
    • eine nicht entfernte Bewertung bleibt grundsätzlich sichtbar.

    GymScout prüft jedoch, ob während des Beschwerdeverfahrens eine vorläufige Änderung erforderlich ist.

    13.20 Vorläufige Maßnahmen während der Beschwerde

    Während des Beschwerdeverfahrens kann GymScout insbesondere

    • eine Maßnahme vorläufig aussetzen;
    • einen Inhalt vorübergehend wiederherstellen;
    • einen Inhalt vorübergehend ausblenden;
    • die Dauer einer Sperrung begrenzen;
    • einen Warnhinweis anzeigen;
    • eine Funktion vorläufig freigeben oder sperren.

    Berücksichtigt werden insbesondere:

    • Erfolgsaussichten der Beschwerde;
    • Schwere möglicher Schäden;
    • Reversibilität;
    • Gefahren für Personen;
    • Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit;
    • Rechte des Studios oder des Verfassers;
    • behördliche oder gerichtliche Vorgaben.

    13.21 Erneute Prüfung

    Die Beschwerde führt zu einer erneuten inhaltlichen Prüfung der angegriffenen Entscheidung.

    Dabei werden berücksichtigt:

    • ursprüngliche Meldung;
    • ursprüngliche Moderationsentscheidung;
    • Entscheidungsbegründung;
    • sämtliche bisherigen Nachweise;
    • Beschwerdebegründung;
    • neue Tatsachen und Unterlagen;
    • gegebenenfalls weitere Stellungnahmen;
    • aktuelle rechtliche und tatsächliche Entwicklungen.

    GymScout ist nicht auf die ausdrücklich bezeichneten Fehler beschränkt, wenn sich bei der erneuten Prüfung weitere entscheidungserhebliche Gesichtspunkte ergeben.

    13.22 Unabhängigkeit der Beschwerdeprüfung

    Die Beschwerde soll nach Möglichkeit von einer Person geprüft werden, die nicht allein für die ursprüngliche Entscheidung verantwortlich war.

    Ist dies aufgrund der Größe oder Organisation von GymScout nicht möglich, wird zumindest eine eigenständige erneute Prüfung vorgenommen.

    Personen mit einem konkreten Interessenkonflikt dürfen nicht allein über die Beschwerde entscheiden.

    Der wirtschaftliche Wert eines Nutzers oder Premium-Studios darf die Beschwerdeentscheidung nicht beeinflussen.

    13.23 Qualifiziertes Personal und menschliche Aufsicht

    Beschwerdeentscheidungen werden unter Aufsicht angemessen qualifizierten Personals getroffen.

    Sie dürfen nicht ausschließlich auf automatisierten Mitteln beruhen.

    Automatisierte Systeme können unterstützend eingesetzt werden, beispielsweise zur

    • Zusammenstellung der Verfahrensunterlagen;
    • Erkennung von Dubletten;
    • technischen Analyse;
    • Suche nach vergleichbaren Fällen;
    • Prüfung von Fristen.

    Die abschließende inhaltliche Entscheidung muss einer verantwortlichen menschlichen Prüfung unterliegen.

    13.24 Sorgfalt und Gleichbehandlung

    Beschwerden werden

    • zeitnah;
    • diskriminierungsfrei;
    • sorgfältig;
    • objektiv;
    • frei von Willkür

    bearbeitet.

    Die Entscheidung darf insbesondere nicht davon abhängen,

    • ob der Beschwerdeführer Nutzer oder Studiobetreiber ist;
    • ob ein kostenloser oder kostenpflichtiger Account besteht;
    • ob eine Bewertung positiv oder negativ ist;
    • ob GymScout wirtschaftlich von einer Partei profitiert;
    • ob der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist.

    13.25 Weitere Sachverhaltsaufklärung

    GymScout kann im Beschwerdeverfahren weitere Informationen einholen.

    Dies kann insbesondere erfolgen durch:

    • Rückfragen an den Beschwerdeführer;
    • erneute Anhörung des Verfassers;
    • erneute Anhörung des Studios;
    • Prüfung zusätzlicher Plattformdaten;
    • Einholung rechtlicher Beratung;
    • Prüfung aktueller öffentlicher Quellen;
    • Anforderung weiterer Rechte- oder Identitätsnachweise.

    Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, soweit dies für eine faire Entscheidung erforderlich und rechtlich zulässig ist.

    13.26 Bearbeitungsdauer

    Beschwerden werden zeitnah bearbeitet.

    Die konkrete Dauer richtet sich insbesondere nach:

    • Komplexität;
    • Umfang der Unterlagen;
    • Dringlichkeit;
    • Notwendigkeit weiterer Stellungnahmen;
    • Rechtsgebiet;
    • möglichen Gefahren;
    • Beteiligung externer Berater oder Behörden.

    Es besteht keine allgemeine feste Bearbeitungsfrist in Stunden oder Tagen.

    Bei längerer Bearbeitung kann GymScout über den Verfahrensstand informieren.

    13.27 Mögliche Beschwerdeentscheidungen

    GymScout kann die ursprüngliche Entscheidung:

    • vollständig bestätigen;
    • teilweise bestätigen;
    • ändern;
    • vollständig aufheben;
    • durch eine mildere Maßnahme ersetzen;
    • durch eine weitergehende Maßnahme ersetzen, wenn neue erhebliche Umstände dies rechtfertigen.

    Mögliche konkrete Ergebnisse sind insbesondere:

    • Wiederherstellung eines Inhalts;
    • erneute Veröffentlichung einer Bewertung;
    • Aufhebung einer Sichtbarkeitsbeschränkung;
    • Entfernung eines zuvor beibehaltenen Inhalts;
    • teilweise Schwärzung;
    • Korrektur einer Studioinformation;
    • Verkürzung oder Aufhebung einer Kontosperrung;
    • Wiederfreischaltung einer Funktion;
    • Bestätigung einer Entfernung;
    • Bestätigung der Entscheidung, nicht tätig zu werden.

    13.28 Unverzügliche Aufhebung unbegründeter Entscheidungen

    Ergibt die Beschwerde hinreichende Gründe für die Annahme, dass

    • die Entscheidung, auf eine Meldung hin nicht tätig zu werden, unbegründet war;
    • der eingeschränkte Inhalt nicht rechtswidrig ist;
    • der Inhalt nicht gegen Plattformregeln verstößt;
    • das Verhalten keine Dienst- oder Kontosperrung rechtfertigt,

    hebt oder ändert GymScout die ursprüngliche Entscheidung unverzüglich.

    Die technische Umsetzung erfolgt, soweit möglich, ohne vermeidbare Verzögerung.

    13.29 Auswirkungen einer erfolgreichen Beschwerde

    Bei erfolgreicher Beschwerde kann GymScout insbesondere

    • einen Inhalt wiederherstellen;
    • eine Bewertung erneut in die Gesamtbewertung einbeziehen;
    • eine Funktion freischalten;
    • ein Konto entsperren;
    • eine Kennzeichnung entfernen;
    • eine falsche Entscheidungsmitteilung berichtigen;
    • die anderen betroffenen Beteiligten informieren.

    Eine vollständige Wiederherstellung ist nicht möglich, soweit

    • der Nutzer den Inhalt selbst gelöscht hat;
    • der Inhalt technisch nicht mehr vorhanden ist;
    • eine andere wirksame Rechtsgrundlage entgegensteht;
    • eine gerichtliche oder behördliche Anordnung fortbesteht.

    13.30 Begründete Beschwerdeentscheidung

    GymScout teilt dem Beschwerdeführer die Beschwerdeentscheidung unverzüglich nach ihrem Abschluss mit.

    Die Mitteilung enthält insbesondere:

    • Beschwerdevorgangsnummer;
    • angegriffene Ausgangsentscheidung;
    • Ergebnis der erneuten Prüfung;
    • wesentliche Tatsachen und Erwägungen;
    • angewandte Rechts- oder Richtliniengrundlage;
    • Art einer bestätigten, geänderten oder aufgehobenen Maßnahme;
    • gegebenenfalls deren Dauer und räumlichen Umfang;
    • Hinweis auf den Einsatz automatisierter Hilfsmittel;
    • weitere Rechtsbehelfsmöglichkeiten.

    13.31 Mitteilung an weitere Betroffene

    Führt die Beschwerde zu einer Änderung, die Rechte einer anderen Person betrifft, informiert GymScout auch diese Person, soweit dies gesetzlich erforderlich und eine elektronische Kontaktmöglichkeit vorhanden ist.

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

    • eine entfernte Bewertung wiederhergestellt wird;
    • ein bislang beibehaltener Inhalt entfernt wird;
    • eine Betreiberantwort erneut veröffentlicht wird;
    • eine Kontomaßnahme geändert wird.

    Personenbezogene und vertrauliche Informationen des Beschwerdeführers werden dabei nur im erforderlichen Umfang offengelegt.

    13.32 Bindende behördliche oder gerichtliche Anordnungen

    Eine interne Beschwerde kann eine wirksame gerichtliche oder behördliche Anordnung grundsätzlich nicht aufheben.

    GymScout kann jedoch prüfen,

    • ob die richtige Person oder Information betroffen ist;
    • ob die Anordnung technisch zutreffend umgesetzt wurde;
    • ob ihr räumlicher oder zeitlicher Umfang überschritten wurde;
    • ob sie zwischenzeitlich aufgehoben oder geändert wurde.

    Rechtsbehelfe gegen die Anordnung selbst sind grundsätzlich gegenüber der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht einzulegen.

    13.33 Wiederholte Beschwerden

    Mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung können zusammengeführt werden.

    Wurde eine Beschwerde bereits abschließend geprüft, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere identische interne Prüfung ohne neue erhebliche Gesichtspunkte.

    Neue Beweismittel, eine veränderte Rechtslage oder eine gerichtliche Entscheidung können eine erneute Prüfung rechtfertigen.

    Häufige offensichtlich unbegründete Beschwerden können nach den später geregelten Voraussetzungen als missbräuchliche Nutzung behandelt werden.

    13.34 Rücknahme einer Beschwerde

    Der Beschwerdeführer kann seine Beschwerde zurücknehmen.

    GymScout kann die Prüfung dennoch fortsetzen, wenn

    • erhebliche Rechte Dritter betroffen sind;
    • ein rechtswidriger Inhalt fortbestehen könnte;
    • eine Gefahr für Personen vorliegt;
    • eine gesetzliche Pflicht besteht;
    • eine behördliche oder gerichtliche Anordnung betroffen ist.

    Die Rücknahme beseitigt nicht automatisch bereits erlangte Kenntnis von einem möglicherweise rechtswidrigen Inhalt.

    13.35 Keine Benachteiligung wegen einer Beschwerde

    Niemand darf allein deshalb benachteiligt werden, weil er in gutem Glauben eine Beschwerde einlegt.

    Insbesondere führt eine sachlich eingereichte Beschwerde nicht allein zu:

    • einer Kontosperrung;
    • einer schlechteren Platzierung;
    • einer Benachteiligung eines Studios;
    • einer Einschränkung sonstiger Funktionen;
    • einer ungünstigeren Bearbeitung zukünftiger Meldungen.

    Maßnahmen bleiben möglich, wenn das Beschwerdeverfahren wiederholt und offensichtlich missbräuchlich genutzt wird.

    13.36 Sprache und Barrierefreiheit

    Das Beschwerdeverfahren wird mindestens in deutscher Sprache bereitgestellt. Beschwerden können auch in englischer Sprache eingereicht werden.

    Der Beschwerdeweg wird leicht zugänglich und benutzerfreundlich erläutert.

    Personen, die den E-Mail-Weg aufgrund einer Behinderung oder technischen Einschränkung nicht verwenden können, können über info@gymscoutfitness.de eine geeignete alternative elektronische Unterstützung anfragen.

    13.37 Keine Voraussetzung für andere Rechtsbehelfe

    Die Nutzung des internen Beschwerdeverfahrens schließt andere Rechtsbehelfe nicht aus.

    Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, muss das interne Verfahren nicht zwingend vollständig abgeschlossen werden, bevor

    • eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle;
    • ein Gericht;
    • der zuständige Koordinator für digitale Dienste;
    • eine andere zuständige Behörde

    angerufen wird.

    13.38 Keine Hemmung sonstiger Fristen

    Die Einreichung einer internen Beschwerde hemmt oder verlängert grundsätzlich keine gesetzlichen Verjährungs-, Klage-, Rechtsbehelfs- oder Behördenfristen.

    Beschwerdeführer müssen solche Fristen eigenständig beachten.

    13.39 Dokumentation

    GymScout dokumentiert das Beschwerdeverfahren in angemessenem Umfang.

    Die Dokumentation kann insbesondere enthalten:

    • Eingangsdatum;
    • Beschwerdegrund;
    • angegriffene Entscheidung;
    • Bearbeitungsschritte;
    • beteiligte Prüfer;
    • eingesetzte automatisierte Hilfsmittel;
    • neue Nachweise;
    • Beschwerdeentscheidung;
    • Dauer des Verfahrens;
    • umgesetzte Änderungen;
    • Mitteilungen an Beteiligte.
    • 14. Außergerichtliche Streitbeilegung, Behördenbeschwerden und gerichtliche Rechtsbehelfe

    14.1 Grundsatz

    Nutzer, meldende Personen oder Einrichtungen sowie sonstige Betroffene können Entscheidungen von GymScout über gemeldete oder moderierte Inhalte nicht nur im internen Beschwerdeverfahren nach Kapitel 13 überprüfen lassen. Abhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen kommen außerdem folgende externe Rechtsbehelfe in Betracht:

    • ein Verfahren vor einer nach Art. 21 DSA zertifizierten außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle;
    • eine Beschwerde wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen den DSA beim zuständigen Koordinator für digitale Dienste nach Art. 53 DSA;
    • die Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts;
    • die Einschaltung anderer sachlich zuständiger Behörden oder Stellen, insbesondere von Datenschutzaufsichts-, Strafverfolgungs-, Jugendmedien- oder Verbraucherschutzbehörden.

    Diese Verfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Sie ersetzen einander grundsätzlich nicht und können – soweit gesetzlich zulässig – unabhängig voneinander oder nebeneinander genutzt werden.

    Die Inanspruchnahme eines zulässigen Rechtsbehelfs darf nicht allein deshalb zu einer Benachteiligung, Kontobeschränkung oder sonstigen nachteiligen Maßnahme durch GymScout führen. Maßnahmen wegen eines eigenständigen Regelverstoßes, einer missbräuchlichen Nutzung oder einer konkreten Sicherheitsgefahr bleiben unberührt. Allein der Umstand, dass ein Rechtsbehelf erfolglos bleibt, begründet noch keinen Missbrauch.

    14.2 Verhältnis zum internen Beschwerdeverfahren

    Das interne Beschwerdeverfahren nach Kapitel 13 ermöglicht eine erneute Prüfung durch GymScout. Die Nutzung dieses Verfahrens kann häufig zu einer schnelleren Klärung führen, beschränkt jedoch keine weitergehenden gesetzlichen Rechte.

    Insbesondere gilt:

    • Die Anrufung eines Gerichts ist jederzeit möglich, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Rechtsbehelfs erfüllt sind.
    • Eine Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste richtet sich gegen einen möglichen Verstoß gegen den DSA und nicht lediglich gegen ein inhaltlich unerwünschtes Ergebnis.
    • Für die Zulässigkeit eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens gelten Art. 21 DSA sowie die Verfahrensregeln der ausgewählten zertifizierten Stelle.
    • Gesetzliche Verjährungs-, Ausschluss-, Klage- oder Rechtsmittelfristen werden durch das interne Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht automatisch gehemmt oder verlängert.

    Nutzer sollten deshalb eigenständig prüfen, ob neben der internen Beschwerde weitere fristgebundene Schritte erforderlich sind.

    14.3 Anwendbarkeit von Art. 21 DSA

    Das Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung nach Art. 21 DSA gehört zu den zusätzlichen Pflichten für Anbieter von Online-Plattformen nach Kapitel III Abschnitt 3 DSA.

    Nach Art. 19 DSA finden diese zusätzlichen Pflichten grundsätzlich keine Anwendung auf Anbieter, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG einzustufen sind, sofern keine gesetzliche Ausnahme von dieser Privilegierung vorliegt. Verliert ein Unternehmen diesen Status, gelten die im DSA vorgesehenen Übergangsregelungen.

    Nach den aktuell intern geprüften Unternehmensdaten ist GymScout voraussichtlich als Kleinstunternehmen einzuordnen. Ein gesetzlicher Anspruch auf ein Verfahren nach Art. 21 DSA besteht gegenüber GymScout daher derzeit voraussichtlich nicht. Ob eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle einen konkreten Antrag annimmt, entscheidet ausschließlich die jeweilige Stelle nach dem anwendbaren Recht und ihrer Verfahrensordnung.

    Soweit Art. 21 DSA auf GymScout anwendbar ist, richtet sich die außergerichtliche Streitbeilegung verbindlich nach den nachfolgenden Bestimmungen und den gesetzlichen Vorgaben.

    Soweit GymScout aufgrund seiner Unternehmensgröße oder aus einem anderen gesetzlichen Grund nicht zur Teilnahme nach Art. 21 DSA verpflichtet ist, kann GymScout einer freiwilligen Teilnahme an einem geeigneten Streitbeilegungsverfahren im Einzelfall zustimmen. Aus der Bereitstellung dieser Informationen oder aus einer freiwilligen Teilnahme entsteht keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Verpflichtung. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

    14.4 Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung

    Soweit Art. 21 DSA anwendbar ist, können betroffene Nutzer einschließlich meldender Personen oder Einrichtungen eine zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle insbesondere bei Streitigkeiten über folgende Moderationsentscheidungen auswählen:

    • die Entscheidung, aufgrund einer Meldung nicht gegen einen Inhalt vorzugehen;
    • die vollständige oder teilweise Entfernung eines Inhalts;
    • die Sperrung des Zugangs zu einem Inhalt;
    • die Einschränkung der Sichtbarkeit, Auffindbarkeit oder Verbreitung eines Inhalts;
    • die Einschränkung einzelner Plattformfunktionen;
    • die vollständige oder teilweise Aussetzung oder Beendigung der Nutzungsmöglichkeit;
    • die vorübergehende oder dauerhafte Sperrung beziehungsweise Schließung eines Nutzerkontos;
    • die Einschränkung von Zahlungen oder Monetarisierungsmöglichkeiten, soweit GymScout entsprechende Funktionen anbietet;
    • eine Beschwerde, die im internen Beschwerdeverfahren nicht beigelegt werden konnte.

    Bei GymScout kann dies insbesondere Entscheidungen über Sternebewertungen, Textbewertungen, Profilinhalte, Studioeinträge, Betreiberinformationen, Bilder, Kommentare oder sonstige nutzergenerierte Inhalte betreffen.

    Nicht jedes allgemeine Service-, Vertrags-, Abrechnungs- oder Datenschutzproblem ist zugleich eine Streitigkeit über eine Moderationsentscheidung im Sinne von Art. 21 DSA.

    14.5 Berechtigte Personen

    Zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 21 DSA können – soweit dessen Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere berechtigt sein:

    • Nutzer, deren eigener Inhalt entfernt, gesperrt oder in seiner Sichtbarkeit eingeschränkt wurde;
    • Nutzer oder Studiobetreiber, deren Konto oder Plattformzugang beschränkt wurde;
    • meldende Personen oder Einrichtungen, wenn GymScout aufgrund ihrer Meldung nicht oder nicht in der von ihnen begehrten Weise tätig geworden ist;
    • sonstige Nutzer, die von einer in Art. 20 Abs. 1 DSA genannten Entscheidung unmittelbar betroffen sind;
    • wirksam bevollmächtigte Vertreter der genannten Personen.

    Eine Person, die weder von der Moderationsentscheidung betroffen ist noch eine Meldung eingereicht hat, erhält allein aufgrund eines allgemeinen Interesses an dem Inhalt nicht zwangsläufig ein Recht nach Art. 21 DSA. Andere gesetzliche Rechte dieser Person bleiben unberührt.

    14.6 Auswahl einer zertifizierten Streitbeilegungsstelle

    Die betroffene Person darf grundsätzlich selbst eine nach Art. 21 Abs. 3 DSA zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstelle auswählen.

    Die Zertifizierung einer Stelle kann auf bestimmte Bereiche rechtswidriger Inhalte, bestimmte Arten von Online-Plattformen, bestimmte Rechtsordnungen oder bestimmte Verfahrenssprachen beschränkt sein. Vor der Antragstellung ist deshalb zu prüfen, ob die jeweilige Stelle insbesondere

    • für die betreffende Art der Moderationsentscheidung zuständig ist;
    • Online-Plattformen wie GymScout von ihrem Tätigkeitsbereich erfasst;
    • über Sachkunde für den geltend gemachten Rechts- oder Regelverstoß verfügt;
    • das Verfahren in einer geeigneten Sprache anbietet;
    • die konkrete Streitigkeit nach ihren Verfahrensregeln annimmt.

    Die aktuelle Liste der zertifizierten Stellen einschließlich ihrer Tätigkeitsbereiche und Verfahrenssprachen wird von der Europäischen Kommission veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-out-court-dispute-settlement

    Eine Streitbeilegungsstelle muss nicht in Deutschland niedergelassen sein. Ihre Zertifizierung muss jedoch in der Europäischen Union erfolgt sein und ihr zertifizierter Tätigkeitsbereich muss die konkrete Streitigkeit erfassen.

    GymScout schreibt keine bestimmte Streitbeilegungsstelle verbindlich vor und trifft mit der Nennung oder Verlinkung einer Stelle keine Aussage darüber, dass diese jeden GymScout betreffenden Streitfall annehmen muss.

    14.7 Einleitung des Verfahrens

    Das Verfahren ist grundsätzlich unmittelbar bei der ausgewählten Streitbeilegungsstelle und nach deren Verfahrensordnung einzuleiten. Eine bloße erneute Nachricht an GymScout eröffnet noch kein Verfahren nach Art. 21 DSA.

    Für eine sachgerechte Bearbeitung können insbesondere folgende Angaben und Unterlagen erforderlich sein:

    • Name und Kontaktdaten des Antragstellers;
    • gegebenenfalls Nutzerkonto;
    • GymScout-Vorgangs-, Melde- oder Beschwerdekennzeichen;
    • eindeutige Bezeichnung des betroffenen Inhalts;
    • URL, Profilbezeichnung, Studioeintrag oder andere genaue Fundstelle;
    • Datum der Meldung und der angegriffenen Entscheidung;
    • die von GymScout übermittelte Entscheidungsbegründung;
    • gegebenenfalls die Entscheidung aus dem internen Beschwerdeverfahren;
    • eine nachvollziehbare Darlegung, weshalb die Entscheidung fehlerhaft sein soll;
    • einschlägige Nachweise, Screenshots oder sonstige Beweismittel;
    • gegebenenfalls eine Vollmacht.

    Es gelten zusätzlich die Zulässigkeits-, Form- und Einreichungsanforderungen der ausgewählten Stelle. Unnötige personenbezogene Daten Dritter sollten geschwärzt werden, soweit sie für die Prüfung nicht erforderlich sind.

    14.8 Zusammenarbeit im Verfahren

    Soweit eine gesetzliche Verpflichtung nach Art. 21 DSA besteht, arbeiten GymScout und die betroffene Person nach Treu und Glauben mit der ausgewählten zertifizierten Streitbeilegungsstelle zusammen.

    GymScout kann der Streitbeilegungsstelle insbesondere die für die Prüfung erforderlichen Informationen übermitteln, darunter:

    • den beanstandeten Inhalt in seiner maßgeblichen Fassung;
    • die ursprüngliche Meldung;
    • die Moderationsentscheidung und ihre Begründung;
    • die interne Beschwerde und deren Ergebnis;
    • relevante Zeitpunkte und technische Vorgangsdaten;
    • die angewandten Richtlinien und Entscheidungsmaßstäbe;
    • erforderliche Nachweise oder Stellungnahmen der Beteiligten.

    Gesetzliche Verschwiegenheits-, Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten sowie Rechte Dritter bleiben zu beachten. Soweit eine vollständige Offenlegung einzelner Informationen nicht zulässig ist, wird GymScout nach Möglichkeit geeignete Schutzmaßnahmen wie Schwärzungen, Zusammenfassungen oder eine beschränkte Übermittlung einsetzen, ohne die gesetzlich geschuldete Zusammenarbeit unangemessen zu beeinträchtigen.

    Alle Beteiligten sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und dürfen keine manipulierten, verfälschten oder bewusst irreführenden Unterlagen einreichen.

    14.9 Verfahrensdauer

    Eine zertifizierte Streitbeilegungsstelle soll ihre Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist und grundsätzlich spätestens 90 Kalendertage nach Eingang der Beschwerde zur Verfügung stellen.

    Bei hochkomplexen Streitfällen kann die Stelle diesen Zeitraum um höchstens weitere 90 Kalendertage verlängern. Die maximale gesetzlich vorgesehene Gesamtdauer beträgt damit grundsätzlich 180 Kalendertage.

    Die konkrete Bearbeitungsdauer liegt in der Verantwortung der ausgewählten Stelle. Sie kann insbesondere von der Vollständigkeit der Unterlagen, der rechtlichen oder tatsächlichen Komplexität und erforderlichen Rückfragen abhängen.

    14.10 Wirkung der Streitbeilegungsentscheidung

    Eine nach Art. 21 DSA zertifizierte Streitbeilegungsstelle kann den Parteien keine bindende Streitbeilegung auferlegen. Ihre Entscheidung ist daher weder mit einem vollstreckbaren Gerichtsurteil noch mit einer verbindlichen behördlichen Anordnung gleichzusetzen.

    GymScout wird eine ordnungsgemäß ergangene Entscheidung sorgfältig prüfen. Ergibt sich daraus, dass eine Moderationsentscheidung fehlerhaft war, wird GymScout die erforderliche Korrektur im Rahmen der gesetzlichen und technischen Möglichkeiten zeitnah vornehmen. Dies kann insbesondere zur Folge haben, dass

    • ein Inhalt wiederhergestellt wird;
    • eine Sichtbarkeitsbeschränkung aufgehoben oder angepasst wird;
    • eine Kontobeschränkung aufgehoben oder verkürzt wird;
    • eine unterlassene Maßnahme nachgeholt wird;
    • eine Begründung berichtigt oder ergänzt wird.

    Die Parteien behalten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens das Recht, ein zuständiges Gericht anzurufen. Auch staatliche Gerichte sind an die nicht bindende Entscheidung der Streitbeilegungsstelle grundsätzlich nicht gebunden.

    14.11 Kosten des Verfahrens

    Soweit Art. 21 Abs. 5 DSA anwendbar ist, gelten insbesondere folgende Kostengrundsätze:

    • Für Nutzer muss das Verfahren kostenlos oder gegen eine geringe Schutzgebühr zugänglich sein.
    • Entscheidet die Streitbeilegungsstelle zugunsten des Nutzers beziehungsweise der meldenden Person oder Einrichtung, trägt der Anbieter der Online-Plattform sämtliche von der Streitbeilegungsstelle erhobenen Gebühren.
    • In diesem Fall sind außerdem die sonstigen angemessenen Kosten zu erstatten, die der Nutzer im Zusammenhang mit der Streitbeilegung gezahlt hat.
    • Entscheidet die Stelle zugunsten der Online-Plattform, muss der Nutzer die von der Plattform gezahlten Gebühren oder sonstigen Kosten grundsätzlich nicht erstatten.
    • Eine Kostenerstattung zulasten des Nutzers kommt insoweit nur in Betracht, wenn die Streitbeilegungsstelle feststellt, dass der Nutzer eindeutig böswillig gehandelt hat.
    • Die Streitbeilegungsstelle muss die anfallenden Gebühren oder das Verfahren ihrer Berechnung vor Einleitung der Streitbeilegung bekannt geben.

    Nicht jede von einem Beteiligten eigenständig veranlasste Ausgabe ist automatisch eine „angemessene Kostenposition“ im Sinne des DSA. Insbesondere bei der freiwilligen Beauftragung externer Berater sollte vorab geprüft werden, ob und unter welchen Voraussetzungen entsprechende Kosten erstattungsfähig sind.

    Nimmt GymScout außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung freiwillig an einem Verfahren teil, richten sich die Kosten nach der hierfür getroffenen Vereinbarung und den Verfahrensregeln der jeweiligen Stelle.

    14.12 Bereits beigelegte Streitigkeiten

    Soweit Art. 21 DSA anwendbar ist, kann GymScout die erneute Zusammenarbeit mit einer Streitbeilegungsstelle verweigern, wenn eine Streitigkeit

    • dieselben Informationen betrifft,
    • auf denselben Gründen für die behauptete Rechtswidrigkeit oder Richtlinienwidrigkeit beruht und
    • bereits außergerichtlich beigelegt wurde.

    Die bloße Tatsache, dass zuvor eine Meldung oder ein internes Beschwerdeverfahren bearbeitet wurde, genügt für sich genommen nicht für diese Ausnahme. Auch neue Tatsachen, neue Beweismittel oder abweichende rechtliche Gründe können eine eigenständige Bewertung erforderlich machen.

    Die Zulässigkeit wiederholter Anträge richtet sich ergänzend nach der Verfahrensordnung der ausgewählten Streitbeilegungsstelle.

    14.13 Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste

    Nach Art. 53 DSA können Nutzer sowie mit der Wahrnehmung ihrer DSA-Rechte beauftragte Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen beim zuständigen Koordinator für digitale Dienste Beschwerde einlegen, wenn sie der Auffassung sind, dass GymScout gegen eine Verpflichtung des DSA verstoßen hat.

    Die Beschwerde ist grundsätzlich beim Koordinator für digitale Dienste desjenigen Mitgliedstaats einzulegen, in dem der Nutzer seinen Aufenthalt oder seine Niederlassung hat.

    Für Nutzer mit Aufenthalt oder Niederlassung in Deutschland ist der Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur zuständig: https://www.dsc.bund.de/DE/Fachthemen/DSC/2_Service/Nutzerportal/start.html

    Für Nutzer mit Aufenthalt oder Niederlassung in Österreich ist die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) der Koordinator für digitale Dienste. Informationen und das zentrale Beschwerdeportal werden über die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH bereitgestellt: https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/DigitaleDienste/DSA/ForUsers.de.html

    Für Nutzer mit Aufenthalt oder Niederlassung in der Schweiz besteht kein Beschwerderecht bei einem EU-Koordinator allein aufgrund des Schweizer Aufenthalts. Eine Zuständigkeit kann sich jedoch aus einem anderen EU-Bezug oder aufgrund sonstiger Vorschriften ergeben. Schweizerische Behörden-, Gerichts- und Beschwerdewege bleiben unberührt.

    Eine DSA-Beschwerde kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn GymScout

    • kein zugängliches Meldeverfahren bereitstellt;
    • auf eine ordnungsgemäße Meldung nicht angemessen reagiert;
    • keine Eingangsbestätigung oder Entscheidung übermittelt;
    • eine gesetzlich erforderliche Begründung nicht erteilt;
    • nicht über verfügbare Rechtsbehelfe informiert;
    • ein gesetzlich erforderliches Beschwerdeverfahren nicht bereitstellt;
    • eine Beschwerde nicht sorgfältig, zeitnah oder frei von Willkür bearbeitet;
    • eine gesetzlich vorgeschriebene Zusammenarbeit mit einer zertifizierten Streitbeilegungsstelle verweigert.

    14.14 Erforderliche vorherige Meldung bei GymScout

    Geht es um einen konkreten mutmaßlich rechtswidrigen Inhalt, sollte dieser grundsätzlich zunächst über das von GymScout bereitgestellte Meldeverfahren gemeldet werden. Erst durch eine hinreichend konkrete Meldung kann GymScout die erforderliche Kenntnis von dem Inhalt erlangen und diesen prüfen.

    Für eine spätere Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste sollte deshalb nach Möglichkeit dokumentiert werden:

    • wann und auf welchem Weg der Inhalt gemeldet wurde;
    • welche Angaben die Meldung enthielt;
    • ob eine Eingangsbestätigung erteilt wurde;
    • wie und wann GymScout reagiert hat;
    • welche Begründung GymScout mitgeteilt hat;
    • ob anschließend eine interne Beschwerde eingelegt wurde.

    Fehlt bei GymScout eine geeignete Kontakt- oder Meldemöglichkeit oder wird eine Meldung überhaupt nicht bearbeitet, kann gerade dieser Umstand Gegenstand einer unmittelbaren Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste sein.

    14.15 Aufgabe und Grenzen des Koordinators für digitale Dienste

    Der Koordinator für digitale Dienste prüft, ob hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den DSA bestehen. Ist eine andere nationale Behörde oder der Koordinator eines anderen Mitgliedstaats zuständig, kann die Beschwerde an diese Stelle weitergeleitet werden.

    Eine Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste ist kein Ersatz für das Meldeverfahren bei GymScout. Der deutsche Koordinator weist ausdrücklich darauf hin, dass er konkrete rechtswidrige Inhalte nicht selbst löscht oder sperrt und auch nicht jede individuelle Streitigkeit zwischen Nutzer und Diensteanbieter entscheidet.

    Die Behördenbeschwerde dient insbesondere der aufsichtsrechtlichen Prüfung, ob der Anbieter seine Pflichten aus dem DSA einhält. Sie bewirkt nicht automatisch

    • die Entfernung oder Wiederherstellung eines Inhalts;
    • die Freischaltung eines Kontos;
    • die Feststellung zivilrechtlicher Ansprüche;
    • die Zahlung von Schadensersatz;
    • die Hemmung gerichtlicher oder gesetzlicher Fristen.

    Beide Parteien haben im behördlichen Verfahren nach Maßgabe des anwendbaren Rechts das Recht, angehört und angemessen über den Stand der Beschwerde unterrichtet zu werden.

    14.16 Gerichtliche Rechtsbehelfe

    Betroffene Personen können im Einklang mit dem anwendbaren Recht jederzeit ein zuständiges staatliches Gericht anrufen. Weder das interne Beschwerdeverfahren noch die außergerichtliche Streitbeilegung oder eine Beschwerde beim Koordinator für digitale Dienste müssen zwingend abgeschlossen sein, bevor gerichtlicher Rechtsschutz gesucht wird.

    Abhängig vom konkreten Sachverhalt und den gesetzlichen Voraussetzungen können insbesondere Ansprüche auf

    • Unterlassung;
    • Beseitigung;
    • Freischaltung oder Wiederherstellung;
    • Berichtigung;
    • Auskunft;
    • Feststellung;
    • Schadensersatz oder
    • einstweiligen Rechtsschutz

    in Betracht kommen.

    Ob ein Anspruch besteht, welches Gericht zuständig ist, welche Partei darlegungs- und beweispflichtig ist und welche Fristen gelten, richtet sich ausschließlich nach dem anwendbaren Unionsrecht, nationalen Recht und Verfahrensrecht.

    Eine Entscheidung einer außergerichtlichen Streitbeilegungsstelle kann in einem Gerichtsverfahren als Unterlage vorgelegt werden, entfaltet dort jedoch grundsätzlich keine Bindungswirkung.

    14.17 Entschädigung nach Art. 54 DSA

    Art. 54 DSA sieht vor, dass Nutzer im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht Ersatz für Schäden oder Verluste verlangen können, die ihnen aufgrund eines Verstoßes eines Anbieters von Vermittlungsdiensten gegen Verpflichtungen des DSA entstanden sind.

    Daraus folgt kein automatischer Schadensersatzanspruch bei jeder aufgehobenen, geänderten oder nachträglich anders bewerteten Moderationsentscheidung. Ein Anspruch setzt insbesondere voraus, dass die jeweils anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und der geltend gemachte Schaden sowie dessen Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß hinreichend dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden.

    Diese Richtlinie enthält weder eine Anerkennung eines bestimmten Verstoßes noch einen Verzicht auf Rechte oder Einwendungen einer Partei.

    14.18 Weitere zuständige Behörden und Stellen

    Je nach Gegenstand können neben den DSA-Rechtsbehelfen weitere Beschwerde- oder Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen. Hierzu gehören insbesondere:

    • Beschwerden bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde wegen einer mutmaßlich rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten;
    • Strafanzeigen bei Polizei oder Staatsanwaltschaft bei Verdacht auf eine Straftat;
    • Meldungen an Jugendmedienschutz- oder Medienaufsichtsbehörden;
    • die Inanspruchnahme von Verbraucherberatungsstellen;
    • urheber-, marken- oder wettbewerbsrechtliche Rechtsbehelfe;
    • sonstige fachgesetzlich vorgesehene Behörden- oder Schlichtungsverfahren.

    Bei einer akuten Gefahr für Leben oder körperliche Sicherheit ist unverzüglich die Polizei beziehungsweise der örtliche Notruf zu verständigen. Das GymScout-Meldeverfahren ist kein Notfall- oder Strafverfolgungsdienst.

    14.19 Streitigkeiten mit Fitnessstudios

    GymScout ist grundsätzlich nicht Vertragspartner von Mitgliedschafts-, Probetrainings- oder sonstigen Fitnessstudioverträgen, die Nutzer unmittelbar mit einem Fitnessstudio schließen.

    Streitigkeiten über insbesondere

    • den Abschluss oder Inhalt einer Studiomitgliedschaft;
    • Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zahlungen an das Studio;
    • Kündigungen, Vertragsverlängerungen oder Ruhezeiten;
    • die Durchführung eines Probetrainings;
    • die Qualität oder Verfügbarkeit von Studioleistungen;
    • Hausverbote oder Zutrittsentscheidungen des Studios

    sind grundsätzlich unmittelbar mit dem betreffenden Fitnessstudio zu klären.

    Ein DSA-Streitbeilegungsverfahren gegen GymScout kommt insoweit nur in Betracht, wenn sich die Streitigkeit nicht gegen die Studioleistung, sondern gegen eine erfasste Moderations- oder Plattformentscheidung von GymScout richtet.

    14.20 Streitigkeiten gewerblicher Studiobetreiber

    Für gewerbliche Studiobetreiber können zusätzlich zur DSA-Systematik Rechte aus der Verordnung (EU) 2019/1150 über Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten („P2B-Verordnung“) in Betracht kommen, soweit deren persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich eröffnet ist.

    Diese Rechte können insbesondere Transparenz-, Ranking- und Vertragsfragen betreffen. Sie sind von einem Streitbeilegungsverfahren über eine Moderationsentscheidung nach Art. 21 DSA zu unterscheiden.

    Reine Abrechnungs- oder Vertragsstreitigkeiten sind nicht allein deshalb DSA-Streitigkeiten. Maßgeblich sind insoweit die Studio- und Anbieterbedingungen beziehungsweise AGB und die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

    14.21 Keine automatische aufschiebende Wirkung

    Die Einleitung eines internen oder externen Rechtsbehelfs hat grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung. Eine angegriffene Moderationsmaßnahme kann daher bis zum Abschluss der Prüfung bestehen bleiben, insbesondere wenn dies zum Schutz von Nutzern, Persönlichkeitsrechten, Minderjährigen, Beweismitteln oder der Sicherheit der Plattform erforderlich ist.

    GymScout kann eine Maßnahme während des Verfahrens freiwillig

    • vorläufig aussetzen;
    • abschwächen;
    • erweitern;
    • durch eine weniger belastende Maßnahme ersetzen oder
    • vollständig aufheben,

    wenn neue Tatsachen oder eine aktualisierte Risikobewertung dies rechtfertigen.

    Verbindliche gerichtliche oder behördliche Anordnungen werden nach Maßgabe ihres Inhalts und des anwendbaren Rechts umgesetzt.

    14.22 Fristen und Beweissicherung

    Die Einleitung eines internen Beschwerdeverfahrens, eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens oder einer Behördenbeschwerde hemmt gesetzliche Verjährungs-, Ausschluss-, Klage- oder Rechtsmittelfristen nur, wenn das anwendbare Recht dies ausdrücklich vorsieht.

    Betroffene sollten relevante Unterlagen deshalb rechtzeitig sichern, insbesondere:

    • Screenshots;
    • URLs und Profilbezeichnungen;
    • Entscheidungsmitteilungen;
    • Melde- und Beschwerdekennzeichen;
    • Zeitstempel;
    • E-Mail-Korrespondenz;
    • Nachweise über die eigene Berechtigung;
    • sonstige für den Sachverhalt erhebliche Dokumente.

    GymScout kann relevante Vorgangsdaten im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit vorübergehend aufbewahren, soweit dies zur Bearbeitung, Rechtsverteidigung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Beweissicherung erforderlich ist.

    14.23 Vertretung

    Nutzer können sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vertreten lassen.

    Nach Art. 86 DSA können Nutzer insbesondere eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung mit der Wahrnehmung ihrer DSA-Rechte beauftragen, wenn diese

    • keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt;
    • nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaats ordnungsgemäß gegründet wurde und
    • aufgrund ihrer satzungsmäßigen Ziele ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des DSA hat.

    Andere nach nationalem Recht zulässige Formen der Vertretung, insbesondere durch Rechtsanwälte oder gesetzliche Vertreter, bleiben unberührt.

    GymScout kann einen geeigneten Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangen. Dabei sollen nur die für die Prüfung der Bevollmächtigung erforderlichen personenbezogenen Daten übermittelt werden.

    14.24 Datenschutz bei externen Rechtsbehelfen

    Im Zusammenhang mit externen Rechtsbehelfen kann es erforderlich sein, personenbezogene Daten und verfahrensbezogene Unterlagen an folgende Empfänger zu übermitteln:

    • zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen;
    • Koordinatoren für digitale Dienste;
    • andere zuständige Behörden;
    • Gerichte;
    • Rechtsanwälte oder sonstige befugte Vertreter;
    • technische oder organisatorische Dienstleister, soweit deren Einsatz zulässig und erforderlich ist.

    Die Verarbeitung und Übermittlung erfolgt nur, soweit hierfür eine Rechtsgrundlage besteht und sie zur Durchführung des Verfahrens, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

    Externe Streitbeilegungsstellen, Behörden und Gerichte verarbeiten die ihnen übermittelten Daten nach ihren eigenen gesetzlichen Zuständigkeiten und Datenschutzhinweisen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung durch GymScout enthält die Datenschutzerklärung.

    14.25 Aktualität externer Informationen

    Zertifizierungen, Zuständigkeitsbereiche, Verfahrenssprachen, Gebührenregelungen und Kontaktwege externer Stellen können sich ändern. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und die aktuellen Informationen der Europäischen Kommission beziehungsweise der zuständigen Stelle.

    GymScout wird die in dieser Richtlinie enthaltenen Verweise regelmäßig überprüfen und bei wesentlichen Änderungen aktualisieren. Betroffene sollten vor Einleitung eines externen Verfahrens zusätzlich die jeweils aktuelle Verfahrensordnung und den Zertifizierungsumfang der ausgewählten Stelle prüfen.

    14.26 Keine Beschränkung zwingender Rechte

    Diese Richtlinie beschränkt keine zwingenden gesetzlichen Beschwerde-, Auskunfts-, Vertretungs-, Schadensersatz- oder Rechtsschutzrechte. Sie begründet insbesondere keinen Verzicht auf

    • das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf;
    • das Beschwerderecht bei einem Koordinator für digitale Dienste;
    • Rechte gegenüber Datenschutzaufsichts- oder Strafverfolgungsbehörden;
    • Ansprüche gegenüber dem Urheber eines rechtswidrigen Inhalts;
    • Ansprüche aus einem unmittelbaren Vertragsverhältnis mit einem Fitnessstudio;
    • Rechte gewerblicher Nutzer nach der P2B-Verordnung oder anderen anwendbaren Vorschriften.
    • 15. Schutz vor missbräuchlicher Nutzung und wiederholten Verstößen

    15.1 Zweck des Missbrauchsschutzes

    Das Melde- und Beschwerdesystem dient dem Schutz vor rechtswidrigen Inhalten und fehlerhaften Moderationsentscheidungen. Es darf nicht dazu eingesetzt werden,

    • rechtmäßige Inhalte gezielt zu unterdrücken;
    • berechtigte Kritik zu beseitigen;
    • Wettbewerber oder andere Nutzer zu schädigen;
    • GymScout durch automatisierte oder massenhafte Eingaben funktionsunfähig zu machen;
    • offensichtlich rechtswidrige Inhalte wiederholt zu verbreiten;
    • die Durchsetzung der Community-, Bewertungs- oder sonstigen Plattformregeln systematisch zu umgehen.

    Missbrauchsschutzmaßnahmen müssen zugleich so ausgestaltet sein, dass gutgläubige Nutzer nicht von Meldungen oder Beschwerden abgehalten werden. GymScout legt deshalb einen engen Maßstab an und prüft jeden Fall individuell, sorgfältig, objektiv und unter Beachtung der betroffenen Grundrechte.

    15.2 Anwendbarkeit von Art. 23 DSA

    Die besonderen Maßnahmen nach Art. 23 DSA gehören zu den zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen nach Kapitel III Abschnitt 3 DSA. Ihre gesetzliche Anwendbarkeit richtet sich insbesondere nach der Einordnung von GymScout als Online-Plattform und der Unternehmensgrößenregelung des Art. 19 DSA.

    Nach der gegenwärtigen, auf den aktuell vorliegenden Unternehmensdaten beruhenden Einordnung ist Art. 23 DSA auf GymScout voraussichtlich nicht verpflichtend anwendbar. Die nachfolgenden Kriterien werden gleichwohl als freiwilliger, grundrechtsschonender Mindeststandard für vergleichbare Missbrauchsschutzmaßnahmen verwendet, soweit nicht eine andere gesetzliche oder vertragliche Grundlage strengere Anforderungen stellt.

    Soweit Art. 23 DSA anwendbar ist, setzt GymScout nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum

    • die Erbringung seiner Dienste gegenüber Nutzern aus, die häufig offensichtlich rechtswidrige Inhalte bereitstellen, oder
    • die Bearbeitung von Meldungen oder Beschwerden aus, wenn eine Person oder Einrichtung häufig offensichtlich unbegründete Meldungen oder Beschwerden einreicht.

    Soweit Art. 23 DSA aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme nicht anwendbar ist, bleibt GymScout berechtigt, gegen rechtswidrige Inhalte, Spam, Manipulationen sowie Verstöße gegen die Community-, Bewertungs- oder sonstigen Nutzungsregeln auf einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage vorzugehen. Auch solche Maßnahmen müssen transparent, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sein.

    15.3 Enger Maßstab der Offensichtlichkeit

    Ein Inhalt ist nicht bereits deshalb „offensichtlich rechtswidrig“, weil seine Rechtmäßigkeit bestritten wird. Ebenso ist eine Meldung oder Beschwerde nicht allein deshalb „offensichtlich unbegründet“, weil GymScout ihr nicht folgt.

    Von Offensichtlichkeit ist nur auszugehen, wenn die Rechtswidrigkeit beziehungsweise Unbegründetheit ohne vertiefte rechtliche oder tatsächliche Prüfung klar erkennbar ist. Bestehen ernsthafte Zweifel, unterschiedliche vertretbare rechtliche Bewertungen oder ungeklärte Tatsachen, liegt regelmäßig keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit im Sinne von Art. 23 DSA vor.

    Die Anwendung des Missbrauchsschutzes setzt zusätzlich voraus, dass das betreffende Verhalten häufig auftritt. Ein einzelner Vorgang genügt grundsätzlich nicht, um eine Aussetzung nach Art. 23 DSA zu rechtfertigen. Unabhängige Maßnahmen gegen den einzelnen Inhalt bleiben möglich.

    15.4 Kein Missbrauch bei gutgläubiger Rechtsausübung

    Folgende Umstände stellen für sich genommen keinen Missbrauch dar:

    • eine Meldung oder Beschwerde bleibt erfolglos;
    • der Meldende vertritt eine rechtlich vertretbare, aber von GymScout nicht geteilte Auffassung;
    • ein Sachverhalt kann mangels ausreichender Nachweise nicht abschließend geklärt werden;
    • eine Person meldet mehrere unterschiedliche Inhalte desselben Nutzers;
    • eine Meldung wird nach Auftreten neuer Tatsachen oder Beweismittel erneut eingereicht;
    • ein Studiobetreiber bestreitet einen tatsächlichen Kunden- oder Geschäftskontakt und verlangt eine sachgerechte Überprüfung der Bewertung;
    • eine angegriffene Bewertung wird nach einer Überprüfung aufrechterhalten;
    • eine Beschwerde führt lediglich zu einer teilweisen Änderung der Entscheidung;
    • eine Organisation reicht aufgrund ihres Tätigkeitsbereichs eine größere Zahl überwiegend begründeter Meldungen ein;
    • eine Meldung enthält behebbare formale oder sprachliche Mängel;
    • eine Person nimmt zulässige interne oder externe Rechtsbehelfe in Anspruch.

    Auch eine emotionale, ungeschickte oder juristisch unpräzise Formulierung genügt nicht, solange das Anliegen in der Sache nachvollziehbar und nicht offensichtlich haltlos ist.

    15.5 Häufige Bereitstellung offensichtlich rechtswidriger Inhalte

    Eine Aussetzung der Diensterbringung kann in Betracht kommen, wenn ein Nutzer innerhalb eines relevanten Zeitraums wiederholt Inhalte bereitstellt, deren Rechtswidrigkeit klar erkennbar ist.

    Hierzu können – abhängig vom konkreten Sachverhalt – insbesondere gehören:

    • wiederholte Veröffentlichung klar erkennbarer strafbarer Bedrohungen;
    • wiederholte Verbreitung eindeutig volksverhetzender oder sonstiger strafbarer Hassinhalte;
    • wiederholte Veröffentlichung fremder personenbezogener Daten mit erkennbarer Schädigungs- oder Einschüchterungsabsicht;
    • wiederholte Verbreitung nicht einvernehmlich veröffentlichter intimer Aufnahmen;
    • wiederholte Veröffentlichung nachweislich erfundener, persönlichkeitsrechtsverletzender Tatsachenbehauptungen in Kenntnis ihrer Unwahrheit;
    • wiederholte Nutzung gefälschter Identitäten oder Studioseiten zu Betrugszwecken;
    • wiederholtes Einstellen rechtswidriger Werbe-, Phishing- oder Betrugsangebote;
    • wiederholte Veröffentlichung eindeutig urheberrechtsverletzender Inhalte trotz klarer Kenntnis der fehlenden Berechtigung;
    • wiederholte Verbreitung sonstiger Inhalte, deren Rechtswidrigkeit ohne vertiefte Prüfung eindeutig erkennbar ist.

    Die bloße Behauptung eines Studios, eine negative Bewertung sei falsch, macht die Bewertung noch nicht offensichtlich rechtswidrig. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls und das Ergebnis des vorgesehenen Prüfungsverfahrens.

    15.6 Abgrenzung zu sonstigen Regelverstößen

    Art. 23 Abs. 1 DSA betrifft die häufige Bereitstellung offensichtlich rechtswidriger Inhalte. Inhalte können jedoch auch dann gegen die Community-, Bewertungs- oder Nutzungsregeln von GymScout verstoßen, wenn sie nicht rechtswidrig sind.

    Hierzu können beispielsweise gehören:

    • sachfremde Beiträge;
    • Werbung außerhalb dafür vorgesehener Bereiche;
    • Mehrfachbewertungen desselben Erlebnisses;
    • manipulierte oder nicht authentische Bewertungen;
    • KI-generierte Inhalte ohne vorgeschriebene Kennzeichnung;
    • Spam;
    • Umgehung technischer Beschränkungen;
    • koordinierte Bewertungsmanipulation.

    Gegen solche Inhalte kann GymScout nach den jeweils einschlägigen Richtlinien und vertraglichen Bestimmungen vorgehen. Eine solche Maßnahme wird nicht als Maßnahme nach Art. 23 DSA bezeichnet, wenn dessen besondere Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    15.7 Offensichtlich unbegründete Meldungen

    Eine Meldung kann offensichtlich unbegründet sein, wenn ohne vertiefte Prüfung klar erkennbar ist, dass sie keinen nachvollziehbaren tatsächlichen oder rechtlichen Anknüpfungspunkt besitzt.

    Mögliche Beispiele sind:

    • wiederholte Meldung desselben Inhalts mit identischer Begründung, obwohl die Angelegenheit bereits nachvollziehbar geprüft wurde und keine neuen Tatsachen vorgetragen werden;
    • massenhafte Meldung sämtlicher negativer Bewertungen eines Studios allein deshalb, weil sie geschäftlich unerwünscht sind;
    • pauschale Meldung vollständiger Profile oder Studioseiten, ohne einen konkreten Inhalt und Meldegrund zu benennen;
    • bewusst falsche Behauptung, Inhaber eines Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechts zu sein;
    • Verwendung gefälschter Vollmachten, Urkunden oder gerichtlicher Entscheidungen;
    • Meldung eines Inhalts unter Angabe einer Rechtsvorschrift, die offensichtlich keinerlei Bezug zu dem Inhalt hat;
    • automatisierte Massenmeldungen ohne inhaltsbezogene Prüfung;
    • koordinierte Meldungen mit dem Ziel, einen Wettbewerber oder Nutzer durch bloße Anzahl der Eingaben unter Druck zu setzen;
    • wiederholte Meldungen, die nach ihrem eindeutigen Inhalt ausschließlich der Belästigung oder Einschüchterung dienen;
    • bewusst falsche Behauptung, eine behördliche oder gerichtlich angeordnete Entfernung liege vor.

    Unvollständige, unpräzise oder rechtlich unzutreffend formulierte Meldungen sind nicht automatisch offensichtlich unbegründet. Soweit möglich und zumutbar, kann GymScout zunächst Gelegenheit zur Ergänzung geben.

    15.8 Offensichtlich unbegründete Beschwerden

    Eine interne Beschwerde kann offensichtlich unbegründet sein, wenn klar erkennbar ist, dass sie keinen ernsthaften Bezug zur angegriffenen Entscheidung aufweist oder ausschließlich missbräuchlichen Zwecken dient.

    Dies kann insbesondere der Fall sein bei:

    • wiederholter Einreichung inhaltsgleicher Beschwerden nach einer abschließenden Prüfung, ohne neue Gründe oder Beweismittel;
    • Beschwerden gegen Entscheidungen, die den Beschwerdeführer erkennbar nicht betreffen und zu denen ihm kein Beschwerderecht zusteht;
    • Einreichung manipulierter oder frei erfundener Nachweise;
    • Beschwerden, deren tatsächliche Angaben nachweislich bewusst falsch sind;
    • Verwendung des Beschwerdeverfahrens für Werbung, Spam oder sachfremde Kontaktaufnahme;
    • automatisierten Beschwerden ohne Bezug zur konkreten Moderationsentscheidung;
    • koordinierten Beschwerdewellen mit dem alleinigen Ziel, Bearbeitungskapazitäten zu blockieren;
    • wiederholter Umgehung einer rechtmäßig angeordneten Verfahrensbeschränkung durch neue Konten oder fremde Identitäten.

    Die Wiederholung einer Beschwerde aufgrund neuer Tatsachen, einer geänderten Rechtslage oder neuer geeigneter Nachweise ist dagegen grundsätzlich zulässig.

    15.9 Erforderliche Häufigkeit

    GymScout verwendet keinen starren, ausschließlich zahlenbasierten Schwellenwert. Eine bestimmte Anzahl erfolgloser Meldungen oder entfernter Inhalte führt daher nicht automatisch zu einer Missbrauchseinstufung.

    Bei der Beurteilung werden insbesondere berücksichtigt:

    • die absolute Anzahl der offensichtlich rechtswidrigen Inhalte beziehungsweise offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden;
    • der Zeitraum, innerhalb dessen diese Vorgänge aufgetreten sind;
    • ihr relativer Anteil an sämtlichen Inhalten, Meldungen oder Beschwerden der betreffenden Person;
    • die Gleichartigkeit oder systematische Wiederholung des Verhaltens;
    • die Schwere der einzelnen Fälle;
    • die tatsächlichen oder möglichen Folgen für Betroffene;
    • der für GymScout und andere Beteiligte verursachte Prüfungsaufwand;
    • frühere Hinweise, Warnungen oder Aussetzungen;
    • eine erkennbare Umgehung vorheriger Maßnahmen;
    • die Absicht der betreffenden Person, soweit sie zuverlässig festgestellt werden kann.

    Eine hohe absolute Anzahl allein genügt nicht, wenn die betreffende Person insgesamt sehr viele Inhalte oder überwiegend berechtigte Meldungen bereitstellt.

    15.10 Einzelfallprüfung und menschliche Aufsicht

    Eine Aussetzung wegen missbräuchlicher Nutzung erfolgt nicht allein aufgrund einer automatisierten Zählung oder eines technischen Risikowerts.

    Automatisierte Systeme dürfen insbesondere eingesetzt werden, um

    • auffällige Häufungen zu erkennen;
    • Mehrfacheinreichungen zuzuordnen;
    • gleichförmige Massenmeldungen festzustellen;
    • mögliche Umgehungskonten zu identifizieren;
    • zuständige Prüfpersonen auf Risikomuster hinzuweisen.

    Die abschließende Entscheidung über eine Aussetzung nach Art. 23 DSA erfolgt jedoch unter angemessener menschlicher Aufsicht. Dabei werden entlastende Umstände und die Möglichkeit einer fehlerhaften technischen Zuordnung berücksichtigt.

    Die bloße Nutzung derselben IP-Adresse, desselben Geräts oder desselben Netzwerks genügt regelmäßig nicht, um unterschiedliche Personen oder Konten einander zuzurechnen. Erforderlich sind zusätzliche hinreichend zuverlässige Anhaltspunkte.

    15.11 Verhältnismäßigkeit der Maßnahme

    GymScout wählt Art und Umfang einer Missbrauchsschutzmaßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit eine weniger belastende Maßnahme ausreicht, wird diese vorrangig berücksichtigt.

    Mögliche Maßnahmen sind insbesondere:

    • ein klarstellender Hinweis;
    • die Aufforderung, künftige Meldungen oder Beschwerden zu konkretisieren;
    • technische Maßnahmen gegen automatisierte Masseneingaben;
    • Zusammenfassung identischer Mehrfacheinreichungen zu einem Vorgang;
    • vorübergehende Beschränkung einzelner Eingabefunktionen;
    • vorübergehende Aussetzung der Bearbeitung weiterer Meldungen;
    • vorübergehende Aussetzung der Bearbeitung weiterer Beschwerden;
    • vorübergehende Beschränkung der Möglichkeit, Bewertungen oder andere Inhalte einzustellen;
    • vorübergehende teilweise oder vollständige Aussetzung des Nutzerkontos.

    Eine vollständige Aussetzung des Kontos kommt regelmäßig erst in Betracht, wenn eine funktionsbezogene oder teilweise Beschränkung nicht ausreicht.

    15.12 Vorherige Warnung

    Eine Aussetzung nach Art. 23 DSA erfolgt erst nach vorheriger Warnung.

    Die Warnung soll, soweit unter den Umständen möglich, insbesondere enthalten:

    • eine Beschreibung des beanstandeten Verhaltens;
    • beispielhafte Benennung der relevanten Inhalte, Meldungen oder Beschwerden;
    • Erläuterung, weshalb GymScout das Verhalten als möglicherweise offensichtlich rechtswidrig oder offensichtlich unbegründet einstuft;
    • den berücksichtigten Zeitraum;
    • Hinweise auf frühere einschlägige Vorgänge;
    • die mögliche Art, Reichweite und Dauer einer Aussetzung;
    • Hinweise, wie das Verhalten künftig vermieden werden kann;
    • eine Möglichkeit zur Stellungnahme;
    • Informationen über verfügbare Rechtsbehelfe.

    Die Warnung gibt der betroffenen Person grundsätzlich Gelegenheit, das Verhalten einzustellen oder nachvollziehbar zu erläutern. Eine Stellungnahme wird vor der Aussetzungsentscheidung berücksichtigt, wenn sie rechtzeitig eingeht.

    Die Warnpflicht verhindert nicht, dass GymScout einen konkreten rechtswidrigen Inhalt unverzüglich entfernt, den Zugang dazu sperrt, Beweise sichert oder andere sofort erforderliche Schutzmaßnahmen ergreift.

    15.13 Dauer einer Aussetzung

    Die Dauer wird anhand der Häufigkeit, Schwere, Folgen und erkennbaren Absicht des Missbrauchs bestimmt. Als unverbindliche Orientierungsrahmen kommen regelmäßig in Betracht:

    • bei weniger schwerwiegendem erstmaligem Missbrauch: etwa 7 bis 14 Tage;
    • bei wiederholtem oder deutlich beeinträchtigendem Missbrauch: bis zu 30 Tage;
    • bei erneuter Fortsetzung nach einer früheren Aussetzung: 30 bis 90 Tage;
    • bei anhaltendem, systematischem oder besonders schwerwiegendem Missbrauch: bis zu sechs Monate.

    Diese Zeiträume sind keine automatischen Sanktionen. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer genügen. Eine längere oder dauerhafte Kontobeendigung wird nicht allein auf Art. 23 DSA gestützt, sondern setzt eine eigenständige gesetzliche oder vertragliche Grundlage voraus.

    GymScout berücksichtigt bei der Dauer insbesondere:

    • ob es sich um das erste festgestellte Missbrauchsmuster handelt;
    • ob die Warnung beachtet wurde;
    • ob der Betroffene einsichtig reagiert und geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen hat;
    • ob andere Personen gezielt geschädigt wurden;
    • ob technische Schutzmaßnahmen umgangen wurden;
    • ob schwere Straftaten oder erhebliche Gefahren betroffen sind.

    15.14 Umfang der Aussetzung

    Die Maßnahme soll möglichst auf diejenigen Funktionen beschränkt werden, die missbräuchlich verwendet wurden.

    Bei häufig offensichtlich rechtswidrigen Inhalten kann beispielsweise nur die Möglichkeit beschränkt werden,

    • Bewertungen zu veröffentlichen;
    • Texte, Bilder oder sonstige Inhalte hochzuladen;
    • Studioeinträge zu verändern;
    • öffentliche Profilinformationen bereitzustellen.

    Bei häufig offensichtlich unbegründeten Meldungen oder Beschwerden kann GymScout insbesondere deren reguläre Bearbeitung vorübergehend aussetzen oder gleichartige Eingaben zusammenfassen.

    Soweit technisch und organisatorisch möglich, bleibt eine gesonderte Möglichkeit erhalten,

    • die Aussetzungsentscheidung selbst anzufechten;
    • eine behördliche oder gerichtliche Anordnung zu übermitteln;
    • auf eine konkrete akute Gefahr für Leben oder Sicherheit hinzuweisen;
    • einen neuen, eindeutig anders gelagerten schwerwiegenden Sachverhalt mitzuteilen.

    Eine missbräuchliche Kennzeichnung gewöhnlicher Eingaben als Notfall kann bei der weiteren Bewertung berücksichtigt werden.

    15.15 Umgehung von Maßnahmen

    GymScout kann bei der Missbrauchsprüfung mehrere Konten oder Eingaben derselben Person gemeinsam betrachten, wenn hinreichend zuverlässige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie zur Umgehung einer Warnung oder Aussetzung verwendet werden.

    Eine Umgehung kann insbesondere vorliegen bei:

    • Eröffnung neuer Konten durch dieselbe Person;
    • Nutzung fremder Konten mit Zustimmung des Kontoinhabers;
    • automatisierter Änderung geringfügiger Textbestandteile, um Dublettenfilter zu umgehen;
    • koordinierter Verteilung identischer Meldungen auf mehrere Personen;
    • Nutzung wechselnder Kontaktdaten bei im Übrigen eindeutig identischem Vorgehen.

    Maßnahmen dürfen nicht allein aufgrund familiärer, beruflicher oder technischer Nähe auf andere Personen übertragen werden. Eine Zurechnung setzt konkrete und dokumentierbare Anhaltspunkte voraus.

    15.16 Besonders schwere Einzelfälle

    Art. 23 DSA regelt Maßnahmen wegen häufigen Missbrauchs. Daneben kann bereits ein einzelner besonders schwerwiegender Inhalt sofortige Maßnahmen auf einer anderen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage rechtfertigen.

    Dies gilt insbesondere bei:

    • Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
    • konkreten und glaubhaften Todes- oder Gewaltandrohungen;
    • terroristischen Inhalten;
    • schweren Betrugs- oder Phishinghandlungen;
    • nicht einvernehmlich verbreiteten intimen Aufnahmen;
    • akuten Gefährdungen von Leben oder Sicherheit;
    • behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen;
    • sonstigen schwerwiegenden Straftaten oder Sicherheitsverletzungen.

    In solchen Fällen kann GymScout den Inhalt unverzüglich sperren, Beweismittel sichern, Funktionen vorsorglich beschränken und – soweit gesetzlich erforderlich oder zulässig – zuständige Behörden informieren. Die vorherige Warnung nach Art. 23 ist keine Voraussetzung für eine solche eigenständig begründete Sofortmaßnahme.

    15.17 Vertrauenswürdige Hinweisgeber

    Meldungen von nach Art. 22 DSA anerkannten vertrauenswürdigen Hinweisgebern werden im ausgewiesenen Fachgebiet vorrangig bearbeitet.

    Erhält GymScout hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber eine erhebliche Anzahl nicht hinreichend präziser, ungenauer oder unzureichend begründeter Meldungen eingereicht hat, dokumentiert GymScout die betreffenden Vorgänge und übermittelt die erforderlichen Informationen und Nachweise an den Koordinator für digitale Dienste, der den Status zuerkannt hat.

    Über die Aussetzung oder Aberkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber entscheidet nicht GymScout, sondern der zuständige Koordinator für digitale Dienste. Bis zu einer entsprechenden behördlichen Entscheidung bleibt der bestehende Status grundsätzlich zu beachten.

    15.18 Behörden und Gerichte

    Behördliche oder gerichtliche Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen werden nicht als gewöhnliche Nutzermeldungen behandelt. Für sie gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere Art. 9 und 10 DSA sowie das jeweilige Verfahrensrecht.

    Die Missbrauchsschutzregelungen dieses Kapitels berechtigen GymScout nicht dazu, eine wirksame behördliche oder gerichtliche Anordnung wegen einer früheren missbräuchlichen Nutzung eines Nutzerkontos unbeachtet zu lassen.

    Bestehen Zweifel an Echtheit, Zuständigkeit oder Reichweite einer behaupteten Anordnung, kann GymScout diese bei der ausstellenden Stelle überprüfen.

    15.19 Mitteilung der Aussetzungsentscheidung

    Die betroffene Person wird über eine Aussetzung informiert, soweit GymScout über geeignete elektronische Kontaktdaten verfügt und keine gesetzliche Ausnahme von der Mitteilungspflicht besteht.

    Die Mitteilung enthält grundsätzlich:

    • die Art der Aussetzung;
    • die betroffenen Funktionen oder Dienste;
    • Beginn und Dauer der Maßnahme;
    • die maßgeblichen Tatsachen und Umstände;
    • die berücksichtigten früheren Warnungen;
    • die gesetzliche oder vertragliche Grundlage;
    • eine Erläuterung der Verhältnismäßigkeitsprüfung;
    • Angaben über einen etwaigen Einsatz automatisierter Erkennungssysteme;
    • Hinweise auf das interne Beschwerdeverfahren;
    • gegebenenfalls Hinweise auf außergerichtliche Streitbeilegung, Behördenbeschwerde und gerichtliche Rechtsbehelfe.

    Sicherheitsrelevante Details, personenbezogene Daten Dritter, Geschäftsgeheimnisse oder Informationen, deren Offenlegung die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gefährden würde, müssen nicht offengelegt werden. Die verbleibende Begründung muss dennoch so konkret wie möglich sein, damit die Entscheidung wirksam angefochten werden kann.

    15.20 Beschwerde gegen eine Missbrauchsschutzmaßnahme

    Eine Aussetzung der regulären Bearbeitung von Meldungen oder Beschwerden darf nicht dazu führen, dass die betroffene Person keine Möglichkeit hat, gerade die Missbrauchsschutzmaßnahme selbst anzufechten.

    Die betroffene Person kann insbesondere geltend machen, dass

    • relevante Vorgänge falsch zugeordnet wurden;
    • Inhalte, Meldungen oder Beschwerden nicht offensichtlich rechtswidrig beziehungsweise unbegründet waren;
    • die erforderliche Häufigkeit nicht erreicht wurde;
    • entlastende Umstände unberücksichtigt geblieben sind;
    • keine ordnungsgemäße Warnung erteilt wurde;
    • Umfang oder Dauer der Maßnahme unverhältnismäßig sind;
    • eine technische oder automatisierte Fehlentscheidung vorliegt.

    Die Beschwerde gegen die Aussetzung wird gesondert geprüft. Rein identische Mehrfacheinreichungen gegen dieselbe Aussetzungsentscheidung können nach einer sachgerechten Prüfung zusammengefasst werden.

    15.21 Vorzeitige Aufhebung und Ablauf

    GymScout kann eine Aussetzung vorzeitig aufheben oder verkürzen, insbesondere wenn

    • die Entscheidung auf einer fehlerhaften Zuordnung beruhte;
    • neue entlastende Nachweise vorgelegt werden;
    • die rechtliche Bewertung korrigiert wurde;
    • der Betroffene geeignete technische oder organisatorische Abhilfemaßnahmen getroffen hat;
    • der Zweck der Aussetzung bereits erreicht wurde.

    Nach Ablauf der festgelegten Dauer wird die betroffene Funktion grundsätzlich wieder freigegeben beziehungsweise die reguläre Bearbeitung wieder aufgenommen, sofern keine andere, eigenständig gerechtfertigte Beschränkung besteht.

    Der Ablauf einer Aussetzung führt nicht automatisch zur Löschung der zugrunde liegenden Dokumentation. Diese kann im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen weiterhin gespeichert werden.

    15.22 Dokumentation und Datenschutz

    GymScout dokumentiert Missbrauchsschutzmaßnahmen in einem Umfang, der erforderlich ist, um

    • die Entscheidung nachvollziehbar zu begründen;
    • Beschwerden und externe Rechtsbehelfe zu bearbeiten;
    • eine verhältnismäßige Dauer festzulegen;
    • wiederholte oder umgangene Maßnahmen zu erkennen;
    • gesetzliche Transparenz- und Nachweispflichten zu erfüllen;
    • Rechtsansprüche geltend zu machen oder abzuwehren.

    Dabei können insbesondere die Zahl und Art relevanter Vorgänge, Zeiträume, Warnungen, Stellungnahmen, Entscheidungen und Rechtsbehelfe verarbeitet werden.

    Eine dauerhafte oder undifferenzierte „schwarze Liste“ erfolgloser Meldender wird nicht geführt. Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die genannten Zwecke und nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich ist. Einzelheiten werden in der Datenschutzerklärung berücksichtigt.

    15.23 Transparenzberichterstattung

    Soweit Art. 24 Abs. 1 DSA auf GymScout anwendbar ist, weist GymScout in seinen Transparenzberichten die Anzahl der Aussetzungen nach Art. 23 DSA aus. Dabei wird unterschieden zwischen Aussetzungen wegen

    • häufig bereitgestellter offensichtlich rechtswidriger Inhalte;
    • häufig eingereichter offensichtlich unbegründeter Meldungen;
    • häufig eingereichter offensichtlich unbegründeter Beschwerden.

    Die Berichterstattung erfolgt aggregiert und darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

    15.24 Weitergehende rechtliche Folgen

    Missbräuchliches Verhalten kann neben einer vorübergehenden Aussetzung weitere rechtliche Folgen haben, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In Betracht kommen insbesondere

    • vertragliche Maßnahmen;
    • Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche;
    • Schadensersatzansprüche;
    • Ersatz notwendiger Rechtsverfolgungskosten;
    • strafrechtliche Konsequenzen;
    • Meldungen an zuständige Behörden.

    Eine solche Folge tritt nicht automatisch ein. Insbesondere begründet eine erfolglose Meldung oder Beschwerde für sich genommen weder eine Haftung noch den Verdacht strafbaren Verhaltens.

    15.25 Verhältnis zu anderen Richtlinien

    Dieses Kapitel ergänzt insbesondere

    • die Bewertungsrichtlinie;
    • die Community-Richtlinie;
    • die KI-Nutzungsrichtlinie;
    • die allgemeinen Nutzungs- und Betreiberbedingungen;
    • die übrigen Bestimmungen dieser Melde- und Beschwerderichtlinie.

    Bei Widersprüchen gehen zwingende gesetzliche Vorschriften vor. Maßnahmen müssen stets anhand des konkreten Verhaltens und der jeweils einschlägigen Rechts- oder Regelgrundlage begründet werden.

    • 16. Vertrauenswürdige Hinweisgeber und sonstige qualifizierte Meldestellen

    16.1 Zweck der besonderen Verfahrensregeln

    Vertrauenswürdige Hinweisgeber im Sinne des Digital Services Act verfügen über besondere Sachkenntnis bei der Erkennung und Meldung bestimmter Arten rechtswidriger Online-Inhalte.

    Ihre Meldungen sollen schneller geprüft werden, weil aufgrund der behördlich festgestellten Sachkunde, Unabhängigkeit und Arbeitsweise eine erhöhte Verlässlichkeit erwartet werden kann.

    Die besondere Behandlung betrifft ausschließlich die Verfahrenspriorität. Sie führt insbesondere nicht dazu, dass

    • ein gemeldeter Inhalt automatisch als rechtswidrig gilt;
    • GymScout ohne eigene Prüfung zur Entfernung verpflichtet ist;
    • Angaben des vertrauenswürdigen Hinweisgebers unwiderlegbar sind;
    • die Rechte des betroffenen Verfassers entfallen;
    • der vertrauenswürdige Hinweisgeber verbindliche Entscheidungen gegenüber GymScout treffen kann.

    Die Verantwortung für die Entscheidung über eine Meldung verbleibt bei GymScout, soweit keine verbindliche behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt.

    16.2 Gesetzliche Anwendbarkeit

    Art. 22 DSA gehört zu den zusätzlichen Pflichten für Online-Plattformen nach Kapitel III Abschnitt 3 DSA. Seine gesetzliche Anwendbarkeit richtet sich daher insbesondere nach der Einordnung von GymScout als Online-Plattform und nach Art. 19 DSA.

    Nach der gegenwärtigen Unternehmensgrößeneinordnung ist Art. 22 DSA auf GymScout voraussichtlich nicht verpflichtend anwendbar. GymScout kann ordnungsgemäße Meldungen anerkannter vertrauenswürdiger Hinweisgeber gleichwohl freiwillig entsprechend den nachfolgenden Grundsätzen priorisieren.

    Soweit Art. 22 DSA auf GymScout anwendbar ist, werden ordnungsgemäße Meldungen anerkannter vertrauenswürdiger Hinweisgeber innerhalb ihres ausgewiesenen Fachgebiets vorrangig behandelt, unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt.

    Soweit GymScout aufgrund seiner Unternehmensgröße oder aus einem anderen gesetzlichen Grund nicht zur besonderen Behandlung nach Art. 22 DSA verpflichtet ist, kann GymScout Meldungen entsprechend qualifizierter Stellen freiwillig priorisieren. Hieraus entsteht kein allgemeiner Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsfrist oder eine bestimmte Sachentscheidung.

    16.3 Anerkennung als vertrauenswürdiger Hinweisgeber

    Den Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber verleiht ausschließlich der Koordinator für digitale Dienste desjenigen EU-Mitgliedstaats, in dem die antragstellende Stelle niedergelassen ist.

    Voraussetzung der Anerkennung ist insbesondere, dass die Stelle

    • besondere Sachkenntnis und Kompetenz bei der Erkennung, Feststellung und Meldung rechtswidriger Inhalte besitzt;
    • von Anbietern von Online-Plattformen unabhängig ist;
    • Meldungen sorgfältig, genau und objektiv übermittelt.

    GymScout verleiht diesen Status nicht selbst. Eine frühere Zusammenarbeit mit GymScout, eine besondere Fachkunde, eine behördliche Finanzierung, die Eigenschaft als Verbraucherschutzorganisation oder die häufige Einreichung zutreffender Meldungen begründen für sich genommen noch keinen Status nach Art. 22 DSA.

    16.4 Anerkennung nur für Einrichtungen

    Der DSA-Status wird Einrichtungen beziehungsweise Organisationen zuerkannt. Einzelne Mitarbeiter erhalten nicht persönlich den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers.

    Eine Meldung wird der anerkannten Stelle zugerechnet, wenn sie über einen verifizierten Meldeweg oder durch einen erkennbar autorisierten Mitarbeiter im Namen dieser Stelle eingereicht wird.

    Der Status darf nicht ohne Zustimmung der anerkannten Stelle

    • auf andere Organisationen übertragen;
    • von ehemaligen Mitarbeitern weiterverwendet;
    • für private Meldungen einzelner Mitarbeiter in Anspruch genommen;
    • an Auftragnehmer oder Kooperationspartner weitergegeben werden.

    Bestehen begründete Zweifel an der Berechtigung eines Einreichenden, kann GymScout einen geeigneten Nachweis verlangen.

    16.5 EU-weite Geltung und ausgewiesenes Fachgebiet

    Ein von einem Koordinator für digitale Dienste zuerkannter Status gilt grundsätzlich unionsweit gegenüber Online-Plattformen, die Art. 22 DSA unterliegen.

    Die Anerkennung bezieht sich jedoch regelmäßig auf ein bestimmtes Fachgebiet. Hierzu können beispielsweise gehören:

    • strafbare Hassrede;
    • terroristische Inhalte;
    • Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
    • Betrug und Täuschung;
    • Verletzungen geistiger Eigentumsrechte;
    • rechtswidrige personenbezogene Veröffentlichungen;
    • jugendgefährdende oder jugendschutzrechtlich unzulässige Inhalte;
    • rechtswidrige Waren oder Dienstleistungen;
    • bestimmte verbraucherschutzrechtliche Verstöße.

    Eine Meldung genießt die besondere Priorität nur, wenn sie innerhalb des offiziell ausgewiesenen Fachgebiets der anerkannten Stelle liegt.

    Meldet eine anerkannte Stelle einen Sachverhalt außerhalb ihres Fachgebiets, behandelt GymScout die Eingabe grundsätzlich als gewöhnliche Meldung nach Art. 16 DSA. Eine freiwillige Priorisierung aufgrund besonderer Dringlichkeit bleibt möglich.

    16.6 Überprüfung des Status

    GymScout kann den Status und seinen Umfang anhand der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Angaben überprüfen. Maßgeblich ist insbesondere, ob

    • die meldende Einrichtung in der aktuellen EU-Liste geführt wird;
    • der Status zum Zeitpunkt der Meldung wirksam ist;
    • der Status nicht vorübergehend ausgesetzt oder widerrufen wurde;
    • die Meldung dem ausgewiesenen Fachgebiet zugeordnet werden kann;
    • die verwendeten Kontaktdaten oder technischen Kennungen der anerkannten Einrichtung entsprechen.

    Die aktuelle Liste der anerkannten Stellen veröffentlicht die Europäische Kommission: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/trusted-flaggers-under-dsa

    Ist eine Anerkennung noch nicht in der Liste ersichtlich, kann die meldende Stelle einen geeigneten Nachweis des zuständigen Koordinators für digitale Dienste vorlegen. GymScout kann die Echtheit bei der ausstellenden Behörde überprüfen.

    Eine technische Vorregistrierung bei GymScout darf die gesetzliche Priorisierung nicht ausschließen, wenn der Status auf andere Weise zuverlässig festgestellt werden kann.

    16.7 Gegenstand privilegierter Meldungen

    Die besondere Behandlung nach Art. 22 DSA gilt für Meldungen über mutmaßlich rechtswidrige Inhalte, die über das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA übermittelt werden.

    Sie gilt nicht automatisch für reine Hinweise auf

    • Qualitätsmängel;
    • veraltete Studioinformationen;
    • allgemeine Serviceprobleme;
    • bloße Meinungsverschiedenheiten;
    • ausschließlich interne Regelverstöße ohne behauptete Rechtswidrigkeit;
    • vertragliche Streitigkeiten;
    • Abrechnungsfragen;
    • technische Fehler.

    Solche Hinweise können nach den dafür vorgesehenen Verfahren bearbeitet werden. Behauptet die Stelle sowohl einen Rechtsverstoß als auch einen Verstoß gegen GymScout-Richtlinien, werden beide Grundlagen geprüft.

    16.8 Anforderungen an die Meldung

    Auch vertrauenswürdige Hinweisgeber müssen eine hinreichend genaue und angemessen begründete Meldung einreichen. Der Status ersetzt die Anforderungen des Art. 16 Abs. 2 DSA nicht.

    Die Meldung sollte insbesondere enthalten:

    • eine genaue Bezeichnung des gemeldeten Inhalts;
    • die präzise URL oder eine andere eindeutige Fundstelle;
    • eine nachvollziehbare Erläuterung der behaupteten Rechtswidrigkeit;
    • die maßgebliche Rechtsgrundlage, soweit bestimmbar;
    • erforderliche tatsächliche Angaben und Beweismittel;
    • Name und elektronische Kontaktangabe der meldenden Einrichtung;
    • eine Erklärung, dass die Angaben nach gutem Glauben richtig und vollständig sind;
    • gegebenenfalls das Fachgebiet und die Zertifizierungsangaben der Stelle;
    • bei einer Vielzahl von Inhalten eine eindeutige Einzelzuordnung der jeweiligen Gründe.

    Eine pauschale Meldung eines gesamten Nutzerkontos, Betreiberprofils oder Studioeintrags genügt regelmäßig nicht, wenn sich die behauptete Rechtswidrigkeit nur auf einzelne Inhalte bezieht.

    16.9 Strukturierte Sammelmeldungen

    Vertrauenswürdige Hinweisgeber können mehrere Inhalte in einer strukturierten Sammelmeldung zusammenfassen, wenn jeder einzelne Inhalt hinreichend bestimmbar bleibt.

    Eine Sammelmeldung sollte für jeden Inhalt mindestens erkennen lassen:

    • die genaue Fundstelle;
    • die einschlägige Inhaltskategorie;
    • den konkreten Rechtswidrigkeitsgrund;
    • gegebenenfalls individuelle Beweismittel;
    • eine mögliche Dringlichkeitsstufe.

    Enthält eine Sammelmeldung verschiedene Rechts- oder Risikokategorien, kann GymScout sie in mehrere Vorgänge aufteilen und unterschiedlich priorisieren.

    Identische Mehrfachmeldungen können technisch zusammengeführt werden. Dies ändert nichts an der Pflicht, den gemeldeten Inhalt sachgerecht zu prüfen.

    16.10 Besondere technische Meldewege

    GymScout kann vertrauenswürdigen Hinweisgebern zusätzliche technische Übermittlungswege anbieten, beispielsweise

    • verifizierte E-Mail-Adressen;
    • geschützte Webformulare;
    • strukturierte Uploadmöglichkeiten;
    • technische Schnittstellen;
    • digitale Signaturen oder andere Authentifizierungsverfahren;
    • gesonderte Vorgangskennzeichen.

    Solche technischen Lösungen dienen einer sicheren Zuordnung und effizienten Bearbeitung. Sie dürfen nicht dazu führen, dass eine ansonsten ordnungsgemäße Meldung allein wegen der Nutzung der allgemeinen Melde-E-Mail ihre gesetzlich vorgesehene Priorität verliert.

    Der Zugang zu einem besonderen technischen Meldeweg begründet keine Befugnis, nicht öffentliche Inhalte oder Kontodaten von GymScout einzusehen.

    16.11 Bedeutung der Priorisierung

    „Vorrangige Behandlung“ bedeutet, dass eine ordnungsgemäße Meldung eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers innerhalb des zuständigen Fachgebiets gegenüber gewöhnlichen Meldungen grundsätzlich bevorzugt in die Prüfung aufgenommen wird.

    Die Priorisierung kann insbesondere umfassen:

    • eine gesonderte Kennzeichnung im Moderationssystem;
    • eine bevorzugte Zuweisung an qualifizierte Prüfer;
    • eine verkürzte Vorprüfungsphase;
    • eine risikobasierte Eskalation;
    • eine beschleunigte rechtliche Prüfung;
    • eine bevorzugte Bearbeitung erforderlicher Rückfragen;
    • eine zeitnahe Übermittlung der Entscheidung.

    Der DSA legt keine allgemeine feste Stundenfrist fest. Die erforderliche Bearbeitungszeit richtet sich insbesondere nach Art, Dringlichkeit und Komplexität des gemeldeten Inhalts.

    Eine Meldung über eine akute Gefahr für Leben oder Sicherheit, Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder eine verbindliche behördliche Anordnung kann trotz einer zeitlich früher eingegangenen anderen Meldung vorrangig bearbeitet werden. Dadurch verliert die Meldung des vertrauenswürdigen Hinweisgebers nicht ihren priorisierten Status.

    16.12 Keine unangemessene Benachteiligung anderer Meldender

    Die Priorisierung vertrauenswürdiger Hinweisgeber entbindet GymScout nicht von der Pflicht, alle Meldungen nach Art. 16 DSA zeitnah, sorgfältig, objektiv und frei von Willkür zu bearbeiten.

    Gewöhnliche Nutzer, Studiobetreiber, Rechteinhaber oder sonstige Meldende müssen nicht zunächst einen vertrauenswürdigen Hinweisgeber einschalten. Sie können das Meldeverfahren unmittelbar nutzen.

    Eine Meldung darf nicht allein deshalb als weniger glaubwürdig oder unbegründet behandelt werden, weil sie nicht von einem vertrauenswürdigen Hinweisgeber stammt.

    16.13 Keine automatische Entfernung

    Eine Meldung eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers führt nicht automatisch zur Entfernung, Sperrung oder Einschränkung des gemeldeten Inhalts.

    GymScout prüft insbesondere:

    • ob der gemeldete Inhalt auf der Plattform vorhanden und eindeutig identifizierbar ist;
    • ob die angeführte Rechtsgrundlage einschlägig ist;
    • ob die behauptete Rechtswidrigkeit hinreichend festgestellt werden kann;
    • ob Ausnahmen, Rechtfertigungsgründe oder entgegenstehende Rechte zu berücksichtigen sind;
    • ob eine Stellungnahme des betroffenen Nutzers erforderlich ist;
    • ob eine mildere Maßnahme als die Entfernung ausreicht;
    • welchen räumlichen und zeitlichen Umfang eine Maßnahme haben darf;
    • ob eine behördliche oder gerichtliche Klärung erforderlich erscheint.

    Der Status des Meldenden ist ein Verfahrensmerkmal, aber kein Beweis für die Rechtswidrigkeit des konkreten Inhalts.

    16.14 Vorläufige Schutzmaßnahmen

    Bestehen aufgrund einer priorisierten Meldung konkrete Anhaltspunkte für erhebliche oder schwer rückgängig zu machende Schäden, kann GymScout bis zum Abschluss der Prüfung eine vorläufige Maßnahme ergreifen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • vorübergehende Einschränkung der Sichtbarkeit;
    • vorübergehende Sperrung eines Inhalts;
    • Sicherung der maßgeblichen Inhaltsfassung;
    • Einschränkung von Interaktions- oder Verbreitungsfunktionen;
    • Eskalation an rechtlich oder sicherheitstechnisch qualifizierte Prüfer.

    Eine vorläufige Maßnahme ist keine abschließende Feststellung der Rechtswidrigkeit. Sie wird aufgehoben oder angepasst, wenn die weitere Prüfung ihre Voraussetzungen nicht bestätigt.

    16.15 Rückfragen und Ergänzungen

    Ist eine Meldung nicht ausreichend konkret oder fehlen entscheidungserhebliche Informationen, kann GymScout die meldende Stelle um Ergänzung bitten.

    Die Rückfrage soll insbesondere erkennen lassen,

    • welcher Inhalt nicht eindeutig auffindbar ist;
    • welche Tatsachen oder Nachweise fehlen;
    • welcher rechtliche Zusammenhang unklar ist;
    • ob eine Vollmacht oder Berechtigung nachzuweisen ist;
    • innerhalb welcher angemessenen Frist eine Ergänzung erbeten wird.

    Die Pflicht zur vorrangigen Bearbeitung bedeutet nicht, dass GymScout eine unzureichend bestimmte Meldung ohne erforderliche Angaben abschließend entscheiden muss. Ist der Inhalt trotzdem eindeutig erkennbar und liegt eine akute Gefahr nahe, prüft GymScout mögliche Sofortmaßnahmen unabhängig von der Ergänzung.

    16.16 Eingangsbestätigung und Entscheidung

    Enthält die Meldung eine elektronische Kontaktangabe, erhält der vertrauenswürdige Hinweisgeber unverzüglich eine Eingangsbestätigung.

    Nach Abschluss der Prüfung informiert GymScout die meldende Stelle über die Entscheidung und die verfügbaren Rechtsbehelfe. Die Mitteilung kann insbesondere enthalten:

    • ob eine Maßnahme ergriffen wurde;
    • welche Art von Maßnahme getroffen wurde;
    • ob der Inhalt bereits entfernt oder verändert war;
    • ob keine ausreichenden Gründe für ein Tätigwerden festgestellt wurden;
    • ob weitere Ermittlungen oder eine behördliche Klärung erforderlich sind;
    • ob automatisierte Mittel bei der Bearbeitung oder Entscheidung eingesetzt wurden;
    • wie eine interne Beschwerde eingelegt werden kann.

    Bei strukturierten Sammelmeldungen kann die Entscheidung ebenfalls in strukturierter Form übermittelt werden, sofern die Ergebnisse den einzelnen Inhalten eindeutig zugeordnet werden können.

    16.17 Rechte des betroffenen Nutzers

    Nutzer, deren Inhalte aufgrund einer Meldung eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers entfernt, gesperrt oder anderweitig beschränkt werden, behalten ihre gesetzlichen und vertraglichen Rechte.

    Sie erhalten insbesondere – soweit gesetzlich vorgesehen –

    • eine klare und spezifische Begründung der Maßnahme;
    • Informationen über die maßgeblichen Tatsachen und die Rechts- oder Regelgrundlage;
    • Angaben über einen relevanten Einsatz automatisierter Mittel;
    • Zugang zum internen Beschwerdeverfahren;
    • Hinweise auf außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe.

    Im Beschwerdeverfahren wird die ursprüngliche Entscheidung erneut sachlich geprüft. Der Umstand, dass die Meldung von einem vertrauenswürdigen Hinweisgeber stammt, steht einer Aufhebung oder Änderung der Entscheidung nicht entgegen.

    16.18 Offenlegung der Identität

    Die Identität der nach Art. 22 DSA anerkannten Einrichtung ist grundsätzlich in der öffentlichen Liste der Europäischen Kommission enthalten.

    Daraus folgt jedoch keine uneingeschränkte Offenlegungspflicht hinsichtlich

    • der Namen einzelner Mitarbeiter;
    • persönlicher Kontaktdaten;
    • interner Untersuchungsmethoden;
    • vertraulicher Quellen;
    • sicherheitsrelevanter Informationen;
    • personenbezogener Daten möglicher Opfer oder Zeugen.

    GymScout teilt einem betroffenen Nutzer mit, dass die Entscheidung auf einer Meldung beruhte, soweit dies nach Art. 17 DSA erforderlich ist. Die konkrete Identität der meldenden Person oder Einrichtung wird nur offengelegt, wenn dies unbedingt notwendig oder aufgrund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung erforderlich ist.

    Ein vollständiger Schutz der Identität kann nicht zugesichert werden, insbesondere wenn eine Offenlegung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren gesetzlich angeordnet wird.

    16.19 Kein besonderes Auskunftsrecht

    Der Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber begründet kein allgemeines Recht auf Zugang zu

    • nicht öffentlichen Nutzerkonten;
    • interner GymScout-Korrespondenz;
    • Identitäts- oder Kontaktdaten von Nutzern;
    • internen Moderationssystemen;
    • vertraulichen Entscheidungsrichtlinien;
    • Geschäftsgeheimnissen;
    • nicht veröffentlichten statistischen Daten.

    GymScout übermittelt Informationen nur, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht, die Übermittlung zur Bearbeitung der konkreten Meldung erforderlich ist und Rechte Dritter angemessen geschützt werden.

    Gesetzliche Auskunftsansprüche und behördliche oder gerichtliche Anordnungen bleiben unberührt.

    16.20 Beschwerden des vertrauenswürdigen Hinweisgebers

    Soweit die Voraussetzungen des Art. 20 DSA erfüllt sind, kann auch ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber eine Entscheidung anfechten, aufgrund seiner Meldung nicht oder nicht in der begehrten Weise tätig zu werden.

    Die Beschwerde sollte insbesondere enthalten:

    • das ursprüngliche Vorgangskennzeichen;
    • den betroffenen Inhalt;
    • die beanstandete Entscheidung;
    • die Gründe, aus denen die Entscheidung fehlerhaft sein soll;
    • gegebenenfalls neue Tatsachen oder Beweismittel.

    Auch Beschwerden vertrauenswürdiger Hinweisgeber werden sorgfältig und nicht allein automatisiert entschieden. Der besondere Status begründet keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beschwerdeergebnis.

    16.21 Qualitätsmängel bei Meldungen

    Stellt GymScout fest, dass ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber eine erhebliche Anzahl von Meldungen übermittelt hat, die

    • nicht hinreichend präzise;
    • sachlich ungenau oder
    • unzureichend begründet

    sind, dokumentiert GymScout die betreffenden Vorgänge.

    Dabei können auch Erkenntnisse berücksichtigt werden, die sich aus internen Beschwerden betroffener Nutzer ergeben haben, beispielsweise wenn wiederholt Inhalte wiederhergestellt werden mussten, weil Meldungen wesentliche Tatsachen nicht zutreffend wiedergaben.

    Einzelne fehlerhafte Meldungen oder vertretbare rechtliche Meinungsverschiedenheiten genügen regelmäßig nicht. Erforderlich ist eine erhebliche Anzahl relevanter Qualitätsmängel.

    16.22 Unterrichtung des zuständigen Koordinators

    Liegen hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Art. 22 Abs. 6 DSA vor, übermittelt GymScout demjenigen Koordinator für digitale Dienste, der den Status verliehen hat,

    • die relevanten Meldungen;
    • die festgestellten Qualitätsmängel;
    • die erforderlichen Erläuterungen;
    • geeignete Nachweise;
    • gegebenenfalls Erkenntnisse aus Beschwerdeverfahren.

    GymScout beschränkt die Übermittlung auf die für die behördliche Prüfung erforderlichen Informationen und berücksichtigt dabei Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Sicherheitsanforderungen.

    Die Unterrichtung stellt für sich genommen noch keine Feststellung dar, dass die Stelle ihren Status missbraucht oder die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

    16.23 Aussetzung und Widerruf des Status

    Über die vorübergehende Aussetzung oder den Widerruf des Status entscheidet ausschließlich der zuständige Koordinator für digitale Dienste.

    Leitet dieser aufgrund berechtigter Gründe eine Untersuchung ein, kann der Status für die Dauer der Untersuchung ausgesetzt werden. Stellt die Behörde fest, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann sie den Status widerrufen.

    GymScout berücksichtigt eine bekannt gegebene Aussetzung oder einen Widerruf ab dem maßgeblichen Zeitpunkt. Danach eingehende Meldungen werden grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln bearbeitet, sofern kein anderer Priorisierungsgrund besteht.

    GymScout ist nicht befugt, einen weiterhin wirksamen DSA-Status eigenständig abzuerkennen.

    16.24 Jahresberichte vertrauenswürdiger Hinweisgeber

    Vertrauenswürdige Hinweisgeber müssen mindestens jährlich leicht verständliche und ausführliche Tätigkeitsberichte veröffentlichen.

    Diese Berichte müssen insbesondere Angaben enthalten über

    • die Zahl der übermittelten Meldungen;
    • die betroffenen Hostingdiensteanbieter;
    • die Arten der gemeldeten rechtswidrigen Inhalte;
    • die von den Plattformen ergriffenen Maßnahmen;
    • die Verfahren zur Wahrung der Unabhängigkeit.

    Die veröffentlichten Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

    GymScout ist nicht für Inhalt, Vollständigkeit oder Veröffentlichung dieser Berichte verantwortlich. Stellt GymScout erhebliche sachliche Unrichtigkeiten in einer Darstellung seiner Maßnahmen fest, kann es die betreffende Stelle um Berichtigung bitten oder den zuständigen Koordinator informieren.

    16.25 Sonstige fachkundige Meldestellen

    GymScout kann auch mit Organisationen zusammenarbeiten, die keinen Status nach Art. 22 DSA besitzen, beispielsweise mit

    • Verbraucher- oder Jugendschutzorganisationen;
    • Opferhilfeeinrichtungen;
    • Rechteinhaberverbänden;
    • Einrichtungen zur Bekämpfung von Hasskriminalität;
    • Organisationen gegen Betrug oder Cyberkriminalität;
    • Sport-, Fitness- oder Wirtschaftsverbänden;
    • sonstigen fachkundigen Meldestellen.

    Eine solche Zusammenarbeit kann besondere Kommunikationswege oder eine freiwillige risikobasierte Priorisierung vorsehen. Sie darf jedoch nicht irreführend als gesetzlicher Trusted-Flagger-Status bezeichnet werden.

    Eine freiwillige Zusammenarbeit darf außerdem nicht dazu führen, dass Meldungen gewöhnlicher Nutzer unangemessen vernachlässigt oder Inhalte ohne sachgerechte Prüfung entfernt werden.

    16.26 Abgrenzung zu Behörden und Gerichten

    Behörden, Gerichte und Strafverfolgungsstellen sind nicht allein aufgrund ihrer amtlichen Stellung vertrauenswürdige Hinweisgeber im Sinne von Art. 22 DSA.

    Behördliche oder gerichtliche Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte oder zur Erteilung von Auskünften richten sich insbesondere nach Art. 9 und 10 DSA sowie dem anwendbaren Verfahrensrecht. Sie können für GymScout verbindlich sein und werden nicht lediglich als priorisierte Nutzermeldungen behandelt.

    Übermittelt eine Behörde dagegen außerhalb einer verbindlichen Anordnung einen gewöhnlichen Hinweis, wird dieser anhand seines Inhalts, seiner Dringlichkeit und der gesetzlichen Zuständigkeit der Stelle eingeordnet.

    16.27 Abgrenzung zur Vertretung nach Art. 86 DSA

    Der Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber ist von der Vertretung eines Nutzers nach Art. 86 DSA zu unterscheiden.

    Ein vertrauenswürdiger Hinweisgeber handelt grundsätzlich aufgrund seiner eigenen Aufgabe, rechtswidrige Inhalte zu erkennen und zu melden. Ein Vertreter nach Art. 86 DSA übt dagegen Rechte im Namen eines konkreten Nutzers aus.

    Eine Organisation kann beide Funktionen wahrnehmen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall muss aus der Eingabe hervorgehen, ob sie

    • als vertrauenswürdiger Hinweisgeber eine eigene Meldung einreicht;
    • als bevollmächtigter Vertreter eines Nutzers handelt oder
    • beide Funktionen miteinander verbindet.

    Soweit eine Vertretung behauptet wird, kann GymScout einen geeigneten Vollmachtsnachweis verlangen.

    16.28 Abgrenzung zum Hinweisgeberschutzrecht

    Der Begriff „vertrauenswürdiger Hinweisgeber“ nach Art. 22 DSA ist nicht mit einem Hinweisgeber beziehungsweise Whistleblower nach dem Hinweisgeberschutzgesetz gleichzusetzen.

    Dieses Kapitel betrifft Meldungen über rechtswidrige Online-Inhalte auf GymScout. Es regelt nicht die interne oder externe Meldung von Rechtsverstößen aus einem beruflichen Zusammenhang nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

    16.29 Datenschutz und Informationssicherheit

    Bei der Bearbeitung von Meldungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber verarbeitet GymScout nur die für die Prüfung, Kommunikation, Dokumentation und Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlichen personenbezogenen Daten.

    Besonders schutzbedürftige Inhalte und Nachweise werden nur denjenigen Mitarbeitern oder Dienstleistern zugänglich gemacht, die sie für ihre Aufgaben benötigen.

    Technische Meldewege können insbesondere durch

    • Zugriffskontrollen;
    • verschlüsselte Übertragung;
    • Authentifizierungsverfahren;
    • Protokollierung;
    • rollenbasierte Berechtigungen;
    • Schutz vor unbefugtem Abruf

    abgesichert werden.

    Die meldende Stelle bleibt für die Rechtmäßigkeit der von ihr vorgenommenen Datenerhebung und Übermittlung verantwortlich. Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung durch GymScout werden in der Datenschutzerklärung berücksichtigt.

    16.30 Dokumentation und Transparenz

    GymScout kann insbesondere dokumentieren:

    • Identität und Status der meldenden Stelle;
    • ausgewiesenes Fachgebiet;
    • Eingang und Inhalt der Meldung;
    • Art des gemeldeten Rechtsverstoßes;
    • Priorisierungs- und Bearbeitungszeitpunkte;
    • getroffene Maßnahmen;
    • Nutzung automatisierter Werkzeuge;
    • interne Beschwerden und deren Ergebnisse;
    • erkannte Qualitätsmängel;
    • Mitteilungen an Koordinatoren für digitale Dienste.

    Soweit die Transparenzberichtspflichten nach Art. 15 DSA anwendbar sind, werden Meldungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber gesondert und ausschließlich in aggregierter Form ausgewiesen. Personenbezogene Daten werden nicht veröffentlicht.

    16.31 Aktualität der Anerkennungen

    Der Status, das ausgewiesene Fachgebiet und die Kontaktdaten eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers können sich ändern.

    Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Meldung geltenden behördlichen Informationen. GymScout kann seine internen Verzeichnisse und technischen Zuordnungen regelmäßig mit der aktuellen Liste der Europäischen Kommission abgleichen.

    Künftige verbindliche Leitlinien, Durchführungsbestimmungen oder behördliche Vorgaben zum Trusted-Flagger-Verfahren werden nach ihrem Inkrafttreten berücksichtigt.

    • 17. Behördliche und gerichtliche Anordnungen sowie Meldung schwerer Straftaten

    17.1 Zweck und Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel regelt den Umgang von GymScout mit

    • behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen zum Vorgehen gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte;
    • behördlichen oder gerichtlichen Auskunftsanordnungen zu bestimmten Nutzern;
    • sonstigen behördlichen Auskunfts- oder Sicherungsersuchen;
    • Informationen, die den Verdacht einer Straftat mit Gefahr für Leben oder Sicherheit begründen;
    • grenzüberschreitenden und aus Drittstaaten stammenden Anfragen.

    Diese Vorgänge sind von gewöhnlichen Nutzermeldungen, Meldungen vertrauenswürdiger Hinweisgeber und zivilrechtlichen Aufforderungsschreiben zu unterscheiden.

    Die Pflichten aus Art. 9 und 10 DSA gelten für Anbieter von Vermittlungsdiensten. Art. 18 DSA gilt für Hostingdiensteanbieter. Sie unterliegen nicht der Ausnahme für Kleinst- und Kleinunternehmen nach Art. 19 DSA.

    17.2 Unterscheidung der Verfahrensarten

    GymScout unterscheidet insbesondere zwischen:

    • 1. Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte: Eine zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde verlangt auf gesetzlicher Grundlage die Entfernung, Sperrung oder sonstige Behandlung eines oder mehrerer bestimmter Inhalte.
    • 2. Auskunftsanordnung: Eine zuständige Justiz- oder Verwaltungsbehörde verlangt bestimmte bereits vorhandene Informationen über einen oder mehrere konkret bezeichnete Nutzer.
    • 3. Behördliches Ersuchen ohne verbindliche Anordnung: Eine Behörde bittet um Prüfung, Sicherung oder freiwillige Übermittlung von Informationen, ohne eine unmittelbar verbindliche Anordnung vorzulegen.
    • 4. Eigene Meldung von GymScout nach Art. 18 DSA: GymScout erhält Kenntnis von Informationen, die den Verdacht einer Straftat begründen, durch die das Leben oder die Sicherheit einer Person gefährdet ist oder sein könnte.
    • 5. Private rechtliche Aufforderung: Ein Nutzer, Studiobetreiber, Rechtsanwalt, Verband oder sonstiger Dritter verlangt unter Berufung auf eigene Rechte eine Entfernung oder Auskunft.

    Für jede Kategorie gelten unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Prüfungsmaßstäbe und Informationspflichten.

    17.3 Zentrale Kontaktstelle für Behörden

    GymScout unterhält eine zentrale elektronische Kontaktstelle nach Art. 11 DSA für die Kommunikation mit

    • Behörden der EU-Mitgliedstaaten;
    • der Europäischen Kommission;
    • dem Europäischen Gremium für digitale Dienste;
    • Koordinatoren für digitale Dienste.

    Die Kontaktstelle dient insbesondere der sicheren Entgegennahme behördlicher und gerichtlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem DSA. GymScout verwendet derzeit dieselbe E-Mail-Adresse für mehrere DSA-Verfahren; Behördenkommunikation bleibt jedoch funktional getrennt und wird anhand einer geeigneten Betreffzeile sowie der Absender- und Vorgangsdaten gesondert zugeordnet und bearbeitet.

    GymScout veröffentlicht die zur Identifizierung und Nutzung der Behördenkontaktstelle erforderlichen Informationen sowie die unterstützten Kommunikationssprachen leicht zugänglich und hält diese aktuell.

    Eine Anordnung, die über einen anderen GymScout-Kanal eingeht, wird nach Möglichkeit unverzüglich intern an die zuständige Stelle weitergeleitet. Der Eingang über einen abweichenden Kanal führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer nach dem anwendbaren Recht wirksamen Anordnung.

    17.4 Prüfung von Echtheit und Herkunft

    Vor der Offenlegung nicht öffentlicher Informationen oder der Umsetzung einer einschneidenden Maßnahme prüft GymScout in einem der Dringlichkeit angemessenen Umfang insbesondere:

    • Identität und Kontaktdaten der ausstellenden Stelle;
    • Zuständigkeit der Behörde oder des Gerichts;
    • Aktenzeichen und Ausstellungsdatum;
    • Authentizität von Unterschriften, Siegeln oder elektronischen Signaturen;
    • verwendete behördliche Domain oder Übermittlungsplattform;
    • gesetzliche Grundlage;
    • räumlichen und sachlichen Geltungsbereich;
    • etwaige Fristen;
    • Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe;
    • gegebenenfalls bestehende Geheimhaltungs- oder Benachrichtigungsbeschränkungen.

    Bestehen begründete Zweifel, kann GymScout die Echtheit über öffentlich bekannte Kontaktdaten der ausstellenden Stelle verifizieren. Kontaktdaten aus einer möglicherweise gefälschten Nachricht werden nicht ungeprüft verwendet.

    Eine notwendige Echtheitsprüfung darf die fristgerechte Bearbeitung einer erkennbar dringenden und glaubhaften Anordnung nicht unangemessen verzögern.

    17.5 Umgang mit unvollständigen oder unklaren Anordnungen

    Fehlen erforderliche Angaben oder ist der Umfang einer Anordnung nicht hinreichend bestimmbar, kann GymScout die ausstellende Stelle insbesondere um

    • Klarstellung;
    • Ergänzung;
    • Übersetzung;
    • Konkretisierung der betroffenen Inhalte oder Nutzer;
    • Erläuterung des räumlichen Geltungsbereichs;
    • Angabe der Rechtsgrundlage;
    • Mitteilung der zuständigen Empfangsstelle für die Ausführungsbestätigung

    bitten.

    GymScout wird eine Anordnung nicht allein wegen eines behebbaren formalen Mangels unbeachtet lassen. Ob ein Mangel die Wirksamkeit oder Vollziehbarkeit berührt, richtet sich nach dem anwendbaren Recht.

    Soweit erforderlich, kann GymScout gegen eine Anordnung einen verfügbaren Rechtsbehelf einlegen. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn das maßgebliche Recht oder eine zuständige Stelle dies vorsieht.

    17.6 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte

    Art. 9 DSA betrifft Anordnungen zuständiger nationaler Justiz- oder Verwaltungsbehörden zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte.

    Eine solche Anordnung kann sich bei GymScout beispielsweise beziehen auf:

    • eine konkrete Text- oder Sternebewertung;
    • bestimmte Teile einer Bewertung;
    • ein Bild oder sonstiges Medium;
    • einen Studio- oder Betreiberprofilinhalt;
    • einen Nutzernamen oder Profiltext;
    • einen konkreten Kommentar;
    • eine rechtswidrige Werbung oder Verlinkung;
    • eine bestimmte sonstige von einem Nutzer bereitgestellte Information.

    Eine Anordnung nach Art. 9 DSA schafft nicht selbst die nationale Befugnis zur Entfernung. Sie muss auf einer anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts oder des nationalen Rechts beruhen, die mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

    17.7 Mindestangaben einer Inhaltsanordnung

    Eine Anordnung zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte soll insbesondere enthalten:

    • die unionsrechtliche oder nationale Rechtsgrundlage;
    • eine Begründung, weshalb der bezeichnete Inhalt rechtswidrig ist;
    • einen Verweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften;
    • Informationen zur Identifizierung der ausstellenden Behörde;
    • eine präzise URL oder andere eindeutige Angaben zum Speicherort;
    • erforderlichenfalls weitere Informationen zur Identifizierung des Inhalts;
    • Angaben über Rechtsbehelfe von GymScout und des betroffenen Nutzers;
    • gegebenenfalls die Behörde, die über die Ausführung zu informieren ist;
    • den räumlichen Geltungsbereich;
    • eine etwaige Ausführungsfrist.

    Die Anordnung muss so bestimmt sein, dass GymScout die betroffenen Informationen zuverlässig von nicht erfassten rechtmäßigen Inhalten unterscheiden kann.

    17.8 Räumlicher Geltungsbereich

    Der räumliche Geltungsbereich einer Anordnung muss auf das zur Erreichung ihres Ziels unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein. Dabei sind insbesondere das anwendbare Unionsrecht, nationale Recht, die EU-Grundrechtecharta und gegebenenfalls die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts zu berücksichtigen.

    Abhängig von der Anordnung kann GymScout insbesondere

    • den Inhalt weltweit entfernen;
    • den Zugang nur innerhalb der Europäischen Union sperren;
    • den Zugang nur in bestimmten Mitgliedstaaten einschränken;
    • eine andere technisch geeignete geografische Beschränkung umsetzen.

    GymScout erweitert den räumlichen Umfang nicht allein aus Vorsicht über die rechtlich gebotene Reichweite hinaus.

    Ist die angeordnete Reichweite unklar oder erscheint sie offensichtlich weiter als erforderlich, kann GymScout eine Konkretisierung verlangen oder einen zulässigen Rechtsbehelf einlegen.

    17.9 Inhaltlicher Umfang der Umsetzung

    GymScout setzt die Anordnung grundsätzlich nur in Bezug auf die darin hinreichend konkret bezeichneten Inhalte um.

    Eine Ausweitung auf

    • lediglich ähnliche Inhalte;
    • andere Bewertungen desselben Nutzers;
    • das vollständige Nutzerkonto;
    • den vollständigen Studioeintrag;
    • zukünftige Veröffentlichungen;
    • inhaltlich gleichartige, aber nicht identische Aussagen

    erfolgt nur, wenn dies von der Anordnung oder einer anderen anwendbaren Rechtsgrundlage hinreichend bestimmt erfasst wird.

    Eine Anordnung begründet für sich genommen keine allgemeine Verpflichtung, sämtliche Inhalte der Plattform aktiv nach vergleichbaren Rechtsverstößen zu durchsuchen.

    17.10 Technische Umsetzung

    Abhängig von Inhalt und Reichweite der Anordnung kann GymScout insbesondere

    • den Inhalt entfernen;
    • den Zugang sperren;
    • eine geografische Zugriffsbeschränkung einrichten;
    • einzelne rechtswidrige Bestandteile unkenntlich machen;
    • die Sichtbarkeit vorübergehend beschränken;
    • einen Studio- oder Nutzerinhalt deaktivieren;
    • die weitere Verbreitung einer konkreten Information unterbinden.

    Soweit mehrere Maßnahmen gleichermaßen geeignet sind, berücksichtigt GymScout diejenige Maßnahme, welche die Rechte und berechtigten Interessen der Beteiligten möglichst wenig beeinträchtigt und zugleich die Anordnung vollständig erfüllt.

    17.11 Mitteilung über die Ausführung

    Nach Eingang einer Anordnung nach Art. 9 DSA informiert GymScout die ausstellende oder eine in der Anordnung bezeichnete andere Behörde unverzüglich über die Ausführung.

    Die Mitteilung enthält insbesondere:

    • ob die Anordnung ausgeführt wurde;
    • wann sie ausgeführt wurde;
    • welche technische Maßnahme ergriffen wurde;
    • gegebenenfalls den räumlichen Umfang;
    • gegebenenfalls Gründe, weshalb eine vollständige oder sofortige Umsetzung technisch oder rechtlich nicht möglich war;
    • gegebenenfalls den Stand einer angeforderten Klarstellung.

    Die Mitteilung über die Ausführung ist keine Erklärung, dass GymScout jede rechtliche oder tatsächliche Beurteilung der ausstellenden Stelle teilt.

    17.12 Information des betroffenen Nutzers

    Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung der Inhaltsanordnung informiert GymScout grundsätzlich den Nutzer, der den betroffenen Inhalt bereitgestellt hat, über

    • den Erhalt der Anordnung;
    • die erfolgte Umsetzung;
    • die maßgebliche Begründung;
    • den räumlichen Geltungsbereich;
    • die verfügbaren Rechtsbehelfe.

    Ist in der Anordnung ein abweichender Zeitpunkt für die Nutzerinformation vorgesehen, wird dieser berücksichtigt.

    Die Information kann aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit dies nach dem anwendbaren Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahrensrecht zulässig oder vorgeschrieben ist, insbesondere wenn eine Benachrichtigung

    • laufende Ermittlungen gefährden;
    • Beweismittelvernichtung begünstigen;
    • die Sicherheit einer Person beeinträchtigen;
    • eine gesetzlich angeordnete Geheimhaltung verletzen

    würde.

    Sobald der Grund für eine zulässige Zurückstellung entfällt, prüft GymScout, ob die Information nachzuholen ist.

    17.13 Rechtsbehelfe gegen Inhaltsanordnungen

    Ein internes GymScout-Beschwerdeverfahren kann eine verbindliche behördliche oder gerichtliche Anordnung nicht aufheben.

    Der betroffene Nutzer muss sich mit einem Rechtsbehelf grundsätzlich an die in der Anordnung bezeichnete Stelle oder das gesetzlich zuständige Gericht wenden. GymScout stellt die hierzu mitgeteilten Informationen in der Nutzerbenachrichtigung zur Verfügung.

    GymScout kann die technische Umsetzung dennoch überprüfen, beispielsweise wenn geltend gemacht wird, dass

    • die Anordnung dem falschen Nutzer zugeordnet wurde;
    • ein anderer als der bezeichnete Inhalt gesperrt wurde;
    • die geografische Sperre zu weit umgesetzt wurde;
    • die Anordnung bereits aufgehoben oder geändert wurde;
    • die festgelegte Dauer abgelaufen ist.

    Wird eine Anordnung aufgehoben, geändert oder außer Vollzug gesetzt, passt GymScout seine Maßnahme im rechtlich und technisch möglichen Umfang an.

    17.14 Auskunftsanordnungen

    Art. 10 DSA betrifft Auskunftsanordnungen zuständiger Justiz- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmten Informationen über einen oder mehrere konkret bezeichnete Nutzer.

    Eine solche Anordnung kann sich – abhängig von der gesetzlichen Grundlage und den bei GymScout vorhandenen Daten – beispielsweise beziehen auf:

    • Name und hinterlegte Kontaktdaten;
    • Nutzerkontokennung;
    • Registrierungszeitpunkt;
    • bestimmte Konto- oder Profildaten;
    • bestimmte Inhalts- und Veröffentlichungsdaten;
    • relevante Zeitstempel;
    • vorhandene technische Protokolldaten;
    • Kommunikations- oder Vorgangsdaten;

    Die Anordnung berechtigt nicht automatisch zur Übermittlung sämtlicher zu einem Nutzer vorhandenen Daten.

    17.15 Mindestangaben einer Auskunftsanordnung

    Eine Auskunftsanordnung soll insbesondere enthalten:

    • die unionsrechtliche oder nationale Rechtsgrundlage;
    • Informationen zur Identifizierung der ausstellenden Behörde;
    • klare Angaben zur Identifizierung des betroffenen Nutzers;
    • eine genaue Bezeichnung der verlangten Informationen;
    • eine Begründung, wofür die Informationen benötigt werden;
    • eine Erläuterung der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit;
    • Angaben über Rechtsbehelfe;
    • gegebenenfalls die Stelle, die über die Ausführung zu informieren ist;
    • eine etwaige Frist;
    • erforderliche Angaben zur sicheren Übermittlung.

    Die Begründung kann entfallen oder eingeschränkt sein, wenn sie aus Gründen der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten nicht mitgeteilt werden darf.

    17.16 Beschränkung auf vorhandene Informationen

    Eine Auskunftsanordnung nach Art. 10 DSA verpflichtet GymScout grundsätzlich nur zur Bereitstellung von Informationen, die

    • GymScout bereits für die Erbringung seiner Dienste erhoben hat und
    • seiner Verfügungsgewalt unterliegen.

    Art. 10 DSA verpflichtet GymScout für sich genommen nicht,

    • neue personenbezogene Daten zu erheben;
    • einen Nutzer nachträglich zu identifizieren;
    • zusätzliche Überwachungsmaßnahmen einzurichten;
    • neue Datenprofile zu erstellen;
    • externe Datenquellen über eine Person zusammenzuführen;
    • nicht vorhandene Dokumente oder Analysen anzufertigen.

    GymScout kann erläutern, wenn angeforderte Daten nicht vorhanden, nicht mehr gespeichert, nicht eindeutig zuordenbar oder nicht seiner Verfügungsgewalt unterliegen.

    17.17 Datenminimierung bei Auskünften

    GymScout beschränkt die Offenlegung auf die von der Anordnung erfassten und rechtlich erforderlichen Informationen.

    Soweit möglich, werden

    • nicht betroffene Datensätze ausgesondert;
    • Daten unbeteiligter Dritter geschwärzt;
    • zeitliche Abfragen auf den angeordneten Zeitraum beschränkt;
    • besonders sensible Informationen gesondert geprüft;
    • Übermittlungen protokolliert;
    • sichere Übertragungswege verwendet.

    Eine Auskunftsanordnung wird nicht dazu genutzt, freiwillig weitergehende Daten zu übermitteln, die für ihren Zweck nicht erforderlich sind.

    17.18 Mitteilung über Auskunft und Ausführung

    GymScout informiert die ausstellende oder eine andere bezeichnete Behörde unverzüglich über

    • den Eingang der Auskunftsanordnung;
    • ihre Ausführung;
    • ob und wann die Informationen bereitgestellt wurden;
    • gegebenenfalls fehlende oder nicht verfügbare Daten;
    • gegebenenfalls technische oder rechtliche Hindernisse.

    Die angeforderten Daten werden nur über einen angemessen gesicherten und verifizierten Kommunikationsweg übermittelt.

    17.19 Information des von der Auskunft betroffenen Nutzers

    Spätestens zum Zeitpunkt der Befolgung einer Auskunftsanordnung informiert GymScout den betroffenen Nutzer grundsätzlich über

    • den Erhalt der Anordnung;
    • die erfolgte Auskunft;
    • die Begründung;
    • die verfügbaren Rechtsbehelfe.

    Abweichende behördliche Vorgaben und nationale zivil- oder strafprozessuale Vorschriften bleiben unberührt. Eine Benachrichtigung kann daher insbesondere bei laufenden Ermittlungen zeitweise oder dauerhaft untersagt sein.

    GymScout informiert einen Nutzer nicht entgegen einem wirksamen gesetzlichen Offenlegungs- oder Benachrichtigungsverbot.

    17.20 Informelle Behördenanfragen

    Eine E-Mail, telefonische Bitte oder sonstige informelle Anfrage einer Behörde ist nicht automatisch eine verbindliche Anordnung.

    GymScout kann bei einer solchen Anfrage insbesondere verlangen:

    • eine formelle Rechtsgrundlage;
    • eine schriftliche Anordnung;
    • einen Nachweis der Zuständigkeit;
    • eine genaue Bezeichnung der angeforderten Daten;
    • eine Erläuterung von Zweck, Erforderlichkeit und Dringlichkeit;
    • einen geeigneten sicheren Übermittlungsweg.

    Eine freiwillige Übermittlung nicht öffentlicher personenbezogener Daten erfolgt nur, wenn hierfür eine hinreichende gesetzliche Grundlage besteht. Eil- und Gefahrenfälle nach Art. 18 DSA oder anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

    17.21 Private Aufforderungsschreiben

    Schreiben von

    • Rechtsanwälten;
    • Studiobetreibern;
    • Rechteinhabern;
    • Verbänden;
    • Inkassodienstleistern;
    • sonstigen privaten Personen oder Unternehmen

    sind keine behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen.

    Sie können jedoch eine hinreichend konkrete Meldung rechtswidriger Inhalte darstellen und eine Prüfung nach den allgemeinen Regeln dieser Richtlinie auslösen.

    Die Verwendung behördlich klingender Formulierungen, ein anwaltlicher Briefkopf oder die Setzung einer kurzen Frist machen ein privates Schreiben nicht zu einer staatlichen Anordnung.

    17.22 Anordnungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten

    GymScout prüft Anordnungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach den anwendbaren unionsrechtlichen und nationalen Vorgaben.

    Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

    • Zuständigkeit der ausstellenden Behörde;
    • rechtliche Grundlage;
    • sprachliche Anforderungen;
    • Bestimmtheit;
    • Verhältnismäßigkeit;
    • räumlicher Geltungsbereich;
    • vorgesehene Rechtsbehelfe;
    • mögliche Konflikte mit Grundrechten oder anderem Unionsrecht.

    Eine ausländische Herkunft allein ist kein Grund, eine unionsrechtlich wirksame Anordnung abzulehnen.

    17.23 Anordnungen und Anfragen aus Drittstaaten

    Anordnungen und Auskunftsersuchen von Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht allein aufgrund ihrer Bezeichnung oder ausländischen Wirksamkeit automatisch umgesetzt.

    GymScout prüft insbesondere,

    • ob die Stelle zuständig und die Anfrage authentisch ist;
    • ob die Anordnung in Deutschland oder der Europäischen Union anerkannt oder vollstreckbar ist;
    • ob ein Rechtshilfe- oder sonstiges zwischenstaatliches Verfahren einzuhalten ist;
    • ob die verlangte Maßnahme mit Unionsrecht, deutschem Recht und Grundrechten vereinbar ist;
    • ob datenschutzrechtliche Voraussetzungen für eine Drittstaatenübermittlung erfüllt sind;
    • ob entgegenstehende gesetzliche Verbote bestehen.

    GymScout kann die anfragende Stelle an die zuständigen deutschen oder europäischen Behörden beziehungsweise an ein vorgesehenes Rechtshilfeverfahren verweisen.

    17.24 Meldepflicht bei Verdacht auf schwere Straftaten

    Erhält GymScout Kenntnis von Informationen, die den Verdacht begründen, dass eine Straftat mit Gefahr für das Leben oder die Sicherheit einer Person

    • begangen wurde;
    • gegenwärtig begangen wird oder
    • künftig begangen werden könnte,

    informiert GymScout nach Art. 18 DSA unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden und übermittelt die vorhandenen einschlägigen Informationen.

    Für diese Pflicht ist keine strafrechtliche Gewissheit erforderlich. Es müssen jedoch konkrete Informationen vorliegen, die einen nachvollziehbaren Verdacht begründen. Bloße Spekulationen oder allgemein beunruhigende, aber völlig unbestimmte Aussagen reichen regelmäßig nicht aus.

    17.25 Mögliche Anwendungsfälle von Art. 18 DSA

    Abhängig von Inhalt, Kontext und Glaubhaftigkeit können insbesondere folgende Sachverhalte eine unverzügliche Prüfung nach Art. 18 DSA auslösen:

    • konkrete Todes- oder schwere Gewaltandrohungen;
    • erkennbare Planung eines Anschlags oder schweren Angriffs;
    • Entführung oder Freiheitsberaubung;
    • sexueller Missbrauch von Kindern;
    • Menschenhandel oder schwere Ausbeutung mit Sicherheitsgefahr;
    • Veröffentlichung eines konkreten Tatplans;
    • glaubhafte Ankündigung eines unmittelbar bevorstehenden schweren Gewaltverbrechens;
    • Hinweise auf eine bereits begangene schwere Straftat mit fortbestehender Gefahr;
    • sonstige Straftaten, die Leben oder Sicherheit einer Person gefährden.

    Eine reine Selbstgefährdung fällt nicht automatisch unter Art. 18 DSA, wenn kein Verdacht auf eine Straftat besteht. GymScout kann in einem solchen Fall dennoch im rechtlich zulässigen Rahmen geeignete Sicherheits- oder Unterstützungsmaßnahmen prüfen.

    17.26 Zuständige Mitgliedstaaten

    Als betroffener Mitgliedstaat kommt nach Art. 18 DSA insbesondere der Mitgliedstaat in Betracht,

    • in dem die Straftat begangen wurde, begangen wird oder begangen werden könnte;
    • in dem die verdächtige Person ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat;
    • in dem das Opfer seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat.

    Können die betroffenen Mitgliedstaaten nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, informiert GymScout die Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats seiner Niederlassung oder Europol oder beide Stellen.

    17.27 Umfang der Gefahrenmeldung

    GymScout übermittelt den zuständigen Stellen die vorhandenen Informationen, die für die Bewertung und Bearbeitung des Verdachts relevant sind.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • der betreffende Inhalt;
    • die genaue Fundstelle;
    • Datum und Zeitpunkt der Veröffentlichung;
    • vorhandene Nutzer- oder Kontokennungen;
    • hinterlegte Kontaktdaten;
    • relevante technische Protokolldaten;
    • dazugehörige Meldungen;
    • verfügbare Kontextinformationen;
    • Angaben zu bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen;
    • Informationen über mögliche Opfer oder Tatorte, soweit vorhanden und erforderlich.

    GymScout ist aufgrund von Art. 18 DSA nicht verpflichtet, eigenständig strafrechtliche Ermittlungen durchzuführen oder nicht vorhandene Informationen zu beschaffen.

    17.28 Sofortmaßnahmen bei konkreten Gefahren

    Bei einer konkreten Gefahr kann GymScout parallel zur Behördenmeldung insbesondere

    • den betroffenen Inhalt vorläufig sperren;
    • weitere Veröffentlichungs- oder Kontaktfunktionen einschränken;
    • das Konto vorübergehend sichern oder sperren;
    • relevante Daten gegen routinemäßige Löschung sichern;
    • den Vorgang intern an besonders qualifizierte Personen eskalieren;
    • technische Dienstleister zur Sicherung erforderlicher Daten einbeziehen;
    • weitere gesetzlich zulässige Maßnahmen zur Schadensbegrenzung treffen.

    Die Maßnahme richtet sich nach der Dringlichkeit und darf nicht weiter gehen, als dies zum Schutz der Betroffenen und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist.

    17.29 Beweissicherung

    GymScout kann relevante Inhalte und Vorgangsdaten auch nach ihrer Entfernung für einen begrenzten Zeitraum gesondert sichern, wenn dies erforderlich ist für

    • die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht;
    • eine behördliche oder gerichtliche Untersuchung;
    • die Abwehr einer konkreten Gefahr;
    • die Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen;
    • die Sicherung gegen Beweismittelverlust.

    Die Sicherung erfolgt nach Möglichkeit so, dass

    • die ursprüngliche Inhaltsfassung erhalten bleibt;
    • Zeitpunkte und Bearbeitungsschritte nachvollziehbar sind;
    • unbefugte Veränderungen verhindert werden;
    • Zugriffe protokolliert werden;
    • nur befugte Personen Zugang erhalten.

    Eine Beweissicherung führt nicht automatisch zu einer zeitlich unbegrenzten Speicherung.

    17.30 Vertraulichkeit und unterlassene Nutzerinformation

    Bei strafrechtlichen Gefahrenfällen kann GymScout davon absehen, den betroffenen Nutzer unmittelbar über

    • die Behördenmeldung;
    • die Datensicherung;
    • eine Auskunft;
    • den konkreten Ermittlungsstand

    zu informieren, wenn eine Benachrichtigung gesetzlich untersagt ist oder den Zweck der Maßnahme gefährden könnte.

    Dies kann insbesondere gelten, wenn andernfalls

    • Beweismittel vernichtet werden könnten;
    • eine verdächtige Person gewarnt würde;
    • ein Opfer oder Zeuge gefährdet würde;
    • laufende Ermittlungen beeinträchtigt würden;
    • eine behördliche Geheimhaltungsanordnung verletzt würde.

    Eine vorläufig unterlassene Information wird nicht länger zurückgehalten, als dies gesetzlich oder zum Schutz des Verfahrens erforderlich ist.

    17.31 Kein Notfalldienst

    Das GymScout-Meldeverfahren ist kein Notruf- oder Echtzeit-Gefahrenabwehrsystem. Eine ununterbrochene sofortige Sichtung sämtlicher Eingaben kann nicht garantiert werden.

    Bei einer akuten Gefahr für Leben oder körperliche Sicherheit sollen Betroffene oder Zeugen unverzüglich

    • den örtlichen Notruf;
    • die Polizei;
    • eine andere zuständige Gefahrenabwehrstelle

    kontaktieren.

    Eine Meldung an GymScout ersetzt diese Kontaktaufnahme nicht.

    17.32 Keine allgemeine Überwachungspflicht

    Die Bearbeitung behördlicher Anordnungen und die Meldepflicht nach Art. 18 DSA begründen keine allgemeine Verpflichtung von GymScout,

    • sämtliche gespeicherten Inhalte fortlaufend zu überwachen;
    • aktiv nach möglichen Straftaten zu forschen;
    • umfassende Nutzerprofile zu Strafverfolgungszwecken zu erstellen;
    • allgemeine Überwachungsfilter einzusetzen.

    GymScout kann gleichwohl freiwillige, verhältnismäßige und rechtmäßige Maßnahmen zur Erkennung und Bekämpfung rechtswidriger Inhalte einsetzen. Solche Maßnahmen müssen die Rechte und berechtigten Interessen der Nutzer sowie die datenschutzrechtlichen Vorgaben berücksichtigen.

    17.33 Datenschutz und Datensicherheit

    Die Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber Behörden erfolgt nur, soweit

    • eine gesetzliche Verpflichtung besteht;
    • eine wirksame Anordnung vorliegt;
    • die Verarbeitung zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist;
    • eine andere tragfähige Rechtsgrundlage besteht.

    GymScout setzt nach Möglichkeit sichere Übermittlungswege, Zugriffsbeschränkungen und Protokollierungen ein.

    Besondere Kategorien personenbezogener Daten, strafrechtlich relevante Daten und Informationen unbeteiligter Dritter werden nur übermittelt, soweit dies von der Rechtsgrundlage erfasst und für den konkreten Zweck erforderlich ist.

    Die näheren Angaben zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Aufbewahrungsfristen und Betroffenenrechten werden in der Datenschutzerklärung berücksichtigt.

    17.34 Interne Zuständigkeiten und Eskalation

    Behördliche und strafrechtlich relevante Vorgänge werden innerhalb von GymScout nur von entsprechend befugten Personen bearbeitet.

    Abhängig von Art und Risiko können insbesondere einbezogen werden:

    • die Geschäftsleitung;
    • zuständige Moderationsmitarbeiter;
    • Datenschutz- oder Informationssicherheitsverantwortliche;
    • externe Rechtsberater;
    • technische Dienstleister;
    • sonstige zur Gefahrenabwehr erforderliche Fachstellen.

    Zugriffs- und Entscheidungsbefugnisse werden nach dem Erforderlichkeitsprinzip vergeben. Besonders dringende Fälle erhalten eine gesonderte Eskalationsstufe.

    17.35 Dokumentation und Transparenzberichte

    GymScout dokumentiert behördliche und gerichtliche Vorgänge in einem Umfang, der erforderlich ist, um

    • Eingang und Authentizitätsprüfung;
    • rechtliche Grundlage;
    • betroffene Inhalte oder Nutzer;
    • Fristen;
    • ausgeführte Maßnahmen;
    • behördliche Rückmeldungen;
    • Nutzerinformationen;
    • Datenübermittlungen;
    • Rechtsbehelfe

    nachvollziehen zu können.

    Soweit Art. 15 DSA anwendbar ist, veröffentlicht GymScout aggregierte Angaben über die Anzahl erhaltener behördlicher Anordnungen, die betroffenen Inhaltsarten, die ausstellenden Mitgliedstaaten und die jeweilige Medianzeit für Rückmeldung und Umsetzung.

    Personenbezogene Daten, behördliche Geheimnisse und Informationen, die laufende Ermittlungen oder Sicherheitsmaßnahmen beeinträchtigen könnten, werden nicht veröffentlicht.

    17.36 Verhältnis zu zwingendem Verfahrensrecht

    Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen das anwendbare nationale und unionsrechtliche Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Datenschutzverfahrensrecht unberührt.

    Soweit eine wirksame behördliche oder gerichtliche Entscheidung von dieser Richtlinie abweichende Vorgaben enthält, gehen die rechtlich verbindlichen Vorgaben vor.

    • 18. Dokumentation, Transparenzberichte und DSA-Transparenzdatenbank

    18.1 Zweck der Dokumentation

    GymScout dokumentiert die Bearbeitung von Meldungen, Moderationsentscheidungen, Beschwerden und behördlichen Vorgängen, soweit dies erforderlich ist, um

    • Entscheidungen nachvollziehbar und überprüfbar zu machen;
    • eine einheitliche Anwendung der Richtlinien zu gewährleisten;
    • Betroffenen wirksame Rechtsbehelfe zu ermöglichen;
    • gesetzliche Nachweis- und Transparenzpflichten zu erfüllen;
    • Fehler, Missbrauchsmuster und systematische Probleme zu erkennen;
    • behördliche oder gerichtliche Anfragen zu beantworten;
    • Rechtsansprüche geltend zu machen oder abzuwehren;
    • die Qualität menschlicher und automatisierter Moderationsverfahren zu überprüfen.

    Die Dokumentation dient nicht dazu, Nutzer allein aufgrund früherer erfolgloser Meldungen oder Beschwerden dauerhaft zu kategorisieren.

    18.2 Grundsätze der Dokumentation

    Die Dokumentation erfolgt nach den Grundsätzen der

    • Zweckbindung;
    • Datenminimierung;
    • Richtigkeit;
    • Nachvollziehbarkeit;
    • Vertraulichkeit;
    • Integrität;
    • Speicherbegrenzung;
    • Zugriffsbeschränkung.

    GymScout dokumentiert nur diejenigen Informationen, die für den jeweiligen Vorgang und die damit verbundenen gesetzlichen oder betrieblichen Zwecke erforderlich sind.

    Die interne Dokumentation ist von den öffentlich zugänglichen Transparenzberichten und den an die DSA-Transparenzdatenbank übermittelten Begründungen zu unterscheiden.

    18.3 Mögliche Bestandteile einer Vorgangsdokumentation

    Abhängig von Art und Umfang des Vorgangs kann GymScout insbesondere folgende Informationen dokumentieren:

    • eine eindeutige Vorgangs- oder Fallnummer;
    • Datum und Uhrzeit des Eingangs;
    • Art des Eingangs, etwa Nutzermeldung, Trusted-Flagger-Meldung, interne Erkennung oder behördliche Anordnung;
    • Identität oder Kontaktdaten des Meldenden, soweit vorhanden und erforderlich;
    • genaue Fundstelle des Inhalts;
    • maßgebliche Fassung des gemeldeten Inhalts;
    • behaupteter Meldegrund;
    • angeführte Rechts- oder Richtliniengrundlage;
    • eingereichte Nachweise;
    • Stellungnahmen der Beteiligten;
    • durchgeführte Prüfschritte;
    • interne Eskalationen;
    • Einsatz automatisierter Werkzeuge;
    • Ergebnis der Prüfung;
    • getroffene Maßnahme;
    • räumlicher und zeitlicher Umfang der Maßnahme;
    • versandte Eingangs-, Entscheidungs- und Begründungsmitteilungen;
    • eingelegte Beschwerden und deren Ergebnis;
    • außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren;
    • behördliche oder gerichtliche Kommunikation;
    • Wiederherstellungen, Korrekturen oder sonstige Änderungen der ursprünglichen Entscheidung.

    Nicht jeder Vorgang erfordert die Speicherung sämtlicher dieser Informationen.

    18.4 Sicherung der maßgeblichen Inhaltsfassung

    Ein gemeldeter Inhalt kann nach Eingang einer Meldung geändert oder gelöscht werden. Soweit dies für die Prüfung oder Beweissicherung erforderlich ist, kann GymScout deshalb die zum maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Fassung dokumentieren.

    Hierzu können insbesondere gespeichert werden:

    • Textfassung;
    • Screenshot;
    • Bild- oder Dateikopie;
    • URL;
    • Veröffentlichungszeitpunkt;
    • Änderungszeitpunkt;
    • technische Inhaltskennung;
    • kryptografischer Prüfwert;
    • zugehörige Kontextinformationen.

    Eine solche Sicherung bedeutet nicht automatisch, dass der Inhalt rechtswidrig war. Sie dient insbesondere der späteren Nachvollziehbarkeit des tatsächlich geprüften Sachverhalts.

    18.5 Trennung von Meldung, Inhalt und Entscheidung

    GymScout unterscheidet in seiner Dokumentation insbesondere zwischen

    • der Anzahl eingegangener Meldungen;
    • der Anzahl der mit diesen Meldungen beanstandeten Einzelinhalte;
    • der Anzahl geprüfter Inhalte;
    • der Anzahl getroffener Moderationsentscheidungen;
    • der Anzahl tatsächlich ergriffener Maßnahmen.

    Eine Meldung kann mehrere Inhalte betreffen. Umgekehrt kann ein einzelner Inhalt mehrfach gemeldet werden. Die Anzahl der Meldungen entspricht daher nicht zwangsläufig der Anzahl der betroffenen Inhalte oder Maßnahmen.

    Mehrfachmeldungen werden nach Möglichkeit erkannt und zusammengeführt, ohne berechtigte neue Gründe oder Nachweise zu verlieren.

    18.6 Inhaltliche Kategorisierung

    GymScout ordnet Vorgänge nach einheitlichen Kategorien ein. Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen

    • mutmaßlich rechtswidrigen Inhalten;
    • Verstößen gegen die Community-Richtlinie;
    • Verstößen gegen die Bewertungsrichtlinie;
    • Verstößen gegen die KI-Nutzungsrichtlinie;
    • Spam oder Manipulation;
    • sonstigen Verstößen gegen Nutzungsbedingungen;
    • nicht feststellbaren oder unbegründeten Meldungen.

    Soweit ein Inhalt sowohl rechtswidrig als auch richtlinienwidrig sein kann, können mehrere Grundlagen dokumentiert werden. Die entscheidende Rechts- oder Regelgrundlage der Maßnahme wird gesondert ausgewiesen.

    Die Kategorien werden soweit erforderlich an die harmonisierten EU-Kategorien für DSA-Transparenzberichte und die DSA-Transparenzdatenbank angepasst.

    18.7 Dokumentation automatisierter Systeme

    Werden automatisierte Werkzeuge zur Erkennung, Sortierung, Priorisierung oder Bewertung von Inhalten eingesetzt, kann GymScout insbesondere dokumentieren:

    • Art und Zweck des Werkzeugs;
    • betroffene Inhalts- oder Risikokategorien;
    • ob das Werkzeug den Inhalt lediglich markiert oder eine Entscheidung vorbereitet;
    • ob eine automatisierte Entscheidung getroffen wurde;
    • ob eine menschliche Überprüfung stattgefunden hat;
    • relevante Konfidenz- oder Risikowerte;
    • bekannte Fehlerquellen;
    • Korrekturen nach menschlicher Prüfung;
    • Beschwerden gegen automatisiert unterstützte Entscheidungen.

    Technisch nicht aussagekräftige Rohwerte oder Sicherheitsdetails müssen nicht gegenüber Nutzern oder der Öffentlichkeit offengelegt werden. Gesetzlich erforderliche Angaben über den Einsatz automatisierter Mittel bleiben unberührt.

    18.8 Qualitätssicherung und Überprüfbarkeit

    GymScout kann zur Qualitätssicherung insbesondere

    • stichprobenartige Nachprüfungen;
    • Vier-Augen-Prüfungen;
    • Fallbesprechungen;
    • interne Schulungen;
    • Auswertung erfolgreicher Beschwerden;
    • Überprüfung von Wiederherstellungsquoten;
    • Kontrolle automatisierter Klassifikationen;
    • Anpassung interner Entscheidungsleitlinien

    durchführen.

    Festgestellte Fehler werden, soweit möglich, im betroffenen Vorgang berichtigt. Wiederkehrende Fehler können Anlass sein, Prüfabläufe, Schulungsmaßnahmen oder technische Systeme anzupassen.

    18.9 Gesetzliche Transparenzberichte nach Art. 15 DSA

    Soweit Art. 15 DSA auf GymScout anwendbar ist, veröffentlicht GymScout mindestens einmal jährlich einen klaren, leicht verständlichen, maschinenlesbaren und leicht zugänglichen Bericht über die im Berichtszeitraum durchgeführte Moderation von Inhalten.

    Anbieter, die als Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG einzustufen sind und nicht als sehr große Online-Plattform benannt wurden, sind nach Art. 15 Abs. 2 DSA grundsätzlich von dieser Berichtspflicht ausgenommen.

    GymScout kann auch während einer gesetzlichen Ausnahme freiwillig aggregierte Transparenzinformationen veröffentlichen. Ein freiwilliger Bericht wird entsprechend gekennzeichnet und begründet für sich genommen keine Einstufung von GymScout in eine bestimmte DSA-Unternehmenskategorie.

    18.10 Harmonisierter Berichtszeitraum

    Für berichtspflichtige Anbieter von Vermittlungs-, Hosting- und Online-Plattformdiensten gilt nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 grundsätzlich ein jährlicher Berichtszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

    Der Bericht ist spätestens zwei Monate nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums öffentlich zugänglich zu machen. Bei einem vollständigen Kalenderjahr ist die Veröffentlichung damit grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres vorzunehmen.

    Sollte GymScout künftig als sehr große Online-Plattform eingestuft werden, würden die dafür vorgesehenen halbjährlichen Berichtszeiträume und zusätzlichen Pflichten gelten.

    18.11 Format der Transparenzberichte

    Soweit die gesetzliche Berichtspflicht besteht, verwendet GymScout die jeweils geltenden harmonisierten Vorlagen und Ausfüllhinweise der Europäischen Kommission.

    Die Berichte werden insbesondere

    • in dem vorgeschriebenen maschinenlesbaren Format;
    • anhand der vorgegebenen quantitativen und qualitativen Kategorien;
    • in einem öffentlich zugänglichen Bereich der Plattform;
    • mit eindeutiger Angabe des Berichtszeitraums;
    • mit Datum und Versionskennzeichnung

    bereitgestellt.

    Eine zusätzliche lesefreundliche Darstellung oder Zusammenfassung kann veröffentlicht werden. Sie ersetzt nicht das gesetzlich vorgeschriebene maschinenlesbare Format.

    18.12 Behördliche Anordnungen im Transparenzbericht

    Soweit anwendbar, enthält der Transparenzbericht aggregierte Angaben über behördliche oder gerichtliche Anordnungen, insbesondere:

    • Anzahl der Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte;
    • Anzahl der Auskunftsanordnungen;
    • ausstellender Mitgliedstaat;
    • Art der betroffenen rechtswidrigen Inhalte;
    • Anzahl der von den Anordnungen erfassten Einzelinhalte, soweit vorgeschrieben;
    • Medianzeit bis zur Information der ausstellenden Behörde;
    • Medianzeit bis zur Umsetzung.

    Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich aggregiert und enthält keine Aktenzeichen, Nutzernamen, personenbezogenen Daten oder vertraulichen Ermittlungsinformationen.

    18.13 Meldungen rechtswidriger Inhalte

    Für Meldungen nach Art. 16 DSA kann der Transparenzbericht insbesondere ausweisen:

    • Gesamtzahl eingegangener Meldungen;
    • Art der mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte;
    • Anzahl der von vertrauenswürdigen Hinweisgebern eingereichten Meldungen;
    • Anzahl der betroffenen Einzelinhalte;
    • aufgrund der Meldungen ergriffene Maßnahmen;
    • Unterscheidung zwischen gesetzlicher und richtlinienbezogener Grundlage;
    • Anzahl ausschließlich automatisiert bearbeiteter Meldungen;
    • Mediandauer bis zur Ergreifung einer Maßnahme.

    Die Meldestatistik lässt für sich genommen keine Aussage darüber zu, wie viele tatsächlich rechtswidrige Inhalte auf GymScout vorhanden waren. Eine Meldung kann unbegründet sein, mehrere Inhalte betreffen oder denselben Inhalt wie eine andere Meldung erfassen.

    18.14 Moderation auf eigene Initiative

    Soweit vorgeschrieben, enthält der Bericht aussagekräftige Informationen über Moderationsmaßnahmen, die GymScout auf eigene Initiative durchgeführt hat.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • Art und Anzahl der Maßnahmen;
    • betroffene Inhaltskategorien;
    • erkannte Rechts- oder Richtlinienverstöße;
    • Entfernung, Sperrung oder Sichtbarkeitsbeschränkung;
    • Konto- oder Funktionsbeschränkungen;
    • eingesetzte Erkennungsmethoden;
    • Nutzung automatisierter Werkzeuge;
    • menschliche Überprüfung;
    • Schulung und Unterstützung der für Moderation zuständigen Personen.

    Die freiwillige Suche nach bestimmten Risikomustern begründet keine allgemeine gesetzliche Überwachungspflicht.

    18.15 Interne Beschwerden

    Der Transparenzbericht kann insbesondere Angaben enthalten über

    • Anzahl eingegangener Beschwerden;
    • Grundlage der Beschwerden;
    • Art der angegriffenen Entscheidung;
    • Ergebnis der Beschwerdeprüfung;
    • Mediandauer bis zur Entscheidung;
    • Anzahl vollständig oder teilweise aufgehobener Entscheidungen;
    • Anzahl bestätigter Entscheidungen.

    Eine hohe Aufhebungsquote kann Anlass für eine interne Qualitätsprüfung sein. Sie bedeutet nicht zwangsläufig, dass jede ursprüngliche Entscheidung pflichtwidrig war, da Beschwerden neue Tatsachen oder Nachweise enthalten können.

    18.16 Automatisierte Moderationswerkzeuge

    Soweit GymScout automatisierte Moderationswerkzeuge einsetzt und gesetzlich berichtspflichtig ist, enthält der Transparenzbericht eine qualitative Beschreibung insbesondere zu

    • Zweck des jeweiligen Systems;
    • betroffenen Inhalts- oder Verfahrenskategorien;
    • Rolle des Systems im Entscheidungsprozess;
    • verwendeten Genauigkeitsindikatoren;
    • bekannten oder ermittelten Fehlerquoten;
    • eingesetzten Schutzmaßnahmen;
    • menschlichen Kontrollmöglichkeiten;
    • Möglichkeiten zur Anfechtung fehlerhafter Entscheidungen.

    GymScout veröffentlicht keine Informationen, deren Offenlegung Umgehungen, Angriffe oder sonstige erhebliche Sicherheitsrisiken ermöglichen würde, soweit keine gesetzliche Veröffentlichungspflicht entgegensteht.

    18.17 Außergerichtliche Streitbeilegung

    Soweit Art. 24 Abs. 1 DSA anwendbar ist, enthält der Transparenzbericht zusätzlich Angaben über

    • Anzahl der einer zertifizierten Streitbeilegungsstelle vorgelegten Streitigkeiten;
    • Ergebnisse dieser Verfahren;
    • Mediandauer bis zum Abschluss;
    • Anteil der Fälle, in denen GymScout die Entscheidung der Streitbeilegungsstelle umgesetzt hat.

    Personenbezogene Falldetails oder vertrauliche Verfahrensunterlagen werden nicht veröffentlicht.

    18.18 Missbrauchsschutzmaßnahmen

    Soweit Art. 24 Abs. 1 DSA anwendbar ist, weist GymScout die Anzahl der Aussetzungen nach Art. 23 DSA aus.

    Dabei wird unterschieden zwischen Aussetzungen wegen

    • häufiger Bereitstellung offensichtlich rechtswidriger Inhalte;
    • häufiger Einreichung offensichtlich unbegründeter Meldungen;
    • häufiger Einreichung offensichtlich unbegründeter Beschwerden.

    Sonstige Kontobeschränkungen aufgrund anderer Rechts- oder Richtlinienverstöße werden nicht ohne Weiteres als Art.-23-Aussetzungen ausgewiesen.

    18.19 Berechnung von Medianzeiten

    Soweit Medianzeiten anzugeben sind, verwendet GymScout eine einheitliche und nachvollziehbare Berechnungsmethode.

    Dabei wird insbesondere festgelegt,

    • welches Ereignis den Beginn der Bearbeitungszeit markiert;
    • welches Ereignis als Abschluss gilt;
    • wie unvollständige Meldungen behandelt werden;
    • wie Vorgänge mit Rückfragen berücksichtigt werden;
    • wie Mehrfachmeldungen und Sammelmeldungen gezählt werden;
    • welche Zeitzone verwendet wird;
    • wie technische Ausfälle oder fehlerhafte Datensätze behandelt werden.

    Ein Median ist nicht mit einer durchschnittlichen oder maximalen Bearbeitungszeit gleichzusetzen. Er besagt nicht, dass jeder Vorgang innerhalb dieses Zeitraums abgeschlossen wurde.

    18.20 Methodische Konsistenz

    GymScout verwendet innerhalb eines Berichtszeitraums grundsätzlich einheitliche Definitionen und Zählweisen.

    Ändern sich

    • gesetzliche Kategorien;
    • EU-Berichtsvorlagen;
    • technische Erfassungssysteme;
    • interne Definitionen;
    • Berechnungsmethoden,

    wird dies im Transparenzbericht erläutert, soweit die Vergleichbarkeit mit früheren Berichten dadurch wesentlich beeinflusst wird.

    Eine methodische Änderung darf nicht dazu verwendet werden, unerwünschte Entwicklungen zu verschleiern.

    18.21 Berichtigung veröffentlichter Berichte

    Stellt GymScout nach Veröffentlichung eines Berichts erhebliche Fehler, Inkonsistenzen oder methodische Probleme fest, kann eine aktualisierte Fassung veröffentlicht werden.

    Die Berichtigung wird transparent gekennzeichnet. Dabei werden insbesondere angegeben:

    • Versionsnummer oder Änderungsdatum;
    • betroffene Berichtsteile;
    • Art des Fehlers;
    • Auswirkungen auf die gemeldeten Zahlen;
    • gegebenenfalls die geänderte Berechnungsmethode.

    Frühere veröffentlichte Versionen werden während der gesetzlichen Aufbewahrungsdauer grundsätzlich weiterhin zugänglich gehalten. Berichte werden nicht unbemerkt ausgetauscht.

    18.22 Öffentliche Vorhaltung der Berichte

    Gesetzlich vorgeschriebene Transparenzberichte einschließlich veröffentlichter Fassungen werden mindestens fünf Jahre nach ihrer Veröffentlichung öffentlich zugänglich gehalten.

    Die fünfjährige Vorhaltungspflicht für veröffentlichte Transparenzberichte bedeutet nicht, dass sämtliche personenbezogenen Einzelfalldaten, die den Statistiken zugrunde liegen, ebenfalls fünf Jahre gespeichert werden müssen.

    Für personenbezogene Vorgangsdaten gelten eigenständige, zweckbezogene Aufbewahrungs- und Löschfristen.

    18.23 Durchschnittliche monatliche aktive Nutzer

    Soweit Art. 24 Abs. 2 DSA anwendbar ist, veröffentlicht GymScout mindestens alle sechs Monate Informationen über die durchschnittliche monatliche Zahl der aktiven Nutzer seiner Online-Plattform in der Europäischen Union, berechnet als Durchschnitt der vorangegangenen sechs Monate.

    Bei der Berechnung wird nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorgaben insbesondere berücksichtigt, dass aktive Nutzer nicht ausschließlich registrierte Kontoinhaber sein müssen. Je nach Nutzung können auch Personen erfasst sein, die Inhalte der Plattform abrufen oder ihnen ausgesetzt sind.

    Mehrfachzugriffe derselben Person sollen nach Maßgabe der verfügbaren und rechtlich zulässigen Methoden nicht ohne sachlichen Grund mehrfach als unterschiedliche aktive Nutzer gezählt werden.

    18.24 Auskunft gegenüber Kommission und Koordinator

    Unabhängig von der öffentlichen Veröffentlichungspflicht nach Art. 24 Abs. 2 DSA kann GymScout nach Art. 24 Abs. 3 DSA verpflichtet sein, dem Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Europäischen Kommission auf Verlangen unverzüglich aktuelle Informationen zur durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer zu übermitteln.

    Die zuständigen Stellen können zusätzliche Informationen, Erläuterungen und Begründungen zur Berechnungsmethode verlangen.

    Die übermittelten Angaben dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. GymScout dokumentiert deshalb Berechnung und Methodik so, dass die Nutzerzahl überprüft werden kann, ohne einzelne Nutzer offenzulegen.

    18.25 Anwendbarkeit der Unternehmensgrößenausnahmen

    Die verschiedenen Transparenzpflichten unterliegen nicht vollständig denselben Ausnahmen.

    Insbesondere gilt:

    • Art. 15 Abs. 1 DSA ist für Kleinst- und Kleinunternehmen grundsätzlich nach Art. 15 Abs. 2 DSA ausgenommen.
    • Die zusätzlichen Pflichten aus Art. 24 Abs. 1, 2 und 5 DSA gehören grundsätzlich zu Kapitel III Abschnitt 3 und werden von der Ausnahme des Art. 19 DSA erfasst.
    • Die Pflicht zur Übermittlung aktueller Nutzerzahlen auf Verlangen nach Art. 24 Abs. 3 DSA bleibt aufgrund der ausdrücklichen Regelung in Art. 19 DSA grundsätzlich auch für Kleinst- und Kleinunternehmen relevant.
    • Für sehr große Online-Plattformen gelten die Ausnahmen nicht.

    GymScout überprüft seine Unternehmens- und Diensteeinordnung regelmäßig und passt die Berichtspflichten bei einem Statuswechsel innerhalb der gesetzlichen Übergangsfristen an.

    Nach den bei Erstellung dieser Fassung intern geprüften Unternehmensdaten greifen die Ausnahmen für Kleinstunternehmen voraussichtlich ein. GymScout ist daher derzeit voraussichtlich weder zur Veröffentlichung eines Berichts nach Art. 15 Abs. 1 DSA noch zu den Veröffentlichungen und Datenbankübermittlungen nach Art. 24 Abs. 1, 2 und 5 DSA verpflichtet. Die Pflicht, aktuelle Nutzerzahlen auf Verlangen nach Art. 24 Abs. 3 DSA zu übermitteln, bleibt hiervon unberührt. Freiwillige Transparenzberichte oder freiwillige Datenveröffentlichungen werden ausdrücklich als solche gekennzeichnet.

    18.26 Begründungen für einzelne Moderationsentscheidungen

    Die öffentliche Transparenzberichterstattung ist von den individuellen Begründungen nach Art. 17 DSA zu unterscheiden.

    Bei einer individuellen Moderationsentscheidung erhält der betroffene Nutzer – soweit gesetzlich erforderlich – eine konkrete Begründung zu seinem Fall. Diese kann insbesondere enthalten:

    • Art der Maßnahme;
    • Tatsachen und Umstände;
    • Rechts- oder Richtliniengrundlage;
    • räumliche und zeitliche Reichweite;
    • Einsatz automatisierter Mittel;
    • verfügbare Rechtsbehelfe.

    Der jährliche Transparenzbericht enthält dagegen grundsätzlich nur aggregierte Angaben über eine Vielzahl von Vorgängen.

    18.27 DSA-Transparenzdatenbank

    Soweit Art. 24 Abs. 5 DSA auf GymScout anwendbar ist, übermittelt GymScout die nach Art. 17 Abs. 1 DSA erteilten Begründungen unverzüglich an die von der Europäischen Kommission betriebene DSA-Transparenzdatenbank.

    Die Datenbank ist öffentlich zugänglich und maschinenlesbar. Sie ermöglicht insbesondere Behörden, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Medien und der Öffentlichkeit, Moderationsentscheidungen von Online-Plattformen aggregiert auszuwerten.

    Die DSA-Transparenzdatenbank enthält standardisierte Informationen über Moderationsentscheidungen, nicht jedoch den moderierten Inhalt selbst: https://transparency.dsa.ec.europa.eu/

    18.28 Inhalt einer Datenbankübermittlung

    Je nach Entscheidung und geltendem Datenbankschema können insbesondere folgende Angaben übermittelt werden:

    • Art der vorgenommenen Beschränkung;
    • Entscheidungsdatum;
    • räumlicher Geltungsbereich;
    • Dauer der Maßnahme;
    • Art des betroffenen Inhalts;
    • Kategorie des behaupteten Rechts- oder Richtlinienverstoßes;
    • maßgebliche Entscheidungsgrundlage;
    • Herkunft des Prüfungsvorgangs, etwa Meldung oder Eigeninitiative;
    • Angaben über automatisierte Erkennung oder Entscheidungsfindung;
    • Tatsachen und Umstände der Entscheidung in anonymisierter Form.

    Die an den betroffenen Nutzer gerichteten individuellen Informationen über seine persönlichen Rechtsbehelfe sind nicht Bestandteil der öffentlichen Datenbankübermittlung.

    18.29 Keine Veröffentlichung des beanstandeten Inhalts

    Die DSA-Transparenzdatenbank enthält grundsätzlich nicht

    • den vollständigen Text einer Bewertung;
    • das beanstandete Bild;
    • den Nutzernamen;
    • den Namen des betroffenen Studios;
    • die E-Mail-Adresse des Nutzers;
    • die URL zum konkreten Inhalt;
    • den Inhalt einer Beschwerde;
    • eingereichte Beweismittel.

    Aus den übermittelten Begründungen dürfen keine personenbezogenen Daten hervorgehen. GymScout prüft insbesondere Freitextfelder vor der Übermittlung auf direkte und indirekte Identifikationsmerkmale.

    18.30 Schutz vor indirekter Identifizierung

    Auch Angaben ohne Namen können im Einzelfall eine Person identifizierbar machen. GymScout achtet deshalb insbesondere darauf, dass öffentliche Begründungen keine unnötigen Angaben enthalten über

    • konkrete Orts- oder Zeitangaben;
    • seltene Berufs- oder Gesundheitsmerkmale;
    • private familiäre Umstände;
    • wörtliche Zitate aus einer Bewertung;
    • Konto- oder Vorgangskennungen;
    • Namen von Mitarbeitern oder Zeugen;
    • sonstige einzigartige Sachverhaltskombinationen.

    Die Begründung gegenüber dem betroffenen Nutzer kann detaillierter sein als die an die öffentliche Datenbank übermittelte Fassung.

    18.31 Von der Datenbankübermittlung nicht erfasste Vorgänge

    Eine Übermittlung an die DSA-Transparenzdatenbank erfolgt nur, soweit Art. 24 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 17 DSA anwendbar ist.

    Insbesondere können außerhalb dieser Pflicht liegen:

    • bloße Hinweise ohne Moderationsentscheidung;
    • Entscheidungen, keinen Inhalt einzuschränken;
    • Maßnahmen aufgrund einer Anordnung nach Art. 9 DSA, für die Art. 17 DSA nicht gilt;
    • Vorgänge, für die eine ausdrückliche gesetzliche Ausnahme von der Begründungspflicht besteht;
    • interne Sicherheitsmaßnahmen ohne Bezug zu einem von einem Nutzer bereitgestellten Inhalt;
    • Maßnahmen außerhalb des sachlichen Anwendungsbereichs des DSA.

    GymScout kann solche Vorgänge dennoch intern dokumentieren oder in aggregierter Form in einem Transparenzbericht berücksichtigen, soweit dies zulässig und sachlich geboten ist.

    18.32 Technische Übermittlung

    Die Übermittlung an die DSA-Transparenzdatenbank kann abhängig vom Volumen und den technischen Vorgaben

    • über eine Programmierschnittstelle;
    • über ein von der Kommission bereitgestelltes Webformular;
    • über andere zugelassene technische Verfahren

    erfolgen.

    GymScout trifft angemessene Maßnahmen, damit

    • nur autorisierte Personen oder Systeme Übermittlungen vornehmen;
    • Pflichtfelder vollständig ausgefüllt werden;
    • Kategorien korrekt zugeordnet werden;
    • personenbezogene Daten vorab entfernt werden;
    • fehlerhafte Mehrfachübermittlungen vermieden werden;
    • technische Fehler erkannt und bearbeitet werden.

    18.33 Berichtigung fehlerhafter Datenbankeinträge

    Stellt GymScout fest, dass eine übermittelte Begründung fehlerhafte Kategorien, unzutreffende Angaben oder versehentlich personenbezogene Daten enthält, nutzt GymScout die von der Europäischen Kommission vorgesehenen Korrektur- oder Meldeverfahren.

    Enthält ein Eintrag personenbezogene Daten, wird die erforderliche Berichtigung oder Entfernung mit besonderer Dringlichkeit behandelt.

    Die Korrektur eines Datenbankeintrags ändert nicht automatisch die zugrunde liegende Moderationsentscheidung. Erforderlichenfalls werden beide Vorgänge getrennt berichtigt.

    18.34 Schutz vertraulicher Informationen

    Öffentliche Berichte und Datenbankübermittlungen enthalten keine Informationen, deren Veröffentlichung nicht gesetzlich erforderlich ist und insbesondere

    • personenbezogene Daten offenlegen;
    • Opfer oder Minderjährige gefährden;
    • laufende Ermittlungen beeinträchtigen;
    • Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenlegen;
    • Manipulationen oder Umgehungen von Sicherheitssystemen erleichtern;
    • Rechte unbeteiligter Dritter verletzen

    würde.

    Zwingende gesetzliche Transparenzpflichten bleiben zu beachten. Soweit verschiedene Pflichten miteinander in Konflikt geraten, nimmt GymScout eine dokumentierte rechtliche Prüfung vor.

    18.35 Aussagekraft veröffentlichter Statistiken

    Veröffentlichte Zahlen und Kategorien sind im Kontext der zugrunde liegenden Definitionen und Methoden zu verstehen.

    Insbesondere gilt:

    • Eine Meldung ist keine Feststellung der Rechtswidrigkeit.
    • Eine Entfernung ist nicht zwangsläufig ein Eingeständnis einer Haftung.
    • Eine erfolgreiche Beschwerde beweist nicht automatisch ein schuldhaftes Fehlverhalten.
    • Eine hohe Meldezahl kann auf eine große Nutzerzahl, koordinierte Meldungen oder einzelne Mehrfachmeldungen zurückzuführen sein.
    • Eine kurze Bearbeitungszeit sagt allein nichts über die Qualität der Entscheidung aus.
    • Kategorien können sich aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ändern.

    Transparenzangaben dienen der Rechenschaft und öffentlichen Nachvollziehbarkeit, nicht der Bewertung einzelner Nutzer oder Studios.

    18.36 Verhältnis zur Datenschutzerklärung

    Dieses Kapitel beschreibt die DSA-bezogene Dokumentation und Veröffentlichung auf Verfahrensebene. Die datenschutzrechtlichen Einzelheiten, insbesondere

    • Rechtsgrundlagen;
    • Datenkategorien;
    • Empfänger;
    • Speicherdauer;
    • Drittlandübermittlungen;
    • Betroffenenrechte;
    • zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde

    werden in der Datenschutzerklärung geregelt.

    • 19. Datenschutz, Vertraulichkeit und Aufbewahrung

    19.1 Verantwortlicher

    Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Melde-, Moderations- und Beschwerdeverfahren ist GymScout, soweit GymScout über Zwecke und Mittel der jeweiligen Verarbeitung entscheidet.

    Die vollständigen Anbieter- und Kontaktdaten ergeben sich aus dem Impressum und der Datenschutzerklärung.

    Externe Behörden, Gerichte, zertifizierte Streitbeilegungsstellen oder andere Stellen können für die von ihnen durchgeführten Verarbeitungen eigenständig datenschutzrechtlich verantwortlich sein.

    19.2 Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel gilt insbesondere für personenbezogene Daten, die verarbeitet werden im Zusammenhang mit

    • Meldungen mutmaßlich rechtswidriger Inhalte;
    • Meldungen von Richtlinienverstößen;
    • Bewertungen und Bewertungsprüfungen;
    • Stellungnahmeverfahren;
    • Moderationsentscheidungen;
    • internen Beschwerden;
    • Missbrauchsschutzmaßnahmen;
    • Trusted-Flagger-Meldungen;
    • außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren;
    • behördlichen und gerichtlichen Anordnungen;
    • Meldungen an Strafverfolgungs- oder Justizbehörden;
    • Transparenz- und Nachweispflichten;
    • der Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen.

    19.3 Betroffene Personengruppen

    Je nach Vorgang können insbesondere personenbezogene Daten folgender Personen verarbeitet werden:

    • meldende Personen;
    • Verfasser von Bewertungen oder anderen Inhalten;
    • Inhaber von Nutzerkonten;
    • Studiobetreiber;
    • gesetzliche Vertreter oder Mitarbeiter von Studios;
    • in Bewertungen genannte Trainer oder andere Beschäftigte;
    • Rechtsanwälte und sonstige Bevollmächtigte;
    • Zeugen oder Auskunftspersonen;
    • Rechteinhaber;
    • mutmaßliche Opfer oder Geschädigte;
    • vertrauenswürdige Hinweisgeber und deren Mitarbeiter;
    • sonstige in Unterlagen oder Beweismitteln genannte Personen.

    19.4 Verarbeitete Datenkategorien

    Abhängig vom Einzelfall kann GymScout insbesondere folgende Daten verarbeiten:

    • Name und Kontaktdaten;
    • Nutzer-, Betreiber- oder Profilkennung;
    • Angaben zum betroffenen Studio;
    • Inhalt und Fundstelle der Meldung;
    • gemeldete Bewertung oder sonstiger Inhalt;
    • Zeitstempel und technische Inhaltskennungen;
    • IP-, Geräte- oder Sicherheitsdaten, soweit erforderlich und zulässig;
    • Konto- und Registrierungsmeldungen;
    • Angaben zu einem Kunden-, Mitgliedschafts- oder Studiokontakt;
    • Stellungnahmen und Korrespondenz;
    • Fotos, Screenshots, Verträge, Rechnungen oder sonstige Nachweise;
    • Angaben zu behaupteten Rechts- oder Richtlinienverstößen;
    • Moderations- und Beschwerdeentscheidungen;
    • Angaben über frühere einschlägige Vorgänge;
    • Vollmachten und Vertretungsnachweise;
    • behördliche oder gerichtliche Dokumente;
    • Informationen über mögliche Straftaten oder Gefahrenlagen;
    • Daten über die Nutzung automatisierter Moderationswerkzeuge.

    GymScout verarbeitet nicht in jedem Vorgang sämtliche dieser Daten.

    19.5 Herkunft der Daten

    Personenbezogene Daten können insbesondere stammen von

    • der betroffenen Person selbst;
    • einer meldenden Person oder Einrichtung;
    • einem Studiobetreiber;
    • einem Nutzer oder Verfasser des beanstandeten Inhalts;
    • einem vertrauenswürdigen Hinweisgeber;
    • einem Bevollmächtigten;
    • einer Behörde oder einem Gericht;
    • öffentlich zugänglichen Quellen;
    • internen Sicherheits-, Konto- oder Moderationssystemen;
    • eingesetzten technischen Dienstleistern.

    Werden Daten nicht unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, erfüllt GymScout die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO, soweit keine gesetzliche Ausnahme oder Beschränkung eingreift.

    19.6 Zwecke der Verarbeitung

    GymScout verarbeitet personenbezogene Daten insbesondere, um

    • Meldungen entgegenzunehmen und eindeutig zuzuordnen;
    • Eingangsbestätigungen und Rückfragen zu versenden;
    • den gemeldeten Inhalt aufzufinden;
    • tatsächliche und rechtliche Umstände zu prüfen;
    • den betroffenen Nutzer oder Studiobetreiber anzuhören;
    • Rechte und Berechtigungen des Meldenden zu überprüfen;
    • Manipulationen, Spam und Missbrauch zu verhindern;
    • Moderationsentscheidungen zu treffen und umzusetzen;
    • Entscheidungen zu begründen;
    • interne Beschwerden zu bearbeiten;
    • die Zusammenarbeit mit Streitbeilegungsstellen zu ermöglichen;
    • behördliche oder gerichtliche Anordnungen zu erfüllen;
    • Verdachtsfälle nach Art. 18 DSA zu melden;
    • Beweise zu sichern;
    • gesetzliche Transparenz- und Dokumentationspflichten zu erfüllen;
    • die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Plattform zu gewährleisten;
    • Rechtsansprüche geltend zu machen, auszuüben oder zu verteidigen;
    • Moderationsverfahren zu kontrollieren und zu verbessern.

    19.7 Rechtsgrundlagen

    Abhängig vom konkreten Verarbeitungsvorgang kann die Verarbeitung insbesondere auf folgenden Rechtsgrundlagen beruhen:

    a) Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, insbesondere in Verbindung mit

    • dem Digital Services Act;
    • dem Digitale-Dienste-Gesetz;
    • wirksamen behördlichen oder gerichtlichen Anordnungen;
    • gesetzlichen Aufbewahrungs-, Auskunfts- oder Meldepflichten;
    • sonstigen anwendbaren unionsrechtlichen oder nationalen Vorschriften.

    Hierunter können insbesondere die Bearbeitung von Meldungen nach Art. 16 DSA, Begründungen nach Art. 17 DSA, Meldungen nach Art. 18 DSA und gesetzlich verpflichtende Beschwerde- oder Transparenzverfahren fallen.

    b) Vertragsdurchführung

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, soweit die Verarbeitung für die Durchführung des Nutzungs- oder Betreiberverhältnisses erforderlich ist, insbesondere zur

    • Bereitstellung und Verwaltung eines Kontos;
    • Durchsetzung der vereinbarten Plattformregeln;
    • Bearbeitung vertragsbezogener Beschwerden;
    • Sicherstellung der vereinbarten Plattformfunktionen.

    c) Berechtigte Interessen

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, insbesondere zur Wahrung folgender Interessen:

    • Betrieb einer sicheren und vertrauenswürdigen Plattform;
    • Schutz der Rechte von Nutzern, Studiobetreibern und Dritten;
    • Erkennung und Verhinderung von Betrug, Spam und Manipulation;
    • Bekämpfung rechtswidriger oder richtlinienwidriger Inhalte;
    • Dokumentation von Entscheidungen;
    • Qualitätssicherung der Moderation;
    • Geltendmachung oder Abwehr von Rechtsansprüchen;
    • Schutz der IT-Systeme und Kommunikationswege.

    Die Verarbeitung erfolgt nur, soweit nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

    d) Schutz lebenswichtiger Interessen

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO kann in außergewöhnlichen Gefahren- oder Notfällen einschlägig sein, wenn die Verarbeitung zum Schutz des Lebens oder der körperlichen Sicherheit einer Person erforderlich ist.

    e) Einwilligung

    Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO kommt nur für freiwillige, gesonderte Verarbeitungsvorgänge in Betracht, die nicht bereits zur Verfahrensdurchführung oder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich sind.

    Eine Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.

    19.8 Keine unnötige Einwilligungskonstruktion

    Die Bearbeitung einer Meldung darf nicht unnötig von einer datenschutzrechtlichen Einwilligung abhängig gemacht werden, wenn die Verarbeitung auf einer gesetzlichen Verpflichtung, einem Vertrag oder berechtigten Interessen beruht.

    Ein Hinweis auf der Melde- und Beschwerdeseite oder in einer künftig bereitgestellten elektronischen Eingabemaske, mit dem die Kenntnisnahme der Datenschutzhinweise bestätigt wird, ist daher von einer Einwilligung zu unterscheiden.

    Freiwillige Einwilligungen werden, soweit erforderlich, getrennt, eindeutig und widerruflich eingeholt.

    19.9 Besondere Kategorien personenbezogener Daten

    Meldungen und Bewertungen können Informationen enthalten über

    • Gesundheit;
    • Behinderung;
    • ethnische Herkunft;
    • Religion oder Weltanschauung;
    • politische Meinung;
    • Gewerkschaftszugehörigkeit;
    • Sexualleben oder sexuelle Orientierung;
    • biometrische oder genetische Merkmale.

    Solche Daten unterliegen Art. 9 DSGVO und werden nur verarbeitet, wenn neben einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO eingreift.

    Je nach Sachverhalt kann dies insbesondere der Fall sein, wenn

    • die betroffene Person die Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat;
    • die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
    • die Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen erforderlich ist;
    • eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt;
    • eine gesetzliche Grundlage aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses besteht.

    GymScout beschränkt die Verarbeitung auf das für die konkrete Prüfung erforderliche Maß und trifft angemessene Schutzmaßnahmen.

    19.10 Daten über Straftaten

    Meldungen können Behauptungen über Straftaten oder strafrechtlich relevante Handlungen enthalten.

    Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen, Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen werden nur unter den Voraussetzungen des Art. 10 DSGVO verarbeitet, insbesondere wenn

    • eine Verarbeitung nach Unionsrecht oder nationalem Recht zulässig ist;
    • Art. 18 DSA eine Meldung an Strafverfolgungs- oder Justizbehörden verlangt;
    • eine wirksame behördliche oder gerichtliche Anordnung vorliegt;
    • die Verarbeitung für die Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen gesetzlich zulässig ist.

    GymScout führt kein umfassendes Register strafrechtlicher Verurteilungen.

    Eine dokumentierte Verdachtsmeldung ist keine Feststellung, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat.

    19.11 Datenminimierung bei Meldungen

    Meldende Personen sollen nur diejenigen personenbezogenen Daten übermitteln, die zur Prüfung erforderlich sind.

    Insbesondere sollten sie

    • nicht erforderliche Angaben Dritter schwärzen;
    • vollständige Ausweiskopien vermeiden, sofern kein Identitätsnachweis erforderlich ist;
    • Konto- oder Zahlungsinformationen auf die relevanten Bestandteile beschränken;
    • keine Gesundheits-, Familien- oder Beschäftigtendaten ohne sachlichen Bezug übermitteln;
    • keine vollständigen Vertragsunterlagen einreichen, wenn einzelne Seiten oder Angaben genügen;
    • vertrauliche Zugangsdaten niemals übermitteln;
    • Beweismittel möglichst über die vorgesehenen sicheren Wege bereitstellen.

    GymScout kann übermäßig umfangreiche Unterlagen auf die entscheidungserheblichen Bestandteile beschränken oder nicht erforderliche Daten löschen beziehungsweise schwärzen.

    19.12 Umgang mit besonders gefährlichen Inhalten

    Meldende Personen sollen rechtswidrige Inhalte nicht selbst vervielfältigen, herunterladen oder weiterverbreiten, wenn dies nicht zwingend erforderlich ist.

    Dies gilt besonders bei

    • Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern;
    • nicht einvernehmlich verbreiteten intimen Aufnahmen;
    • terroristischen Inhalten;
    • konkreten Gewaltandrohungen;
    • sonstigen Inhalten, deren Besitz oder Weitergabe selbst rechtswidrig sein kann.

    Regelmäßig genügt die genaue Angabe der Fundstelle. Entsprechende Dateien sollen nicht als gewöhnlicher E-Mail-Anhang übermittelt werden.

    19.13 Name und Kontaktdaten des Meldenden

    Eine formgerechte Meldung nach Art. 16 Abs. 2 DSA enthält grundsätzlich Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person oder Einrichtung.

    Eine Ausnahme gilt insbesondere für Meldungen über Informationen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung von Kindern betreffen. In diesen Fällen dürfen Name und E-Mail-Adresse nach dem DSA nicht als notwendige Angaben verlangt werden.

    GymScout kann auch andere anonyme Hinweise freiwillig prüfen. Bei fehlenden Kontaktdaten sind jedoch insbesondere

    • keine Eingangsbestätigung;
    • keine Rückfragen;
    • keine Entscheidungsmitteilung;
    • keine Identitäts- oder Berechtigungsprüfung

    möglich.

    Ob ein anonymer Hinweis eine ausreichende Kenntnis vom konkreten Inhalt vermittelt, hängt von seiner Genauigkeit und Begründung ab.

    19.14 Vertraulichkeit der Identität des Meldenden

    GymScout gibt die Identität des Meldenden nicht routinemäßig an den Verfasser des gemeldeten Inhalts oder an einen Studiobetreiber weiter.

    Eine Offenlegung kann jedoch erforderlich sein, wenn

    • sie für ein faires und wirksames Prüfungsverfahren unbedingt notwendig ist;
    • der Meldende selbst in die Offenlegung eingewilligt hat;
    • eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht;
    • ein Gericht oder eine Behörde die Offenlegung anordnet;
    • sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;
    • andernfalls eine sachgerechte Prüfung nicht möglich wäre.

    Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSA sieht die Identität der meldenden Person in einer Entscheidungsbegründung nur vor, wenn ihre Angabe unbedingt notwendig ist.

    Eine vollständige oder dauerhafte Anonymität kann daher nicht zugesichert werden.

    19.15 Vertraulichkeit der Identität betroffener Nutzer

    Auch die Identität des Verfassers oder Kontoinhabers wird gegenüber dem Meldenden nicht ohne Weiteres offengelegt.

    Die Mitteilung über das Ergebnis einer Meldung enthält nur die zur Information über die Entscheidung und zur Wahrnehmung möglicher Rechtsbehelfe erforderlichen Angaben.

    Weitergehende Auskünfte über den Verfasser setzen eine eigenständige gesetzliche Grundlage, Einwilligung oder wirksame behördliche beziehungsweise gerichtliche Anordnung voraus.

    19.16 Anhörung und Weitergabe von Verfahrensinformationen

    Zur Gewährleistung eines fairen Prüfungsverfahrens kann GymScout den wesentlichen Inhalt einer Meldung oder Stellungnahme der jeweils anderen betroffenen Partei zugänglich machen.

    Hierbei wird geprüft, ob

    • personenbezogene Daten Dritter zu schwärzen sind;
    • Kontaktdaten entfernt werden können;
    • eine Zusammenfassung anstelle vollständiger Unterlagen genügt;
    • vertrauliche Geschäfts- oder Sicherheitsinformationen geschützt werden müssen;
    • eine Offenlegung die Sicherheit einer Person gefährden könnte.

    Die Beteiligten müssen grundsätzlich in die Lage versetzt werden, zu entscheidungserheblichen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche internen Unterlagen oder personenbezogenen Daten anderer Personen.

    19.17 Interne Zugriffsberechtigungen

    Innerhalb von GymScout erhalten nur Personen Zugriff auf Melde- und Beschwerdedaten, die diesen Zugriff für ihre Aufgaben benötigen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • zuständige Moderationsmitarbeiter;
    • Mitarbeiter des Nutzer- oder Betreibersupports;
    • die Geschäftsleitung;
    • Datenschutz- und Informationssicherheitsverantwortliche;
    • zuständige technische Mitarbeiter;
    • interne oder externe Rechtsberater.

    Zugriffsrechte werden nach dem Erforderlichkeitsprinzip vergeben und regelmäßig überprüft.

    19.18 Eingesetzte Dienstleister

    GymScout kann technische und organisatorische Dienstleister einsetzen, beispielsweise für

    • Hosting und Datenbanken;
    • CRM- und Supportsysteme;
    • E-Mail-Versand;
    • IT-Sicherheit;
    • Inhalts- oder Dateispeicherung;
    • technische Protokollierung;
    • Moderationsunterstützung;
    • Rechtsberatung.

    Soweit diese Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag von GymScout verarbeiten, werden sie nach Art. 28 DSGVO vertraglich gebunden. Sie dürfen die Daten grundsätzlich nur nach dokumentierter Weisung und für die vereinbarten Zwecke verarbeiten.

    Die konkret eingesetzten Dienstleister ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

    19.19 Externe Empfänger

    Abhängig vom Vorgang können personenbezogene Daten insbesondere übermittelt werden an

    • den Meldenden oder den betroffenen Nutzer, soweit für das Verfahren erforderlich;
    • zertifizierte außergerichtliche Streitbeilegungsstellen;
    • Koordinatoren für digitale Dienste;
    • die Europäische Kommission;
    • Datenschutz-, Jugendmedien- oder andere Aufsichtsbehörden;
    • Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte;
    • Rechtsanwälte und sonstige beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater;
    • technische Dienstleister;
    • Versicherer, soweit ein konkreter Rechtsfall betroffen ist;
    • sonstige Empfänger, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht.

    Eine Übermittlung erfolgt nur in dem für den jeweiligen Zweck erforderlichen Umfang.

    19.20 Eigenständige Verantwortlichkeit externer Stellen

    Behörden, Gerichte und zertifizierte Streitbeilegungsstellen verarbeiten übermittelte Daten grundsätzlich nach ihren eigenen gesetzlichen Aufgaben und Datenschutzhinweisen.

    GymScout bestimmt insbesondere nicht allein über

    • die behördliche Verfahrensführung;
    • gerichtliche Aktenführung;
    • Aufbewahrungsfristen externer Stellen;
    • Veröffentlichungspflichten von Behörden;
    • die Verarbeitung durch die Europäische Kommission in ihren Systemen.

    Betroffene können ihre Datenschutzrechte gegenüber der jeweils verantwortlichen externen Stelle geltend machen.

    19.21 DSA-Transparenzdatenbank

    Soweit GymScout zur Übermittlung von Begründungen an die DSA-Transparenzdatenbank verpflichtet ist, werden vor der Übermittlung personenbezogene Daten aus der öffentlichen Fassung entfernt.

    Insbesondere werden nicht übermittelt:

    • Namen oder Kontaktdaten;
    • Nutzernamen;
    • genaue URLs zum betroffenen Inhalt;
    • vollständige Inhalte oder Bewertungen;
    • personenbezogene Vorgangskennzeichen;
    • individuelle Beweismittel;
    • personenbezogene Angaben zu Rechtsbehelfen.

    Die gegenüber dem betroffenen Nutzer übermittelte Entscheidungsbegründung und die an die öffentliche Datenbank übermittelte Fassung können sich deshalb im Detaillierungsgrad unterscheiden.

    19.22 Transparenzberichte und Statistiken

    Öffentliche Transparenzberichte enthalten grundsätzlich aggregierte Daten.

    GymScout achtet darauf, dass durch Kategorien, Freitextangaben oder Kombinationen kleiner Fallzahlen keine einzelnen Personen identifiziert werden, soweit dies mit den gesetzlichen Berichtsvorgaben vereinbar ist.

    Anonymisierte oder hinreichend aggregierte Statistiken können länger gespeichert und ausgewertet werden, wenn eine Reidentifizierung betroffener Personen nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen ist.

    19.23 Automatisierte Werkzeuge und KI-Unterstützung

    GymScout kann automatisierte oder KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, um insbesondere

    • Meldungen zu kategorisieren;
    • Mehrfachmeldungen zu erkennen;
    • Dringlichkeitshinweise zu identifizieren;
    • Inhalte einem Prüfteam zuzuweisen;
    • umfangreiche Unterlagen zusammenzufassen;
    • mögliche Richtlinienverstöße zu markieren;
    • Sicherheits- oder Missbrauchsmuster zu erkennen.

    Hierbei werden nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Daten verarbeitet.

    Eine automatisierte Kennzeichnung oder ein KI-generierter Entscheidungsvorschlag ist keine abschließende Moderationsentscheidung. Die inhaltliche Letztverantwortung verbleibt bei GymScout. Entscheidungen über interne Beschwerden werden unabhängig von der derzeitigen unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 20 DSA unter menschlicher Aufsicht und nicht allein automatisiert getroffen. Rein technische Schutzmaßnahmen gegen Schadsoftware, Spam oder akute Systemangriffe bleiben möglich, müssen bei erheblichen Auswirkungen aber angemessen überprüfbar sein.

    Soweit eine ausschließlich automatisierte Entscheidung rechtliche Wirkung entfaltet oder eine Person ähnlich erheblich beeinträchtigt, werden die Voraussetzungen und Schutzrechte des Art. 22 DSGVO beachtet.

    19.24 Keine zweckfremde Werbenutzung

    Personenbezogene Daten aus Melde- und Beschwerdeverfahren werden nicht allein aufgrund ihrer Einreichung für personalisierte Werbung oder sachfremde Nutzerprofile verwendet.

    Eine Nutzung von Verfahrensdaten zur Schulung allgemein einsetzbarer KI-Modelle würde eine eigenständige rechtliche und datenschutzrechtliche Prüfung sowie eine entsprechende transparente Information voraussetzen. Soweit möglich, werden für Qualitäts- und Testzwecke anonymisierte, synthetische oder anderweitig datenschutzfreundlich aufbereitete Daten verwendet.

    19.25 Drittlandübermittlungen

    Soweit eingesetzte Dienstleister, externe Stellen oder technische Systeme personenbezogene Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeiten, erfolgt die Übermittlung nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.

    Je nach Empfänger können insbesondere eingesetzt werden:

    • ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission;
    • Standardvertragsklauseln;
    • zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen;
    • eine gesetzliche Ausnahme für besondere Einzelfälle.

    Ein ausländisches Behördenersuchen begründet für sich genommen noch keine datenschutzrechtlich zulässige Drittlandübermittlung.

    Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

    19.26 Allgemeine Speicherdauer

    Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist.

    Bei der Festlegung der Speicherdauer berücksichtigt GymScout insbesondere:

    • Dauer des Melde- und Prüfungsverfahrens;
    • Möglichkeit einer internen Beschwerde;
    • außergerichtliche oder gerichtliche Rechtsbehelfe;
    • gesetzliche Nachweis- und Rechenschaftspflichten;
    • behördliche oder gerichtliche Verfahren;
    • gesetzliche Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen;
    • Erforderlichkeit zur Missbrauchs- und Betrugsabwehr;
    • Schutz der Rechte betroffener Personen;
    • bestehende Löschungs- oder Sicherungsanordnungen.

    Nach Wegfall des Zwecks werden die Daten gelöscht, anonymisiert oder – wenn eine Löschung vorübergehend nicht zulässig ist – für andere Verarbeitungen gesperrt.

    19.27 Verfahrensbezogene Speicherphasen

    Die Speicherung kann insbesondere folgende Phasen umfassen:

    • 1. Aktive Bearbeitung: Speicherung der für Meldung, Prüfung, Anhörung und Entscheidung erforderlichen Daten.
    • 2. Beschwerde- und Rechtsbehelfsphase: Speicherung der entscheidungserheblichen Unterlagen bis zum Abschluss interner und bekannter externer Verfahren.
    • 3. Nachweis- und Rechtsverteidigungsphase: Beschränkte Speicherung erforderlicher Unterlagen für gesetzliche Nachweispflichten oder mögliche Rechtsansprüche.
    • 4. Löschung oder Anonymisierung: Entfernung personenbezogener Bezüge, sobald keine tragfähige Rechtsgrundlage für deren weitere Speicherung besteht.

    Nicht mehr benötigte Beweismittel oder besonders sensible Daten können früher gelöscht werden als die übrige Vorgangsdokumentation.

    19.28 Besondere Aufbewahrungssituationen

    Eine längere Speicherung kann insbesondere erforderlich sein, wenn

    • ein Gerichts- oder Behördenverfahren anhängig ist;
    • eine behördliche Sicherungs- oder Auskunftsanordnung vorliegt;
    • eine konkrete Rechtsverletzung fortbesteht;
    • wiederholter Missbrauch nachvollzogen werden muss;
    • eine Straftat mit Gefahr für Leben oder Sicherheit betroffen ist;
    • Beweise zur Geltendmachung oder Verteidigung von Ansprüchen benötigt werden;
    • gesetzliche Transparenz- oder Berichtspflichten erfüllt werden müssen.

    Die gesetzlich vorgeschriebene fünfjährige öffentliche Vorhaltung von DSA-Transparenzberichten führt nicht automatisch zu einer ebenso langen Speicherung sämtlicher personenbezogener Einzelfalldaten.

    19.29 Löschung aus Produktivsystemen und Sicherungskopien

    Wird ein Vorgang gelöscht, kann es technisch bedingt zu einer zeitversetzten Entfernung aus Sicherungskopien kommen.

    Während dieses Zeitraums werden Sicherungsdaten

    • nicht für gewöhnliche operative Zwecke verwendet;
    • gegen unbefugten Zugriff geschützt;
    • im Rahmen der regulären Sicherungszyklen überschrieben oder gelöscht.

    Erforderliche gesetzliche Sicherungskopien oder gesperrte Rechtsverteidigungsdaten werden getrennt von der aktiven Bearbeitung aufbewahrt.

    19.30 Technische und organisatorische Maßnahmen

    GymScout trifft unter Berücksichtigung des Risikos geeignete technische und organisatorische Schutzmaßnahmen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • verschlüsselte Datenübertragung;
    • Zugriffskontrollen;
    • rollenbasierte Berechtigungen;
    • Authentifizierungs- und Protokollierungsverfahren;
    • Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gespeicherter Daten;
    • getrennte Speicherung besonders sensibler Unterlagen;
    • Sicherungs- und Wiederherstellungsverfahren;
    • regelmäßige Aktualisierung technischer Systeme;
    • Schulung und Vertraulichkeitsverpflichtung von Mitarbeitern;
    • Verfahren zur Erkennung und Bearbeitung von Sicherheitsvorfällen;
    • regelmäßige Überprüfung der Schutzmaßnahmen.

    Ein absoluter Schutz vor sämtlichen Risiken kann technisch nicht garantiert werden.

    19.31 Datenschutzverletzungen

    Kommt es zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, prüft GymScout unverzüglich

    • Art und Umfang des Vorfalls;
    • betroffene Daten und Personen;
    • mögliche Folgen;
    • erforderliche Sicherungs- und Abhilfemaßnahmen;
    • gesetzliche Melde- und Benachrichtigungspflichten.

    Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde nach Art. 33 DSGVO informiert. Bei einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten betroffener Personen erfolgt zusätzlich eine Benachrichtigung nach Art. 34 DSGVO, soweit keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

    19.32 Rechte betroffener Personen

    Betroffene Personen können nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere folgende Rechte geltend machen:

    • Auskunft nach Art. 15 DSGVO;
    • Berichtigung nach Art. 16 DSGVO;
    • Löschung nach Art. 17 DSGVO;
    • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO;
    • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO;
    • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO;
    • Widerruf einer Einwilligung;
    • Rechte im Zusammenhang mit automatisierten Entscheidungen nach Art. 22 DSGVO;
    • Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

    Ein Antrag kann über die in der Datenschutzerklärung genannten Kontaktwege eingereicht werden.

    19.33 Grenzen der Betroffenenrechte

    Betroffenenrechte können eingeschränkt sein, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, insbesondere zum Schutz

    • der Rechte und Freiheiten anderer Personen;
    • der Identität eines Meldenden;
    • von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen;
    • laufender behördlicher oder gerichtlicher Verfahren;
    • der Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten;
    • der öffentlichen Sicherheit;
    • der Geltendmachung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen;
    • gesetzlicher Aufbewahrungs- und Nachweispflichten.

    Eine Auskunft darf insbesondere nicht dazu führen, dass personenbezogene Daten anderer Beteiligter unzulässig offengelegt werden. Erforderlichenfalls werden Unterlagen geschwärzt oder Inhalte zusammengefasst.

    19.34 Identitätsprüfung bei Datenschutzanträgen

    GymScout kann zusätzliche Informationen zur Identitätsbestätigung verlangen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Antrag tatsächlich von der betroffenen Person oder einem wirksam bevollmächtigten Vertreter stammt.

    Es werden nur diejenigen zusätzlichen Informationen angefordert, die zur Identitätsprüfung erforderlich sind.

    Eine vollständige Ausweiskopie wird nur verlangt, wenn eine weniger eingriffsintensive Identitätsprüfung nicht ausreicht. Nicht erforderliche Angaben können geschwärzt werden.

    19.35 Datenschutzantrag und inhaltliche Beschwerde

    Ein Datenschutzantrag ist von einer Beschwerde gegen eine Moderationsentscheidung zu unterscheiden.

    Insbesondere gilt:

    • Ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO ersetzt keine Beschwerde gegen die Entfernung oder Aufrechterhaltung eines Inhalts.
    • Ein Löschungsantrag nach Art. 17 DSGVO führt nicht automatisch zur Löschung einer Bewertung, wenn andere Rechte oder gesetzliche Ausnahmen entgegenstehen.
    • Eine interne Beschwerde gegen eine Moderationsentscheidung ist nicht automatisch ein datenschutzrechtlicher Widerspruch.
    • Beide Verfahren können parallel genutzt werden, wenn ihre jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

    GymScout ordnet eine Eingabe nach ihrem erkennbaren Inhalt ein und kann bei Unklarheiten nachfragen.

    19.36 Schutz Minderjähriger

    Enthält ein Melde- oder Beschwerdevorgang personenbezogene Daten Minderjähriger, berücksichtigt GymScout deren besondere Schutzbedürftigkeit.

    Insbesondere können

    • Datenumfang und interne Zugriffsrechte stärker beschränkt;
    • Identitätsangaben besonders geschützt;
    • öffentliche oder parteiübergreifende Offenlegungen reduziert;
    • Vorgänge beschleunigt bearbeitet;
    • Erklärungen in altersgerechter Sprache bereitgestellt

    werden.

    Eine Vertretung durch Sorgeberechtigte wird nur insoweit anerkannt, wie sie nach dem anwendbaren Recht besteht und dem Wohl sowie den eigenen Rechten des Minderjährigen entspricht.

    19.37 Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde

    Betroffene Personen haben das Recht, sich nach Art. 77 DSGVO bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren, insbesondere in dem Mitgliedstaat

    • ihres gewöhnlichen Aufenthalts;
    • ihres Arbeitsplatzes oder
    • des Orts des behaupteten Datenschutzverstoßes.

    Die für GymScout zuständige Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten werden in der Datenschutzerklärung angegeben.

    Dieses Beschwerderecht besteht unabhängig von den DSA-Rechtsbehelfen und gerichtlichen Rechtsbehelfen.

    19.38 Verhältnis zur Datenschutzerklärung

    Dieses Kapitel erläutert die wesentlichen Datenschutzgrundsätze speziell für das Melde-, Moderations- und Beschwerdeverfahren.

    Im Fall von Abweichungen oder weitergehenden datenschutzrechtlichen Einzelheiten ist die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung maßgeblich, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt. Die Datenschutzerklärung enthält insbesondere die vollständigen Angaben zu

    • Verantwortlichem und Kontakt;
    • eingesetzten Dienstleistern;
    • Drittlandübermittlungen;
    • konkreten Löschfristen;
    • Datenschutzrechten;
    • zuständiger Aufsichtsbehörde.
    • 20. Zugänglichkeit, Barrierefreiheit, Sprache und besondere Unterstützungsbedarfe

    20.1 Grundsatz

    GymScout gestaltet das Melde- und Beschwerdeverfahren so, dass es für Nutzer möglichst leicht auffindbar, verständlich und ohne unnötige Hürden nutzbar ist.

    Dies gilt insbesondere für

    • Menschen mit Seh-, Hör-, Bewegungs- oder Sprachbeeinträchtigungen;
    • Menschen mit kognitiven oder neurologischen Einschränkungen;
    • ältere Menschen;
    • Minderjährige;
    • Menschen mit vorübergehenden Beeinträchtigungen;
    • Nutzer mit begrenzten technischen oder sprachlichen Kenntnissen;
    • Nutzer, die assistive Technologien verwenden.

    Eine Behinderung oder ein besonderer Unterstützungsbedarf darf nicht dazu führen, dass eine Meldung oder Beschwerde sachlich weniger sorgfältig oder nachrangig behandelt wird.

    20.2 Rechtlicher Rahmen

    Die Zugänglichkeit des Melde- und Beschwerdeverfahrens richtet sich insbesondere nach den Anforderungen des DSA an

    • leicht zugängliche und benutzerfreundliche Meldeverfahren;
    • direkte und schnelle elektronische Kontaktmöglichkeiten;
    • Kommunikationsmöglichkeiten, die nicht ausschließlich auf automatisierten Instrumenten beruhen;
    • klare, einfache, verständliche und eindeutige Informationen;
    • leicht zugängliche interne und externe Rechtsbehelfe;
    • besondere Schutzmaßnahmen für Minderjährige.

    Daneben können das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anwendbar sein, wenn und soweit das konkrete Angebot von GymScout in deren sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich fällt.

    Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere davon ab,

    • welche Dienstleistungen GymScout gegenüber Verbrauchern anbietet;
    • in welchem Umfang die Plattform auf den Abschluss von Verbraucherverträgen mit Fitnessstudios ausgerichtet ist;
    • wie die Probetrainings- und Preisanfragefunktionen ausgestaltet sind;
    • ob eine gesetzliche Ausnahme für Kleinstunternehmen eingreift.

    Zwingende gesetzliche Anforderungen gehen den nachfolgenden allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen vor.

    20.3 Keine ungeprüfte Konformitätszusage

    Dieses Kapitel beschreibt die von GymScout verfolgten Zugänglichkeits- und Barrierefreiheitsgrundsätze. Es enthält keine pauschale Zusicherung, dass jede Seite, jeder Inhalt und jedes externe System jederzeit vollständig barrierefrei ist oder einem bestimmten technischen Konformitätsniveau entspricht.

    Eine verbindliche Konformitätsaussage wird nur abgegeben, soweit die dafür erforderliche Prüfung tatsächlich durchgeführt und dokumentiert wurde.

    Festgestellte Barrieren werden nach ihrer Schwere, ihrer Auswirkung auf den Zugang zum Verfahren und den technischen Möglichkeiten priorisiert bearbeitet.

    20.4 Grundprinzipien digitaler Barrierefreiheit

    Soweit anwendbar und technisch beeinflussbar, orientiert GymScout die Gestaltung des Melde- und Beschwerdeverfahrens an den vier Grundprinzipien, nach denen digitale Inhalte und Funktionen

    • wahrnehmbar;
    • bedienbar;
    • verständlich und
    • robust

    sein sollen.

    Dabei werden die jeweils anwendbaren gesetzlichen technischen Standards berücksichtigt. Ergänzend kann sich GymScout an anerkannten technischen Regelwerken wie der EN 301 549 und den Web Content Accessibility Guidelines orientieren.

    Bei Weiterentwicklungen wird insbesondere WCAG 2.2 als fachliche Orientierung berücksichtigt. Ein angestrebtes Konformitätsniveau, etwa AA, ist erst dann als erreicht anzusehen, wenn die hierfür erforderlichen Erfolgskriterien tatsächlich geprüft wurden.

    20.5 Auffindbarkeit des Meldeverfahrens

    Die Möglichkeit, einen Inhalt zu melden, soll ohne unangemessene Suche erreichbar sein.

    Hierzu kann GymScout insbesondere

    • eine Meldefunktion unmittelbar am betreffenden Inhalt;
    • einen gut sichtbaren Link zur Melde-E-Mail-Adresse und zu einer kopierbaren E-Mail-Vorlage;
    • künftig einen gut sichtbaren Link zu einem allgemeinen Meldeformular;
    • Verweise im Footer oder Hilfebereich;
    • eine Suchfunktion mit geeigneten Begriffen;
    • Hinweise in der Bewertungs- und Community-Richtlinie

    bereitstellen.

    Die Meldefunktion darf nicht durch irreführende Bezeichnungen, unnötige Zwischenschritte oder gestalterische Manipulationen verborgen werden.

    20.6 Keine unnötige Registrierung

    Für die Meldung mutmaßlich rechtswidriger Inhalte nach Art. 16 DSA soll grundsätzlich kein Nutzerkonto erforderlich sein.

    Eine Anmeldung kann verlangt werden, wenn dies für eine andere besondere Funktion sachlich erforderlich und rechtlich zulässig ist. Der allgemeine Zugang zum gesetzlichen Meldeverfahren darf dadurch nicht ausgeschlossen werden.

    Für die Einreichung einer internen Beschwerde kann eine Zuordnung zum ursprünglichen Vorgang oder Konto erforderlich sein. Dabei soll die Identifizierung auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

    20.7 Unentgeltlicher Zugang

    Die Einreichung einer Meldung oder internen Beschwerde ist für Nutzer grundsätzlich kostenlos.

    GymScout verlangt insbesondere keine

    • Bearbeitungsgebühr;
    • Premium-Mitgliedschaft;
    • kostenpflichtige Betreiberfunktion;
    • kostenpflichtige Identitätsprüfung

    als Voraussetzung für die Nutzung des gesetzlichen Melde- oder Beschwerdeverfahrens.

    Eigene Kosten des Nutzers, etwa für Rechtsberatung oder technische Hilfsmittel, bleiben unberührt.

    20.8 Mehrere Kommunikationsmöglichkeiten

    Nutzer sollen nicht ausschließlich auf einen automatisierten Chatbot oder eine vergleichbare automatisierte Kommunikationsform verwiesen werden.

    Neben automatisierten Hilfsfunktionen stellt GymScout mindestens eine Möglichkeit bereit, über die eine Eingabe einer menschlichen Bearbeitung zugeführt werden kann.

    Je nach Verfügbarkeit können insbesondere genutzt werden:

    • E-Mail;
    • zentrale Nutzerkontaktstelle;
    • ein anderer veröffentlichter elektronischer Kontaktweg;
    • künftig ein elektronisches Melde- oder Beschwerdeformular.

    Eine über einen zulässigen alternativen Weg eingereichte Meldung wird nicht allein wegen der Wahl dieses Weges nachrangig behandelt.

    20.9 Einsatz von Chatbots und KI-Assistenten

    Ein Chatbot oder KI-Assistent kann Nutzer insbesondere dabei unterstützen,

    • den passenden Meldegrund auszuwählen;
    • erforderliche Angaben zusammenzustellen;
    • eine Meldung verständlich zu formulieren;
    • die zuständige Kontaktstelle zu finden;
    • Informationen über das Verfahren abzurufen.

    Die Kommunikation mit einem automatisierten System wird als solche erkennbar gemacht.

    Der KI-Assistent darf keinen exklusiven Zugang zum Melde- oder Beschwerdeverfahren bilden. Nutzer erhalten eine Möglichkeit, ihre Eingabe ohne ausschließliche automatisierte Kommunikation einzureichen oder eine menschliche Prüfung zu verlangen.

    Die nachfolgenden technischen Anforderungen gelten für die Webseiten, auf denen GymScout das Verfahren erläutert, und – soweit GymScout entsprechende Eingabemasken, Uploadfunktionen oder Formulare tatsächlich bereitstellt – für diese Funktionen. Sie begründen nicht die Aussage, dass zum Inkrafttreten dieser Fassung bereits ein webbasiertes Melde- oder Beschwerdeformular vorhanden ist; maßgeblich bleibt bis dahin der in Kapitel 2 und 6 bezeichnete E-Mail-Weg.

    20.10 Tastaturbedienbarkeit

    Die wesentlichen Funktionen des Melde- und Beschwerdeverfahrens sollen grundsätzlich ohne Maus bedienbar sein.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • Aufruf der Meldefunktion;
    • Navigation durch Formularfelder;
    • Auswahl des Meldegrunds;
    • Hochladen von Nachweisen;
    • Bestätigung von Erklärungen;
    • Absenden der Meldung;
    • Aufruf von Fehlerhinweisen;
    • Zugang zu Rechtsbehelfsinformationen.

    Die Fokusreihenfolge soll logisch und der aktuelle Tastaturfokus visuell erkennbar sein. Tastaturfallen sollen vermieden werden.

    20.11 Kompatibilität mit assistiven Technologien

    Formulare und Verfahrensinformationen sollen mit verbreiteten assistiven Technologien, insbesondere Screenreadern, grundsätzlich nutzbar sein.

    Dazu können insbesondere gehören:

    • semantisch korrekte Überschriften;
    • eindeutige Formularbeschriftungen;
    • technisch zugeordnete Hinweise und Fehlermeldungen;
    • aussagekräftige Schaltflächenbezeichnungen;
    • beschreibende Linktexte;
    • sinnvolle Dokumentstruktur;
    • Statusmeldungen, die assistiven Technologien zugänglich sind;
    • Vermeidung rein visueller Pflichtfeldkennzeichnungen.

    Die bloße Darstellung eines Platzhaltertexts im Eingabefeld ersetzt grundsätzlich keine dauerhafte Feldbeschriftung.

    20.12 Visuelle Wahrnehmbarkeit

    GymScout bemüht sich bei der Gestaltung insbesondere um

    • ausreichende Farbkontraste;
    • gut lesbare Schriftgrößen;
    • Vergrößerbarkeit ohne Funktionsverlust;
    • sichtbare Fokusmarkierungen;
    • verständliche Abstände und Gruppierungen;
    • Vermeidung unnötig komplexer Animationen;
    • Vermeidung ausschließlich farblicher Statuskennzeichnungen.

    Informationen wie Fehler, Pflichtfelder, Erfolgsmeldungen oder Dringlichkeitsstufen werden nicht ausschließlich durch Farbe vermittelt.

    20.13 Texte, Bilder und sonstige Medien

    Relevante nicht textliche Inhalte sollen mit einer geeigneten Textalternative versehen werden, soweit dies für das Verständnis oder die Bedienung erforderlich ist.

    Für das Melde- und Beschwerdeverfahren bedeutet dies insbesondere:

    • funktionale Symbole erhalten eine verständliche Bezeichnung;
    • rein dekorative Bilder werden von assistiven Technologien angemessen ignoriert;
    • wesentliche Schaubilder werden textlich erläutert;
    • Videoinformationen erhalten, soweit erforderlich, Untertitel oder eine textliche Alternative;
    • Audiodateien erhalten, soweit erforderlich, eine Transkription.

    Von Nutzern hochgeladene Beweismittel können nicht in jedem Fall vollständig barrierefrei bereitgestellt werden. GymScout kann entscheidungserhebliche Inhalte daraus in geeigneter Form zusammenfassen, soweit dies erforderlich und zulässig ist.

    20.14 Verständliche E-Mail- und Formularstruktur

    GymScout stellt für E-Mail-Meldungen eine nachvollziehbare Gliederung beziehungsweise kopierbare Vorlage bereit. Ein künftig eingesetztes Meldeformular soll entsprechend in verständliche Abschnitte gegliedert sein.

    Typische Schritte können sein:

    • 1. Auswahl des betroffenen Inhalts;
    • 2. Auswahl des Meldegrunds;
    • 3. Beschreibung der behaupteten Rechtswidrigkeit;
    • 4. Angabe der genauen Fundstelle;
    • 5. Upload freiwilliger Nachweise;
    • 6. Kontaktdaten;
    • 7. Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit;
    • 8. Prüfung und Absenden.

    Die Anzahl der Schritte soll auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Bereits eingegebene Informationen sollen bei behebbaren Fehlern nach Möglichkeit nicht vollständig verloren gehen.

    20.15 Erforderliche und freiwillige Angaben

    Erforderliche Angaben werden in der Verfahrensbeschreibung eindeutig bezeichnet. Freiwillige Angaben werden nicht in einer Weise dargestellt, die den Eindruck einer gesetzlichen Pflicht erweckt. Werden künftig Formularfelder eingesetzt, sind Pflichtfelder eindeutig als solche zu kennzeichnen.

    GymScout fragt nur diejenigen Angaben verpflichtend ab, die für die jeweilige Meldung oder Beschwerde erforderlich sind.

    Soweit einzelne Angaben aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme nicht verlangt werden dürfen, insbesondere Name und E-Mail-Adresse bei bestimmten Meldungen über sexuellen Missbrauch oder sexuelle Ausbeutung von Kindern, werden diese nicht zur Voraussetzung der Bearbeitung gemacht. Bei einem künftig eingesetzten Formular wird die technische Gestaltung entsprechend angepasst.

    20.16 Fehler- und Nichtzustellbarkeitsmeldungen

    Kann eine elektronische Eingabemaske nicht abgesendet werden, soll die Fehlermeldung

    • das betroffene Feld eindeutig benennen;
    • den Fehler verständlich beschreiben;
    • eine konkrete Korrekturmöglichkeit nennen;
    • sowohl visuell als auch technisch wahrnehmbar sein;
    • bereits richtig eingegebene Daten erhalten, soweit möglich.

    Allgemeine Meldungen wie „Es ist ein Fehler aufgetreten“ sollen nicht die einzige Information sein, wenn eine genauere Beschreibung technisch möglich ist. Wird eine E-Mail als unzustellbar zurückgewiesen, soll die veröffentlichte Verfahrensseite einen alternativen elektronischen Kontaktweg nennen.

    20.17 Sicherheitsprüfungen und CAPTCHAs

    Schutzmaßnahmen gegen Bots, Spam und Missbrauch dürfen den Zugang für Menschen mit Behinderungen nicht unangemessen erschweren.

    Werden CAPTCHAs oder vergleichbare Prüfungen eingesetzt, soll mindestens eine zugängliche Alternative angeboten werden.

    GymScout berücksichtigt insbesondere:

    • barrierearme Authentifizierungsverfahren;
    • Alternativen zu rein visuellen Aufgaben;
    • Vermeidung unnötiger Gedächtnis- oder Rätselaufgaben;
    • verständliche Fehler- und Wiederholungsmöglichkeiten;
    • Unterstützung von Passwortmanagern und Einfügefunktionen, soweit sicherheitstechnisch vertretbar.

    Besteht ein Konflikt zwischen Sicherheit und Zugänglichkeit, wird nach einer gleichwertig sicheren und weniger belastenden Alternative gesucht.

    20.18 E-Mail-Anlagen, Datei-Uploads und Nachweise

    Für E-Mail-Anlagen und künftig bereitgestellte Uploadfunktionen wird verständlich erläutert,

    • welche Dateiformate unterstützt werden;
    • welche maximale Dateigröße gilt;
    • ob mehrere Dateien möglich sind;
    • ob der Upload erfolgreich war;
    • wie eine Datei wieder entfernt werden kann;
    • welche Inhalte aus Sicherheitsgründen nicht hochgeladen werden sollen.

    Kann ein erforderlicher Nachweis wegen einer technischen oder barrierebedingten Einschränkung nicht per E-Mail oder über eine künftig bereitgestellte Uploadfunktion eingereicht werden, kann GymScout einen alternativen sicheren Übermittlungsweg bereitstellen.

    Der Meldende soll dabei keine besonders gefährlichen oder rechtswidrigen Inhalte unnötig vervielfältigen.

    20.19 Zeitbegrenzungen

    Künftig bereitgestellte Formulare sollen grundsätzlich keine unnötig kurzen Zeitbegrenzungen verwenden. Für den E-Mail-Weg besteht keine von GymScout gesetzte Sitzungszeitbegrenzung.

    Ist eine Zeitbegrenzung aus Sicherheitsgründen erforderlich, soll der Nutzer nach Möglichkeit

    • vor Ablauf gewarnt werden;
    • die Sitzung verlängern können;
    • bereits eingegebene Daten zwischenspeichern können;
    • eine verständliche Möglichkeit zum erneuten Einstieg erhalten.

    Technisch notwendige Sitzungsabläufe dürfen nicht dazu führen, dass Menschen mit höherem Zeitbedarf faktisch vom Verfahren ausgeschlossen werden.

    20.20 Mobile Nutzung und unterschiedliche Endgeräte

    Das Melde- und Beschwerdeverfahren soll auf gängigen Desktop-, Tablet- und Mobilgeräten nutzbar sein.

    Die Darstellung soll sich grundsätzlich an unterschiedliche Bildschirmgrößen anpassen, ohne dass

    • wesentliche Inhalte abgeschnitten;
    • Schaltflächen unbedienbar;
    • Fehlermeldungen verdeckt;
    • Texte nur durch horizontales Scrollen lesbar;
    • Upload- oder Absendeelemente unerreichbar

    werden.

    Soweit GymScout eine App anbietet, werden die dortigen Melde- und Beschwerdefunktionen in die Zugänglichkeitsprüfung einbezogen.

    20.21 Klare und verständliche Sprache

    Verfahrensinformationen werden möglichst klar, strukturiert und ohne unnötige Fachbegriffe formuliert.

    Rechtlich notwendige Fachbegriffe werden, soweit sinnvoll, erläutert. Dies betrifft insbesondere Begriffe wie

    • rechtswidriger Inhalt;
    • Tatsachenbehauptung;
    • Meinungsäußerung;
    • Persönlichkeitsrecht;
    • Urheberrecht;
    • interne Beschwerde;
    • außergerichtliche Streitbeilegung;
    • Koordinator für digitale Dienste.

    Eine vereinfachte Zusammenfassung kann ergänzend angeboten werden. Sie ersetzt nicht den rechtlich maßgeblichen vollständigen Text.

    20.22 Aufbau von Entscheidungsmitteilungen

    Entscheidungs- und Beschwerdemitteilungen sollen so aufgebaut sein, dass Nutzer die wesentlichen Informationen schnell erfassen können.

    Hierzu gehören insbesondere:

    • eindeutige Benennung der Entscheidung;
    • betroffener Inhalt oder Vorgang;
    • konkrete Maßnahme;
    • wesentliche Gründe;
    • Rechts- oder Richtliniengrundlage;
    • Dauer und räumliche Reichweite;
    • nächster möglicher Schritt;
    • Frist und Weg für eine Beschwerde;
    • weitere verfügbare Rechtsbehelfe.

    Lange rechtliche Erläuterungen können durch eine kurze Zusammenfassung eingeleitet werden.

    20.23 Verfahrenssprache

    Die primäre Verfahrens- und Vertragssprache von GymScout ist Deutsch, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angeboten wird.

    Meldungen in englischer Sprache können nach den veröffentlichten Kommunikationsmöglichkeiten bearbeitet werden. Bei Meldungen in anderen Sprachen prüft GymScout, ob eine sachgerechte Bearbeitung mithilfe verfügbarer interner oder externer Übersetzungsmöglichkeiten möglich ist.

    Eine verständliche Meldung wird nicht allein deshalb als unbegründet eingestuft, weil sie sprachliche oder grammatikalische Fehler enthält.

    Kann GymScout eine Meldung wegen einer Sprachbarriere nicht zuverlässig beurteilen, kann eine Übersetzung oder ergänzende Erläuterung angefordert werden.

    20.24 Maschinelle Übersetzungen

    GymScout kann maschinelle Übersetzungssysteme unterstützend einsetzen.

    Dabei wird berücksichtigt, dass insbesondere

    • rechtliche Fachbegriffe;
    • Ironie und Umgangssprache;
    • regionale Formulierungen;
    • mehrdeutige Aussagen;
    • diskriminierende oder verschlüsselte Sprache

    fehlerhaft übersetzt werden können.

    Eine einschneidende Entscheidung wird nicht allein auf eine erkennbar unsichere maschinelle Übersetzung gestützt. Erforderlichenfalls wird eine menschliche oder fachkundige Prüfung veranlasst.

    Bei der Nutzung externer Übersetzungsdienste werden die datenschutzrechtlichen Anforderungen und der Umfang der übermittelten personenbezogenen Daten berücksichtigt.

    20.25 Menschen mit kognitiven oder sprachlichen Einschränkungen

    GymScout bemüht sich, Verfahrensschritte nicht unnötig komplex zu gestalten.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • kurze Absätze;
    • eindeutige Handlungsaufforderungen;
    • konsistente Begriffe;
    • erklärende Beispiele;
    • Vermeidung unnötiger Doppelverneinungen;
    • Möglichkeit zur späteren Ergänzung;
    • klare Trennung verschiedener Rechtsbehelfe;
    • Zusammenfassung wesentlicher Entscheidungspunkte.

    Eine juristisch unpräzise Meldung wird anhand ihres erkennbaren tatsächlichen Anliegens geprüft.

    20.26 Minderjährige Nutzer

    Soweit die Plattform für Minderjährige zugänglich ist, berücksichtigt GymScout deren besonderes Schutzbedürfnis.

    Melde- und Beschwerdeinformationen, die sich unmittelbar an Minderjährige richten, sollen insbesondere

    • altersangemessen;
    • klar;
    • nicht einschüchternd;
    • handlungsorientiert;
    • datensparsam

    gestaltet sein.

    Bei möglichen Gefahren, sexueller Ausbeutung, Erpressung, Grooming oder Gewalt können besondere Eskalations- und Schutzverfahren eingesetzt werden.

    Minderjährige werden nicht allein auf die Zustimmung oder Mitwirkung eines Erwachsenen verwiesen, wenn sie nach dem anwendbaren Recht selbst wirksam eine Meldung abgeben oder Rechte wahrnehmen können.

    Für die bloße Übermittlung einer Meldung oder Beschwerde legt GymScout kein eigenes starres Mindestalter fest. Ob Minderjährige darüber hinaus ein Nutzerkonto eröffnen, Verträge schließen oder bestimmte Plattformfunktionen selbstständig nutzen dürfen, richtet sich nach den AGB, den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Anforderungen. Diese Richtlinie erweitert die gesetzliche Geschäftsfähigkeit Minderjähriger nicht.

    20.27 Keine zusätzliche Alterserhebung ohne Erforderlichkeit

    Art. 28 Abs. 3 DSA stellt klar, dass die Anwendung der dortigen besonderen Schutzpflichten einen Anbieter nicht allein dazu verpflichtet, zusätzliche personenbezogene Daten zu verarbeiten, um festzustellen, ob ein Nutzer minderjährig ist. GymScout wendet diesen Grundsatz unabhängig davon an, ob Art. 28 DSA aufgrund der jeweiligen Unternehmens- und Diensteeinordnung unmittelbar gilt.

    Eine Altersprüfung wird daher nur eingesetzt, wenn hierfür eine eigenständige rechtliche und sachliche Grundlage besteht.

    Altersschätzungen oder Altersprüfungen dürfen nicht ohne angemessene Schutzmaßnahmen für andere Zwecke weiterverwendet werden.

    20.28 Vertretung und Unterstützung

    Nutzer können sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine andere Person, einen Rechtsanwalt oder eine geeignete Organisation unterstützen oder vertreten lassen.

    Dies kann insbesondere sinnvoll sein für

    • Menschen mit Behinderungen;
    • Minderjährige;
    • Personen mit begrenzten Sprachkenntnissen;
    • Personen in psychisch belastenden Situationen;
    • Opfer von Hass, Gewalt oder Belästigung.

    GymScout kann einen geeigneten Vollmachts- oder Vertretungsnachweis verlangen, wenn die unterstützende Person vertrauliche Informationen erhalten oder verbindliche Erklärungen abgeben soll.

    Eine rein technische Hilfe beim Erstellen oder Übermitteln einer elektronischen Eingabe erfordert nicht zwingend eine förmliche Vollmacht.

    20.29 Individuelle angemessene Unterstützung

    Kann eine Person das vorgesehene Verfahren wegen einer Behinderung oder vergleichbaren Einschränkung nicht nutzen, prüft GymScout auf Anfrage eine angemessene alternative Lösung.

    Je nach Bedarf kann dies insbesondere umfassen:

    • Annahme über einen alternativen elektronischen Weg;
    • Bereitstellung von Informationen in einem anderen Format;
    • zusätzliche Erläuterungen;
    • verlängerte Antwortmöglichkeiten;
    • Unterstützung bei der Zuordnung eines Vorgangs;
    • Kommunikation mit einem bevollmächtigten Vertreter.

    Eine alternative Lösung muss keine technisch identische Ausgestaltung haben, soll aber einen möglichst gleichwertigen Zugang zum Verfahren gewährleisten.

    20.30 Kein Nachweis einer Behinderung ohne Erforderlichkeit

    Für die bloße Mitteilung einer Zugänglichkeitsbarriere oder die Nutzung einer allgemein angebotenen barrierearmen Alternative ist grundsätzlich kein medizinischer Nachweis erforderlich.

    Ein Nachweis kann nur verlangt werden, wenn

    • die gewünschte besondere Maßnahme ohne einen Nachweis nicht sachgerecht beurteilt werden kann;
    • die Anforderung verhältnismäßig ist;
    • keine weniger eingriffsintensive Möglichkeit besteht.

    Gesundheitsdaten werden dabei nur im erforderlichen Umfang verarbeitet.

    20.31 Gleichwertige Bearbeitung alternativer Eingaben

    Eine Meldung oder Beschwerde, die wegen einer Zugänglichkeitsbarriere über einen alternativen vorgesehenen Kontaktweg eingereicht wird, wird nach denselben inhaltlichen Maßstäben bearbeitet wie eine Eingabe über die reguläre Melde-E-Mail.

    Sie wird insbesondere nicht allein deshalb

    • abgelehnt;
    • schlechter bewertet;
    • dauerhaft nachrangig behandelt;
    • mit zusätzlichen Gebühren belastet,

    weil eine barrierefreie Alternative benötigt wurde.

    Erforderliche Angaben müssen jedoch auch bei einem alternativen Meldeweg so weit wie möglich bereitgestellt werden.

    20.32 Externe Rechtsbehelfsangebote

    Webseiten, Formulare und Dokumente externer Stellen, insbesondere

    • der Bundesnetzagentur;
    • anderer Koordinatoren für digitale Dienste;
    • zertifizierter Streitbeilegungsstellen;
    • Gerichte oder Behörden,

    liegen nicht im technischen Verantwortungsbereich von GymScout.

    GymScout kann daher deren Barrierefreiheit und dauerhafte Verfügbarkeit nicht garantieren. GymScout stellt die jeweils bekannten offiziellen Kontaktinformationen bereit und korrigiert fehlerhafte oder veraltete Links nach entsprechender Kenntnis.

    20.33 Prüfung und Qualitätssicherung

    GymScout kann die Zugänglichkeit des Melde- und Beschwerdeverfahrens regelmäßig überprüfen.

    Hierzu können insbesondere gehören:

    • automatisierte Barrierefreiheitstests;
    • manuelle Tastaturtests;
    • Überprüfung der Screenreader-Kompatibilität;
    • Kontrastprüfungen;
    • Tests bei vergrößerter Darstellung;
    • Tests auf unterschiedlichen mobilen Geräten;
    • Überprüfung von Fehlermeldungen und Fokusführung;
    • Einbeziehung von Nutzerfeedback;
    • bei Bedarf Prüfungen durch externe Fachleute.

    Automatisierte Tests allein können nicht sämtliche Barrieren erkennen und ersetzen daher keine angemessene manuelle Prüfung.

    20.34 Änderungen und technische Weiterentwicklungen

    Neue Funktionen oder wesentliche Änderungen am Melde- und Beschwerdeverfahren sollen bereits bei Planung und Entwicklung auf Zugänglichkeit geprüft werden.

    Dies betrifft insbesondere

    • neue Formulare;
    • neue Authentifizierungsverfahren;
    • neue KI- oder Chatbot-Funktionen;
    • neue Uploadmöglichkeiten;
    • Änderungen am Designsystem;
    • neue mobile Apps;
    • neue externe Dienstleister.

    Nach technischen Veröffentlichungen können stichprobenartige Nachprüfungen erfolgen, um unbeabsichtigte Barrieren frühzeitig zu erkennen.

    20.35 Meldung von Barrieren

    Nutzer können GymScout über Barrieren im Melde- oder Beschwerdeverfahren informieren.

    Hilfreiche freiwillige Angaben sind insbesondere:

    • betroffene Seite oder Funktion;
    • genaue Beschreibung des Problems;
    • verwendetes Gerät und Betriebssystem;
    • Browser oder App-Version;
    • eingesetzte assistive Technologie;
    • gewünschter alternativer Kontaktweg.

    Die Angabe einer konkreten Diagnose oder Behinderung ist grundsätzlich nicht erforderlich.

    Eine Mitteilung über eine Zugänglichkeitsbarriere ist von einer inhaltlichen Meldung oder Beschwerde zu unterscheiden. Enthält die Eingabe erkennbar beides, werden die Anliegen entsprechend zugeordnet.

    20.36 Priorisierung von Zugänglichkeitsmängeln

    Bei der Bearbeitung festgestellter Barrieren berücksichtigt GymScout insbesondere

    • ob der Zugang zum Meldeverfahren vollständig verhindert wird;
    • wie viele Nutzer betroffen sein können;
    • welche Schwere die mögliche Beeinträchtigung hat;
    • ob ein gleichwertiger alternativer Zugang besteht;
    • welchen technischen und organisatorischen Aufwand die Behebung erfordert;
    • ob gesetzliche Fristen oder Gefahrenfälle betroffen sind.

    Barrieren, die eine Meldung schwerwiegender rechtswidriger Inhalte oder die Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs verhindern, erhalten grundsätzlich eine erhöhte Priorität.

    20.37 Gesetzliche Ausnahmen

    Soweit das BFSG auf eine Dienstleistung von GymScout anwendbar ist, können gesetzlich vorgesehene Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Kleinstunternehmen, eine grundlegende Veränderung der Dienstleistung oder eine unverhältnismäßige Belastung, nur unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.

    Eine solche Ausnahme wird nicht pauschal angenommen. Soweit gesetzlich erforderlich, wird ihre Inanspruchnahme nachvollziehbar geprüft und dokumentiert.

    Auch bei einer gesetzlichen Ausnahme kann GymScout Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit freiwillig umsetzen.

    20.38 Informationen zur Barrierefreiheit

    Soweit GymScout gesetzlich verpflichtet ist, besondere Informationen über die Barrierefreiheit seiner Dienstleistungen bereitzustellen, werden diese in der vorgeschriebenen Form leicht zugänglich veröffentlicht.

    Diese Informationen können insbesondere enthalten:

    • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung;
    • Erläuterungen zur Funktionsweise;
    • Angaben zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen;
    • Kontaktmöglichkeiten für Rückfragen und Hinweise;
    • gegebenenfalls bestehende Einschränkungen oder Alternativen.

    Diese Melde- und Beschwerderichtlinie ersetzt eine gesetzlich gesondert erforderliche Information zur Barrierefreiheit nicht automatisch.

    20.39 Kontinuierliche Verbesserung

    Digitale Barrierefreiheit ist ein fortlaufender Prozess. Technische Standards, gesetzliche Anforderungen und assistive Technologien entwickeln sich weiter.

    GymScout berücksichtigt diese Entwicklungen im Rahmen

    • technischer Aktualisierungen;
    • regelmäßiger Rechtsprüfungen;
    • der Auswahl von Dienstleistern;
    • der Weiterentwicklung des Designs;
    • der Auswertung von Nutzerfeedback.

    Zwingende gesetzliche Anforderungen werden nach ihrem jeweiligen Geltungsbeginn berücksichtigt.

    • 21. Änderungen, Versionsstand, Verhältnis zu anderen Regelwerken und Schlussbestimmungen

    21.1 Zweck dieses Kapitels

    Dieses Kapitel regelt insbesondere:

    • die rechtliche und systematische Einordnung dieser Melde- und Beschwerderichtlinie,
    • ihr Verhältnis zu den übrigen Regelwerken von GymScout,
    • die Überprüfung und Änderung der Richtlinie,
    • die Information über wesentliche Änderungen,
    • den Umgang mit laufenden Melde- und Beschwerdeverfahren bei einem Versionswechsel,
    • die Dokumentation früherer Fassungen sowie
    • die maßgeblichen Schlussbestimmungen.

    Zwingende gesetzliche Rechte von meldenden Personen, Beschwerdeführern, Nutzern, Studiobetreibern oder sonstigen Betroffenen werden durch dieses Kapitel weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

    21.2 Rechtliche Einordnung der Richtlinie

    Diese Richtlinie beschreibt die von GymScout eingerichteten Verfahren für Meldungen über möglicherweise rechtswidrige oder gegen die Plattformregeln verstoßende Inhalte sowie für Beschwerden gegen Moderationsentscheidungen. Sie konkretisiert insbesondere:

    • die Voraussetzungen und Bearbeitung von Meldungen,
    • die Prüfung gemeldeter Inhalte,
    • mögliche Moderationsmaßnahmen,
    • die Begründung von Entscheidungen,
    • das interne Beschwerdeverfahren,
    • verfügbare außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe sowie
    • ergänzende Schutz-, Dokumentations- und Transparenzmaßnahmen.

    Soweit diese Richtlinie wirksam in das Nutzungsverhältnis einbezogen wird, konkretisiert sie die zwischen GymScout und den jeweiligen Nutzern geltenden Rechte und Pflichten. Gesetzliche Verpflichtungen von GymScout, insbesondere nach dem Digital Services Act, bestehen unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Richtlinie Bestandteil eines Vertragsverhältnisses geworden ist. Die Richtlinie begründet keine Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio und keinen Vertrag über Fitness-, Probetrainings-, Beratungs- oder sonstige Studioleistungen.

    21.3 Verhältnis zu den übrigen GymScout-Regelwerken

    Die rechtlichen Dokumente von GymScout haben unterschiedliche Regelungsgegenstände und sind grundsätzlich ergänzend zu lesen: Dokument Wesentlicher Regelungsgegenstand AGB Allgemeines Vertrags- und Nutzungsverhältnis zwischen GymScout und Nutzern beziehungsweise Studiobetreibern Melde- und Beschwerderichtlinie Meldung, Prüfung und Moderation von Inhalten sowie Beschwerden gegen GymScout-Entscheidungen Bewertungsrichtlinie Zulässigkeit, Authentizität und inhaltliche Anforderungen an Sterne- und Textbewertungen Community-Richtlinie Allgemeine Verhaltens- und Inhaltsstandards innerhalb der GymScout-Community KI-Nutzungsrichtlinie Nutzung des KI-Assistenten und Umgang mit KI-generierten oder KI-unterstützten Inhalten Datenschutzerklärung Verarbeitung personenbezogener Daten und Wahrnehmung datenschutzrechtlicher Rechte Cookie-Richtlinie und Einwilligungstexte Speicherung oder Auslesen von Informationen auf Endgeräten sowie einwilligungsabhängige Dienste Impressum Gesetzlich erforderliche Anbieter- und Kontaktinformationen Die inhaltsspezifischen Richtlinien konkretisieren die allgemeinen Regelungen der AGB in ihrem jeweiligen Sachbereich. Sie ändern oder verdrängen die AGB nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen, transparent erkennbar und rechtlich wirksam ist.

    21.4 Auslegung mehrerer Regelwerke

    Berührt ein Sachverhalt mehrere Regelwerke, werden diese möglichst widerspruchsfrei und im Zusammenhang angewendet. Beispielsweise kann eine gemeldete Bewertung gleichzeitig nach:

    • der Bewertungsrichtlinie,
    • der Community-Richtlinie,
    • den AGB,
    • dieser Melde- und Beschwerderichtlinie sowie
    • dem jeweils anwendbaren Recht

    zu beurteilen sein. Für das Melde- und Beschwerdeverfahren gelten vorrangig die speziellen Verfahrensregelungen dieser Richtlinie. Die materielle Zulässigkeit eines Inhalts richtet sich zusätzlich nach dem jeweils einschlägigen inhaltlichen Regelwerk und dem anwendbaren Recht. Ein Regelwerk darf nicht so ausgelegt werden, dass dadurch zwingende gesetzliche Melde-, Beschwerde-, Auskunfts- oder Rechtsschutzmöglichkeiten eingeschränkt werden.

    21.5 Vorrang zwingenden Rechts

    Zwingendes Unionsrecht und zwingendes nationales Recht gehen den Regelungen dieser Richtlinie vor. Gleiches gilt für rechtmäßige und verbindliche Anordnungen zuständiger Gerichte oder Behörden. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Richtlinie mit einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift unvereinbar sein sollten, gilt die gesetzliche Vorschrift. Die betreffende Bestimmung wird nur in dem Umfang nicht angewendet, in dem die Unvereinbarkeit besteht. Dies gilt insbesondere für zwingende Rechte aus:

    • dem Digital Services Act,
    • dem Digitale-Dienste-Gesetz,
    • dem Bürgerlichen Gesetzbuch,
    • dem Verbraucher- und Wettbewerbsrecht,
    • dem Datenschutzrecht,
    • dem Telekommunikations-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz,
    • dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz,
    • dem Urheber- und Medienrecht sowie
    • den jeweils einschlägigen Verfahrensgesetzen.

    21.6 Keine Veränderung der Vermittlerrolle von GymScout

    Diese Richtlinie verändert nicht die grundsätzliche Rolle von GymScout als Vergleichs-, Informations- und Vermittlungsplattform. Verträge über Mitgliedschaften, Probetrainings, Kurse oder sonstige Studioleistungen werden – soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anders ausgewiesen – unmittelbar zwischen dem Nutzer und dem jeweiligen Fitnessstudio geschlossen. GymScout wird durch die Entgegennahme oder Bearbeitung einer Meldung grundsätzlich nicht Partei eines solchen Vertrags. Die Prüfung eines Inhalts durch GymScout beinhaltet daher regelmäßig keine abschließende Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Verhältnis zwischen einem Nutzer und einem Fitnessstudio.

    21.7 Maßstäbe für die Anwendung dieser Richtlinie

    GymScout wendet diese Richtlinie sorgfältig, objektiv, nachvollziehbar und verhältnismäßig an. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

    • Art und Schwere des möglichen Verstoßes,
    • der Kontext des Inhalts,
    • die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten,
    • die Reichweite und mögliche Auswirkungen des Inhalts,
    • Wiederholungen oder systematische Verhaltensweisen,
    • mögliche Gefahren für Personen oder Rechtsgüter sowie
    • die Grundrechte der Beteiligten, insbesondere Meinungs-, Informations-, Medien-, Berufs- und Eigentumsfreiheit sowie das Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

    Diese Grundsätze entsprechen insbesondere den Anforderungen des Art. 14 Abs. 4 DSA.

    21.8 Regelmäßige Überprüfung

    GymScout überprüft diese Richtlinie in angemessenen Abständen und zusätzlich anlassbezogen. Anlass für eine Überprüfung können insbesondere sein:

    • Änderungen der Rechtslage oder Rechtsprechung,
    • neue behördliche Leitlinien oder Vollzugshinweise,
    • Änderungen der Funktionen oder Geschäftsmodelle von GymScout,
    • neue Inhalts-, Bewertungs- oder Kommunikationsformate,
    • Änderungen der eingesetzten Moderations- oder KI-Systeme,
    • Erkenntnisse aus Meldungen und Beschwerden,
    • neue Missbrauchs-, Betrugs- oder Sicherheitsmuster,
    • Änderungen der organisatorischen Zuständigkeiten oder Kontaktstellen,
    • Anforderungen an Barrierefreiheit und Zugänglichkeit sowie
    • Änderungen des regulatorischen Status oder der Unternehmensgröße von GymScout.

    Eine regelmäßige Überprüfung bedeutet nicht, dass die Richtlinie in festen Zeitabständen zwingend geändert wird.

    21.9 Gründe für Änderungen

    GymScout kann diese Richtlinie ändern, wenn hierfür ein sachlicher und rechtlich zulässiger Grund besteht. Änderungen können insbesondere erforderlich sein, um:

    • neue oder geänderte gesetzliche Anforderungen umzusetzen,
    • Gerichts- oder Behördenentscheidungen zu berücksichtigen,
    • Melde- und Beschwerdeverfahren verständlicher oder zugänglicher zu gestalten,
    • bestehende Unklarheiten oder Regelungslücken zu beseitigen,
    • neue Plattformfunktionen abzubilden,
    • neue Arten von Inhalten oder Interaktionen zu erfassen,
    • Missbrauch und Umgehungsversuche wirksamer zu verhindern,
    • die Sicherheit der Plattform oder ihrer Nutzer zu erhöhen oder
    • die Bearbeitungsqualität, Nachvollziehbarkeit und Konsistenz zu verbessern.

    Änderungen dürfen nicht dazu eingesetzt werden, zwingende gesetzliche Rechte nachträglich auszuschließen oder unangemessen zu erschweren.

    21.10 Wesentliche Änderungen

    Als wesentlich gelten insbesondere Änderungen, die sich spürbar auf die Rechte, Pflichten oder Verfahrensmöglichkeiten der betroffenen Personen auswirken können. Hierzu können beispielsweise gehören:

    • neue Kategorien unzulässiger Inhalte,
    • erhebliche Änderungen der möglichen Moderationsmaßnahmen,
    • Änderungen der Voraussetzungen oder Fristen für Beschwerden,
    • die Einführung wesentlich neuer automatisierter Moderationsverfahren,
    • wesentliche Änderungen der zuständigen Kontakt- oder Beschwerdestellen,
    • erhebliche Änderungen der Regeln für Kontobeschränkungen oder Sperrungen sowie
    • Änderungen, die den Zugang zum Melde- oder Beschwerdeverfahren wesentlich beeinflussen.

    Rein redaktionelle Korrekturen, sprachliche Präzisierungen, aktualisierte Verweise oder Änderungen ohne nachteilige Auswirkungen auf die Rechtsposition der Betroffenen sind regelmäßig nicht wesentlich.

    21.11 Information über wesentliche Änderungen

    Über wesentliche Änderungen informiert GymScout die betroffenen Nutzer in geeigneter Weise. Soweit diese Richtlinie Bestandteil der Nutzungsbedingungen ist, berücksichtigt GymScout dabei insbesondere die Informationspflicht aus Art. 14 Abs. 2 DSA. Die Information kann – abhängig von Bedeutung und Adressatenkreis – insbesondere erfolgen durch:

    • einen deutlich sichtbaren Hinweis auf der Plattform,
    • eine Mitteilung innerhalb des Nutzerkontos,
    • eine Nachricht an die hinterlegte E-Mail-Adresse,
    • einen Versions- oder Änderungshinweis auf der Richtlinienseite oder
    • eine Kombination dieser Kommunikationswege.

    Die Information soll erkennen lassen:

    • welche wesentlichen Bereiche geändert wurden,
    • ab wann die neue Fassung gilt,
    • ob Handlungsbedarf für den Empfänger besteht und
    • welche gesetzlichen oder vertraglichen Rechte gegebenenfalls bestehen.

    Soweit möglich und rechtlich geboten, erfolgt die Information mit angemessenem zeitlichem Vorlauf.

    21.12 Keine fingierte Zustimmung

    Eine bloße Information über eine geänderte Richtlinie ersetzt keine Einwilligung oder Zustimmung, wenn eine solche nach zwingendem Recht erforderlich ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung der Plattformnutzung rechtliche Wirkungen hinsichtlich einer Vertragsänderung hat, richtet sich ausschließlich nach den AGB und den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Erforderliche Widerspruchs-, Kündigungs- oder Ablehnungsmöglichkeiten werden durch diese Richtlinie nicht ausgeschlossen.

    21.13 Inkrafttreten und zeitliche Anwendung

    Eine neue Fassung gilt grundsätzlich ab dem in ihr angegebenen Inkrafttretensdatum. Jede veröffentlichte Fassung soll deshalb mindestens folgende Angaben enthalten:

    • Versionsnummer,
    • Veröffentlichungsdatum,
    • Datum des Inkrafttretens und
    • gegebenenfalls einen Hinweis auf die wesentlichsten Änderungen.

    Bis zum Inkrafttreten einer neuen Fassung bleibt grundsätzlich die vorherige Fassung maßgeblich, soweit nicht zwingendes Recht eine frühere Anwendung verlangt.

    21.14 Laufende Melde- und Beschwerdeverfahren

    Bei Verfahren, die zum Zeitpunkt einer Änderung bereits anhängig sind, unterscheidet GymScout zwischen verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Änderungen. Neue Verfahrensregelungen können grundsätzlich auf laufende Verfahren angewendet werden, wenn dadurch:

    • keine bereits entstandenen Rechte entzogen werden,
    • keine abgelaufenen oder laufenden Fristen nachträglich verkürzt werden,
    • der Zugang zu einer Beschwerde nicht unangemessen erschwert wird und
    • keine sonstige unfaire Benachteiligung entsteht.

    Die rechtliche Zulässigkeit eines weiterhin veröffentlichten Inhalts wird grundsätzlich nach der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage beurteilt. Bei Änderungen interner Plattformregeln berücksichtigt GymScout zusätzlich, welche Regelungen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung beziehungsweise des beanstandeten Verhaltens galten. Die für eine Entscheidung maßgebliche Fassung soll intern nachvollziehbar dokumentiert werden.

    21.15 Schutz vor unzulässiger Rückwirkung

    GymScout verhängt grundsätzlich keine Sanktion allein deshalb, weil ein in der Vergangenheit abgeschlossenes Verhalten erst durch eine später eingeführte oder verschärfte Plattformregel unzulässig geworden ist. Davon zu unterscheiden ist die weitere Bereitstellung eines bereits veröffentlichten Inhalts. Ein solcher Inhalt kann ab dem Inkrafttreten einer wirksam geänderten Regel neu bewertet werden, wenn:

    • seine weitere Verfügbarkeit gegen geltendes Recht verstößt,
    • die neue Regel rechtmäßig auf bestehende Inhalte angewendet werden darf,
    • die fortdauernde Bereitstellung erhebliche Risiken verursacht oder
    • eine gerichtliche beziehungsweise behördliche Anordnung dies verlangt.

    Bei belastenden Maßnahmen berücksichtigt GymScout insbesondere Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit und die Möglichkeit, den Inhalt anzupassen oder zu entfernen.

    21.16 Dringende Änderungen

    Änderungen können ausnahmsweise ohne vorherige Ankündigungsfrist in Kraft treten, wenn dies erforderlich ist, um:

    • zwingende gesetzliche Vorgaben unverzüglich umzusetzen,
    • gerichtliche oder behördliche Anordnungen zu befolgen,
    • erhebliche Sicherheitsrisiken abzuwehren,
    • akute Missbrauchs- oder Betrugslagen einzudämmen oder
    • Gefahren für Leben, körperliche Unversehrtheit oder andere gewichtige Rechtsgüter zu begrenzen.

    GymScout informiert die betroffenen Nutzer in solchen Fällen so früh wie nach den Umständen möglich, soweit dies rechtlich zulässig ist und den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet.

    21.17 Versionierung und Archivierung

    Die jeweils aktuelle Fassung dieser Richtlinie wird auf der GymScout-Plattform bereitgestellt. Sie soll leicht auffindbar, verständlich und – soweit rechtlich erforderlich – in einem zugänglichen und maschinenlesbaren Format verfügbar sein. Dies berücksichtigt insbesondere die Transparenzanforderungen aus Art. 14 Abs. 1 DSA. Ersetzte Fassungen und wesentliche Änderungshinweise werden intern für den Zeitraum aufbewahrt, der zur Erfüllung gesetzlicher Nachweis-, Dokumentations- oder Rechtsverteidigungspflichten erforderlich ist. Soweit angemessen, kann GymScout eine öffentlich zugängliche Versionshistorie oder Zusammenfassung wesentlicher Änderungen bereitstellen. Gesetzliche Auskunfts- und Nachweisrechte bleiben unberührt.

    21.18 Einheitliche Entscheidungspraxis und Einzelfallprüfung

    Frühere Moderationsentscheidungen entfalten grundsätzlich keine rechtsverbindliche Präzedenzwirkung für spätere Fälle. Jede Meldung und Beschwerde wird anhand ihres konkreten Inhalts, Kontexts und der verfügbaren Informationen geprüft. GymScout strebt dennoch eine möglichst einheitliche und nicht willkürliche Entscheidungspraxis an. Vergleichbare Fälle sollen vergleichbar behandelt werden, soweit keine sachlichen Unterschiede oder neuen rechtlichen Erkenntnisse eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Dass GymScout in einem früheren Fall keine Maßnahme ergriffen hat, begründet keinen dauerhaften Anspruch auf Beibehaltung eines möglicherweise rechtswidrigen oder regelwidrigen Inhalts. Berechtigtes Vertrauen und Gesichtspunkte fairer Verfahrensgestaltung werden jedoch angemessen berücksichtigt.

    21.19 Keine Rechtswahl oder Gerichtsstandsvereinbarung

    Diese Richtlinie enthält keine eigenständige Rechtswahl- oder Gerichtsstandsvereinbarung. Das anwendbare Recht und ein gegebenenfalls zulässiger Gerichtsstand bestimmen sich nach:

    • den AGB,
    • einer wirksam getroffenen individuellen Vereinbarung und
    • den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

    Die in Kapitel 14 dargestellten behördlichen, außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten bleiben unberührt.

    21.20 Sprache, Übersetzungen, Überschriften und Beispiele

    Die deutsche Fassung ist die maßgebliche Ausgangsfassung dieser Richtlinie. Übersetzungen können zur besseren Zugänglichkeit bereitgestellt werden. Zwingende gesetzliche Sprach- und Informationsanforderungen bleiben unberührt. Überschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit. Beispiele und Aufzählungen erläutern typische Anwendungsfälle und sind nicht abschließend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Unklarheiten werden unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, des anwendbaren Rechts, der berechtigten Interessen der Beteiligten und des Gebots einer klaren, verständlichen und nutzerfreundlichen Kommunikation ausgelegt.

    21.21 Teilunwirksamkeit und Erhalt gesetzlicher Rechte

    Sollte eine Bestimmung dieser Richtlinie ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder mit zwingendem Recht unvereinbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam, soweit sie unabhängig von der betroffenen Bestimmung sinnvoll angewendet werden können. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt keine von GymScout einseitig festgelegte Ersatzregelung. Maßgeblich sind vielmehr die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Diese Bestimmung begründet weder eine Pflicht zum Abschluss einer Ersatzvereinbarung noch eine Umkehr gesetzlicher Beweislastregeln. Kein Unterlassen, keine Verzögerung und keine einzelne abweichende Entscheidung von GymScout ist als genereller Verzicht auf gesetzliche oder vertragliche Rechte auszulegen.

    21.22 Hinweise auf Aktualisierungsbedarf

    Hinweise auf unklare Bestimmungen, fehlerhafte Verweise, nicht mehr erreichbare Meldewege oder sonstigen Aktualisierungsbedarf können über die in Kapitel 2 genannte Kontaktstelle an GymScout übermittelt werden. Eine solche Mitteilung wird als Hinweis zur Verbesserung der Richtlinie behandelt. Sie ersetzt keine konkrete Meldung oder Beschwerde, wenn eine fristgebundene oder einzelfallbezogene Entscheidung begehrt wird.

    21.23 Versions- und Inkrafttretensangaben

    Version: 01 Stand: 12.09.2026 Veröffentlicht am: 01.08.2026 Gültig ab: 01.08.2026 Betreiber: GymScout GbR Vertretungsberechtigte Gesellschafter: Yannik Hennelotter, Yves König, Oliver Röder und Rico Jakoby Anschrift: [Ladungsfähige Straße und Hausnummer vor Veröffentlichung ergänzen] [Postleitzahl und Ort vor Veröffentlichung ergänzen], Deutschland Melde- und Beschwerdekontakt: beschwerde@gymscoutfitness.de Allgemeiner Kontakt: info@gymscoutfitness.de Website: https://www.gymscoutfitness.de

    Anhang: Amtliche Rechtsquellen und Prüffundstellen

    Der Anhang dient der rechtlichen Nachvollziehbarkeit und ist keine eigenständige Erweiterung der Verfahrensregeln. Maßgeblich ist stets die jeweils geltende Fassung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung.

    Digital Services Act – Verordnung (EU) 2022/2065: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022R2065

    Digitale-Dienste-Gesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/ddg/

    Datenschutz-Grundverordnung – Verordnung (EU) 2016/679: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32016R0679

    Empfehlung 2003/361/EG zur Definition von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32003H0361

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/2835 zu DSA-Transparenzberichten: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2835/oj?locale=de

    Digital Services Coordinator bei der Bundesnetzagentur: https://www.dsc.bund.de/

    Koordinator für digitale Dienste in Österreich – KommAustria/RTR: https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/DigitaleDienste/DSA/DSA.de.html

    Liste zertifizierter außergerichtlicher DSA-Streitbeilegungsstellen: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/dsa-out-court-dispute-settlement

    Liste anerkannter vertrauenswürdiger Hinweisgeber: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/trusted-flaggers-under-dsa

    DSA-Transparenzdatenbank: https://transparency.dsa.ec.europa.eu/

    Barrierefreiheitsstärkungsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/bfsg/

    BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2020/VI_ZR_1244-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1

    Abruf- und Prüfstand der veränderlichen Onlinequellen: 11.07.2026.